Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 08.01.2015; Aktenzeichen 22 O 289/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.1.2015 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Köln - 22 O 289/14 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.1.2015 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Köln - 22 O 289/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen angeblicher Falschberatung bei Erwerb einer Beteiligung an dem "N N2 Nr. X GmbH & Co. KG" im Nennwert von 15.000,00 EUR zzgl. 750,00 EUR Agio am 12.03.2007 sowie an dem "N N2 Nr. X GmbH & Co. KG" im Nennwert von 50.000,00 EUR zzgl. 2.500 EUR Agio am 29.10.2007 auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage in Höhe von 15.750,00 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe wegen der am 12.03.2007 getätigten Anlage ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beratung sei nicht objektgerecht gewesen. Der Zeuge C habe dem Kläger zwar nach seinen glaubhaften Bekundungen den Prospekt übergeben, in dem auf das Totalverlustrisiko hingewiesen werde. Die dortigen Risikohinweise habe der Zeuge jedoch in unzutreffender Weise entwertet, indem er erklärt habe, dass im Hinblick auf hinterlegte Landesgarantien bei diesem Fonds ein deutliches Maß an Sicherheit gegeben sei. Eine derartige Sicherheit sei im Prospekt aber nicht aufgeführt und tatsächlich auch nicht vorhanden. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Entgangenen Zinsgewinn könne der Kläger nicht beanspruchen, da sein Vortrag insoweit nicht hinreichend substantiiert sei. Die weitergehende Klage sei unbegründet. Hinsichtlich der Anlage vom 29.10.2007 stünden dem Kläger keine Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Anlage zur Absicherung des Lebensabends habe dienen sollen. Die Beratung durch den Zeugen C sei zutreffend gewesen. Der Prospekt enthalte deutliche Risikohinweise, ferner den Hinweis, dass jede Investition anteilig durch eine Landesgarantie oder eine vergleichbare Sicherheit gesichert werde. Insoweit seien die Angaben des Zeugen, dass im Hinblick auf hinterlegte Landesgarantien bei diesem Fonds ein deutliches Maß an Sicherheit gegeben sei, zutreffend gewesen. Sonstige konkrete Aufklärungsfehler würden von dem Kläger nicht gerügt.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 08.01.2015 und denjenigen des Klägers am 13.01.2015 zugestellte Urteil haben die Beklagte mit am 23.01.2015 und der Kläger mit am 06.02.2015 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist für beide Parteien jeweils um einen Monat verlängert worden. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist am 02.04.2015 bei Gericht eingegangen. Der Kläger hat seine Berufung mit am 13.04.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte erstrebt die vollständige Klageabweisung und trägt zur Begründung vor: Der Kläger selbst habe nicht behauptet, dass die anteiligen Landesgarantien hinsichtlich der N N2 Nr. X GmbH & Co. KG nicht vorgelegen hätten. Dies habe das LG sachlich unzutreffend deshalb unterstellt, weil die Landesgarantien im Prospekt nicht ausdrücklich erwähnt worden seien. Tatsächlich habe es auch bei der N N2 Nr. X GmbH & Co. KG entsprechende Landesgarantien gegeben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen;

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, weitere 50.000,00 EUR nebst 4,11 % Zinsen seit dem 29.10.2007 bis zur Klagezustellung sowie danach nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung mit der Nr. XXXX über den Nominalwert von 50.000,00 EUR an der N N2-Nr. X GmbH & Co. KG.

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger macht geltend:

Das LG habe zu Unrecht angenommen, dass er nicht nachgewiesen habe, dass die Anlage der Altersabsicherung habe dienen sollen. Das Gegenteil ergebe sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage A2. Auch aus dem Anlegerprofil lasse sich entnehmen, dass er sicherheitsbewusst gewesen sei und keine übertriebenen Risiken habe eingehen wollen. Angesicht...

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