Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 21.01.2015; Aktenzeichen 26 O 177/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.1.2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 177/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 871,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 77 % und der Beklagten zu 23 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Gründe
I. Der Kläger, von Beruf Versicherungsmakler, schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.4.2004 ab. Den Vertrag vermittelte er sich selbst; er erhielt dafür von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Courtage in Höhe von 648,- EUR. Dem Kläger wurde im Juli 2009 ein Policendarlehen in Höhe von 1.331,43 EUR gewährt. Mit Anwaltsschreiben vom 3.8.2010 erklärte der Kläger u.a. den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte erkannte die Kündigung zum 1.12.2010 an und kehrte dem Kläger unter Berücksichtigung des gewährten Policendarlehens und unter Abzug eines Stornoabschlags von 176,37 EUR sowie abgeführter Kapitalertragssteuer und abgeführtem Solidaritätszuschlag einen Betrag von 925,38 EUR aus (Anlage K 3). Den Stornoabzug einschließlich Zinsen erstattete die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten in erster Linie die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des Policendarlehens und des ausgekehrten Betrags.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei noch im Jahr 2010 zum Widerspruch berechtigt gewesen; die Widerspruchsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht europarechtskonform und deshalb nicht anzuwenden. Die Beklagte sei zudem wegen fehlerhafter Belehrung schadensersatzpflichtig.
Hilfsweise hat der Kläger im Wege der Stufenklage Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert verfolgt.
Der Kläger hat nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen bezüglich des nachregulierten Stornoabzugs und des Auskunftsanspruchs in erster Instanz zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.707,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,28 EUR gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der gemachten Angaben zur Höhe des hälftigen ungezillmerten Fondsvermögens/Mindestrückkaufswertes von 1.699,12 EUR zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Nummer XXX721XXX an Eides Statt zu versichern; die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2010, jedenfalls aber den bei Kündigung zum 1.12.2010 zu Unrecht einbehaltenen Stornoabschlag zum Vertrag mit der Nummer 311721124 in Höhe von 176,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, der Widerspruch sei verfristet; Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 21.1.2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei die Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich fehlerhaft; die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2010 sei aber rechtsmissbräuchlich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als Versicherungsmakler, der sich den Vertrag selbst vermittelt habe, Kenntnis vom Widerspruchsrecht gehabt habe. Gleichwohl habe er die Widerspruchsfrist von 14 Tagen verstreichen lassen und über Jahre Prämien geleistet sowie ein Policendarlehen in Anspruch genommen. Damit habe er seinen Vertragsbindungswillen zum Ausdruck gebracht und bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags geweckt. Mit diesem Verhalten setze er sich in Widerspruch, wenn er nunmehr geltend mache, ein Vertrag habe nie bestanden. Zu den Hilf...