Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 30.09.2015; Aktenzeichen 28 O 2/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2015 verkündete Urteil des LG Köln - 28 O 2/14 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.11.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung von 180.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.260,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger 306,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Internetbeiträgen in Anspruch, die die Beklagte in der Zeit von März 2010 bis März 2012 auf der Website C. de im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren veröffentlichte.

Der Kläger ist ehemaliger Fernsehmoderator und Gründer des Unternehmens N2, aus dem er im Herbst 2013 ausschied. Er moderierte u.a. die von ihm produzierte Sendung "E2". Er bewarb Produkte wie "B" und Unternehmen wie N2, X und C4. Ferner wurde der Kläger regelmäßig für Vortragsveranstaltungen von Unternehmen und Verbänden gebucht.

Die Beklagte ist verantwortlich für die Inhalte der Website www.C.de, der Online-Ausgabe der bundesweit erscheinenden Zeitungen "C" und "C 2". Bei der Website C. de handelt es sich um das deutschlandweit reichweiten- und umsatzstärkste Online-News-Portal mit monatlich 220.000.000 Visits und monatlich mehr als 12.470.000 Nutzern. Der Gesamtumsatz der Muttergesellschaft der Beklagten, der T SE, lag im Jahr 2013 bei 2.801,4 Mio. Euro, der Gesamtumsatz der Beklagten bei 45,9 Mio. Euro.

Ab Frühjahr 2010 wurde gegen den Kläger aufgrund einer entsprechenden Strafanzeige wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Ihm wurde vorgeworfen, am 09.02.2010 seine damalige Freundin E zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Kurz nach der Verhaftung des Klägers begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen zu Frauen. Im Zuge dieser Berichterstattung stellte sich heraus, dass der Kläger gleichzeitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen unterhalten hatte, ohne dass diese voneinander gewusst hatten.

Vom 20.03.2010 bis zum 29.07.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N. Nach Anklageerhebung am 17.05.2010 begann die Hauptverhandlung vor dem LG N am 06.09.2010. Am 31.05.2011 wurde der Kläger vom Anklagevorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 07.10.2011 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 19.07.2010 hatte der Kläger die Beklagte erfolglos aufgefordert, ihm im Hinblick auf ihre bis dahin erschienene Berichterstattung über das Strafverfahren eine Geldentschädigung in Höhe von 750.000,00 Euro zu zahlen. Am 30.07.2010 hat der Kläger gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 750.000,00 Euro beantragt, der am 02.08.2010 erlassen und der Beklagten am 10.08.2010 zugestellt worden ist. Das Verfahren ist am 23.12.2013 nach Zahlung der weiteren Gerichtskosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens an das LG Köln abgegeben worden. Am 30.12.2013 ist die Anspruchsbegründung, mit der der Kläger u.a. seinen Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 750.000,00 Euro weiterverfolgt hat, beim LG eingegangen. Am 15.01.2014 angeforderte weitere Gerichtskosten hat der Kläger am 20.01.2014 gezahlt. Die Anspruchsbegründung des Klägers ist der Beklagten unter dem 27.01.2014 zugestellt worden.

Mit Urteil vom 30.09.2015 hat das LG dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 300.000,00 Euro, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.994,10 Euro (netto) sowie Recherchekosten in Höhe von 306,67 Euro - jeweils nebst Zinsen - zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Das LG hat die vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Berichterstattungen in vom Kläger angegriffene (Teil A. des Urteils, Fälle 1 bis 21) und ni...

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