Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 30.09.2015; Aktenzeichen 28 O 7/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.9.2015 verkündete Urteil des LG Köln (28 O 7/14) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4.11.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 215.000,00 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.514,20 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Recherchekosten in Höhe von 1.237,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Presseberichterstattungen in Anspruch, die die Beklagte in der Zeit von März 2010 bis November 2012 im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren veröffentlicht hat.
Der Kläger ist ehemaliger Fernsehmoderator, betrieb bis zu seinem Ausscheiden im Herbst 2013 das von ihm gegründete Unternehmen N2 und moderierte u.a. die von ihm produzierte Sendung "E2". Er bewarb Produkte wie "B" und Unternehmen wie N2, X und C4. Ferner wurde der Kläger regelmäßig für Vortragsveranstaltungen von Unternehmen und Verbänden gebucht.
Die Beklagte verlegt die bundesweiten Tageszeitungen "C", "X2" und das "B2" sowie die auflagenstärkste Sonntagszeitung Deutschlands, die "C2". Sie betreibt zudem die Internetseite www.X2.de, die monatlich 8,56 Millionen Nutzer und 38.917.873 "visits" aufweist, sowie die Internetseite www.B2.de. Ihr Gesamtumsatz im Jahr 2013 lag bei 2.801,4 Mio. Euro.
Ab Frühjahr 2010 wurde gegen den Kläger aufgrund einer entsprechenden Strafanzeige wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Ihm wurde vorgeworfen, am 9.2.2010 seine damalige Freundin E zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Kurz nach der Verhaftung des Klägers am 20.3.2010 begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren sowie über sein Privatleben. Im Zuge dieser Berichterstattung stellte sich heraus, dass der Kläger intime Beziehungen zu mehreren Frauen gleichzeitig unterhalten hatte, ohne dass diese voneinander gewusst hatten. Bis zum Beginn dieser Berichterstattung war das Privatleben des Klägers nicht in der Öffentlichkeit bekannt gewesen.
Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N. Nach Anklageerhebung am 17.5.2010 begann die Hauptverhandlung vor dem LG Mannheim am 6.9.2010. Am 31.5.2011 wurde der Kläger vom Anklagevorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 19.7.2010 hatte der Kläger die Beklagte erfolglos aufgefordert, ihm im Hinblick auf ihre bis dahin erschienene Berichterstattung über das Strafverfahren eine Geldentschädigung in Höhe von 1,5 Mio. Euro und die ihm entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen (Anlage K 152). Am 29.7.2010 hat der Kläger bei dem AG Wedding gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 1,5 Mio. Euro nebst Anwaltskosten beantragt, der am 2.8.2010 erlassen und der Beklagten am 5.8.2010 zugestellt worden ist. Nach Widerspruch der Beklagten zahlte der Kläger am 18.12.2013 weitere Gerichtskosten ein und beantragte die Abgabe des Verfahrens an das LG Köln. Daraufhin wurde das Verfahren am 23.12.2013 an das LG Köln abgegeben. Die am 15.1.2014 angeforderten weiteren Gerichtskosten hat der Kläger am 20.1.2014 gezahlt und seine Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1,5 Mio. Euro, außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 7.794,80 Euro sowie Recherchekosten in Höhe von 1.237,66 Euro im streitigen Verfahren weiter verfolgt. Seine Ansprüche bezieht der Kläger auf die Berichterstattung der Beklagten im Zeitraum von März 2010 bis November 2012 und sowohl im Hinblick auf gerichtlich angefochtene als auch auf unangefochten gebliebene Berichterstattung der Beklagten.
Mit Urteil vom 30.9.2015 hat das LG dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 335.000 Euro, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.127,80 Euro sowie Recherchekosten in Höhe von 1.237,66 Euro - jeweils nebst Zinsen - zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das LG hat die vom Kläger ...