Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 85/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.9.2017 (28 O 85/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen'.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Berichterstattung auf Unterlassung in Anspruch, die am 20.11.2016 unter der Überschrift "Trauriges Geständnis vor Gericht" auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.bunte.de veröffentlicht wurde. Ferner verlangt sie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 44 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat - wie bereits mit einstweiliger Verfügung vom 22.12.2016 (28 O 353/16) - die Unterlassungsansprüche der Klägerin auf Grundlage des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Berthold Albrecht bejaht und die Beklagte mit Urteil vom 13.9.2017 antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf den verstorbenen Herrn Berthold Albrecht zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
a) "Wegen des Streits um das Erbe gibt Babette Albrecht pikante Details aus dem Leben ihres verstorbenen Mannes preis: Er soll stark alkoholsüchtig und arbeitsunfähig gewesen sein."
und/oder
b) "Todesursache war ein durch die Alkoholkrankheit hervorgerufenes multiples Organversagen"
und/oder
c) "Seine Witwe will nun beweisen, dass er aufgrund der Alkoholkrankheit keineswegs in der Lage gewesen sein dürfte, die Tragweite und die Bedeutung seiner Unterschrift unter dem Satzungsänderungsdokument zu erkennen."
und/oder
d) "Ob die 'Aufenthalte in Entzugskliniken', eine 'Leberzirrhose', 'eine Persönlichkeitsveränderung' sowie der Gesundheitszerfall nach Angabe von Babette eine Entscheidung im Gerichtsurteil spielen, muss nun vom Oberverwaltungsgericht Schleswig in Kürze geklärt werden."
wie in dem auf der Internetseite www.bunte.de am 20.11.2016 erschienenen Artikel "Aldi-Witwe Trauriges Geständnis vor Gericht geschehen".
Ferner har es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Berichterstattung verletze durch die Offenbarung der geheim gehaltenen Alkoholkrankheit Herrn Berthold Albrecht in seinem allgemeinen Achtungsanspruch, der ihn davor bewahren solle, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Die Krankheit werde allgemein als peinlich empfunden, könne nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen und ihre öffentliche Erörterung gelte als unschicklich. Die Erkrankung eines Menschen betreffe einen höchstpersönlichen Bereich, innerhalb dessen die Offenbarung von Geheimnissen auch postmortal unzulässig sein könne. Zwar sei der Rechtsstreit der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht von großem öffentlichem Interesse gewesen und auch sei die Gerichtsberichterstattung eine wesentliche Aufgabe der Presse. Jedoch berechtige dies die Beklagte nicht dazu, jedes Detail zu veröffentlichen und auf die Einzelheiten der Krankheit sei es im Verfahren nicht angekommen. Darin, dass die Klägerin Details der Krankheit im Verfahren vorgetragen habe, liege keine relevante Selbstöffnung. Auch wenn man berücksichtige, dass Berthold Albrecht eine bekannte Persönlichkeit mit Vorbildcharakter gewesen sei, überwiege sein Interesse an der Geheimhaltung, da er aufgrund seines Todes nicht mehr im Unternehmen tätig werden könne. Es könne offen bleiben, ob die Mitteilung - wie hier - wahrer Tatsachen eine Verfälschung des Lebensbildes darstellen könne, weil durch sie jedenfalls hier der allgemeine Achtungsanspruch verletzt werde. Eine Alkoholerkrankung sei in der Öffentlichkeit mit einem Stigma besetzt, wodurch Berthold Albrecht mit einem Makel behaftet werde, der sein Lebenswerk in ein anderes Licht rücke. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 44 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.
Sie macht gehend, die vom Landgericht durchgeführte Abwägung betreffe die Fallgruppe des Privatsphärenschutzes beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht und könne daher im vorliegenden Fall, in dem allein eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Rede stehe, nicht eingreifen. Eine Alkoholerkrankung gehöre auch nicht, woran die Kammer anzuknüpfen scheine, in den Bereich der Intimsphäre. Die Mitteilung einer wahren Tatsache könne das Lebensbild von Berthold Albrecht weder verfälschen noch entstellen oder verzerren. Das Landgericht habe auch nicht begründet, warum in der Mitteilung dieser Erkrankung eine Herabwürdigung oder Erniedrigung des versto...