Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil der Einzelrichterin der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.08.2019 - 36 O 3/17 - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels im Hinblick auf den Beklagten zu 1) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 13.401,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2016 sowie weitere 10,- EUR Mahnkosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Auszahlung des durch die F. S. A. am 14.09.2016 auf das Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags in Höhe von 24.506,54 EUR zusteht.
Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen zur Hälfte der Kläger und zur Hälfte der Beklagte zu 1) selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein auf öffentliches und privates Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt. Er verlangt von den beklagten Eheleuten restliches Anwaltshonorar für ihre Beratung bzw. Vertretung in verschiedenen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Neubau ihres Wohnhauses in Z..
Die Beklagten waren zuvor bereits durch andere Rechtsanwälte vertreten worden. Bei Mandatsübernahme durch die klägerische Partei 2011 vereinbarten die Parteien schriftlich die Abrechnung nach Stunden auf Grundlage eines Stundenhonorars von netto 250,- EUR, mindestens aber die gesetzlichen Gebühren (Anlage K 6, Bl. 106 GA).
Bestandteil dieses Mandatsverhältnisses waren u.a. gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Architekten O. und betreffend das Bauunternehmen Q.: Gegenüber dem Architekten O. wurden im Verfahren 27 O 387/10 LG Köln = 11 U 133/13 OLG Köln von der Klägerseite Bauüberwachungsmängel zu zwei Komplexen geltend gemacht. Unstreitig hatte der Architekt keine Bauüberwachung vorgenommen; er verteidigte sich lediglich mit dem Einwand, der Architektenvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig. Der Schwerpunkt der Auseinandersetzung lag in der tatsächlichen Feststellung der von der Klägerseite vorgetragenen Mängel am Bauwerk. Die Klage hatte zu einem Mängelkomplex, die Berufung der Klägerseite hatte hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten, die Berufung des dortigen Beklagten hatte keinerlei Erfolg. Mit Urteil des Senats vom 30.07.2014 wurde der Architekt rechtskräftig zur Zahlung von etwa 42.000,- EUR nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt und seine Ersatzpflicht bezüglich aller weiteren auf den angenommenen Mangelkomplex zurückzuführenden Schäden festgestellt. Im Verfahren 4 O 18/09 LG Köln wurde von Seiten des Rohbauunternehmens Q. Restwerklohn in Höhe von gut 46.000,- EUR beansprucht; die Beklagten wandten Mängel ein. Die dortigen Streitparteien verzichteten wechselseitig durch gerichtlichen Vergleich vom 20.11.2013 auf ihre Forderungen (Anlage K3, Bl. 87 GA).
Die Haftpflichtversicherung des Architekten, die F. S.A., zahlte u.a. am 14.09.2016 zugunsten der Beklagten auf das Fremdgeldkonto des Klägers einen Betrag in Höhe von 24.506,54 EUR aus. Mit Schreiben vom 24.11.2016 rechnete der Kläger hiergegen mit seinen behaupteten Honoraransprüchen auf (Anlage K 25, Bl. 135 f. GA). Mit Schreiben vom 08.06.2017 kündigte der Kläger das Mandat.
Der Kläger begehrt im hiesigen Verfahren, das Erlöschen des Anspruchs der Beklagten auf Auszahlung des Fremdgeldes infolge der erklärten Aufrechnung festzustellen sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des aus seiner Sicht noch darüber hinausgehenden und nicht durch Aufrechnung erloschenen Resthonoraranspruchs.
Mit Urteil vom 29.08.2019 (Bl. 706 ff. GA), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamm der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 42.415,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 sowie weitere 10,00 EUR Mahnkosten verurteilt und festgestellt, dass den Beklagten infolge der Aufrechnung des Klägers kein Anspruch auf Auskehrung von Fremdgeldern in Höhe von 24.506,54 EUR zusteht.
Dagegen richtet sich die Berufung beider Beklagten, die im Berufungsrechtszug ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie wiederholen und vertiefen mit der Berufungsbegründung vom 02.12.2019 ...