Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.06.2015; Aktenzeichen 22 O 341/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.6.2015 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Köln - 22 O 341/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Falschberatung bei Erwerb einer Beteiligung an der N N2 Nr. X GmbH & Co. KG im Nennwert von 15.000 EUR zzgl. 750,00 EUR Agio am 09.12.2008 auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Er habe eine fehlerhafte Anlageberatung nicht bewiesen. Durch die Übersendung des Verkaufsprospekts sei er ordnungsgemäß über die mit der Anlageentscheidung verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Dafür, dass ihm der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden sei, sei der Kläger beweisfällig geblieben. Unbedenklich sei, dass davon auszugehen sei, dass der Prospekt dem Kläger bereits rund ein Jahr vor der Zeichnung der Anlage übersandt worden sei. Dass der Berater nach Ablauf einer gewissen Zeit verpflichtet wäre, die Kenntnisse des Anlegers aufzufrischen, verlange die Rechtsprechung nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Zeuge T auch keine von dem Prospekt abweichenden, das Risiko verharmlosende Angaben gemacht.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 13.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 03.08.2015 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Monate mit am 13.11.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter und macht geltend:

Das LG habe zu Unrecht angenommen, dass die Übersendung des Prospektmaterials lange vor der Zeichnung zur Aufklärung ausreichend gewesen sei. Zwischen der Übersendung des Prospekts und der Zeichnung müsse ein innerer Zusammenhang bestehen. Hinzu komme, dass das im November 2007 von der Beklagten unterbreitete Angebot für ihn nicht von Interesse gewesen sei und im November/Dezember 2008 eine neue Anlagesituation vorgelegen habe. Das LG sei schließlich unzulässigerweise ohne seine - des Klägers - Anhörung davon ausgegangen, es sei unwahrscheinlich, dass er den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen habe. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass die ihm vor der Zeichnung übersandte Informationsschrift die Risiken des Fonds verharmlose. Die darin weiter enthaltene Information, 70 bis 80 % des Investitionskapitals seien durch Landesgarantien abgedeckt, sei irreführend; es sei im Emissionsprospekt nicht festgelegt, in welchem Umfang die Investitionssumme durch Garantien abgedeckt werden müsse.

Das LG habe sich auch nicht mit seinem Vortrag auseinander gesetzt, der Zeuge T habe darauf hingewiesen, dass eine Ausfallgarantie bestehe. Es habe ihn - den Kläger - hierzu persönlich anhören müssen.

Ferner habe das LG verkannt, dass er konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass die prospektierten Vertriebsvergütungen überschritten worden seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 15.750,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der über die B U GmbH gehaltene Beteiligung an der N N2 Nr. 3 GmbH & Co. KG, Anteilsnummer 27XX;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 1.010,52 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der im Klageantrag Ziff. 1 genannten Beteiligung;

3. festzustellen, dass die Beklagte ihn von sämtlichen bestehenden oder zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus der im Klageantrag Ziff. 1 genannten Beteiligung resultieren;

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der im Klageantrag Ziff. 1 genannten Beteiligung in Verzug befindet;

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.138,48 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf...

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