Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 86/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des am 13.09.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 28 O 86/17 - die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Herrn C B, des Sohns des B2-Mitbegründers U B. Sie nimmt die Beklagte, die verantwortlich für die Internetseite www.G.de ist, im Nachgang an ein vorangegangenes einstweiliges Verfügungsverfahren (LG Köln - 28 O 352/16) vorliegend auf Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß der Rechnung Anlage K 5, Bl. 39 d.A. in Anspruch und zwar wegen fünf Passagen einer am 20.11.2016 veröffentlichten Berichterstattung unter der Überschrift "B2-Familienstreit eskaliert: Witwe von B2-Erbe C: Er war nicht geschäftsfähig - dann tötete ihn der Alkohol." Herr C B hatte stets zurückgezogen gelebt und über sein Privatleben war öffentlich nichts Näheres bekannt. Im Zuge eines Gerichtsverfahrens gegen den Kunsthändler B3 wurde allein kundgetan, dass der Verstorbene Oldtimer und Kunst gesammelt hatte; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berichterstattung in Anlagenkonvolut BE3, Bl. 144 ff. d.A. Bezug genommen. Herr C B war zu Lebzeiten unter anderem im Vorstand der K-Stiftung tätig, einer der Familienstiftungen, die den Großteil des Vermögens der Erben des U B verwalten. Er war neben seinem drei Jahre älteren Bruder U B jun. zudem Mitglied im fünfköpfigen Verwaltungsrat, einem Führungsgremium des Lebensmittelhändlers. Er kümmerte sich dort insbesondere um den US-Markt, auf dem B2-Nord mit dem Einzelhändler "U2" vertreten ist. Die operativen Geschäfte des Konzerns sind jedoch seit vielen Jahren familienfremden Managern überlassen. Die den Konzern haltenden insgesamt drei Familienstiftungen müssen bei maßgeblichen Finanzierungsentscheidungen allesamt zustimmen.
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Nachfolge des Herrn C B im Vorstand der K-Stiftung machte die Klägerin Ausführungen zur Alkoholkrankheit ihres Ehemannes und dessen angeblicher Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt einer von diesem mitgetragenen Satzungsänderung. U.a. aus "Gründen des Respekts vor dem Verstorbenen" erfolgten zunächst im Schriftsatz vom 20.04.2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht noch keine konkreten Ausführungen zur Erkrankung (Anlage K 3, Bl. 11 AH). Im späteren Verlauf des Verfahrens brachte die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.01.2016 u.a. vor, dass "C B [...] aufgrund seiner schweren Alkoholkrankheit an der er letztlich auch verstarb, nicht geschäftsfähig" gewesen sei. Sie bat ausdrücklich darum, die Ausführungen über den Gesundheitszustand vertraulich zu behandeln und nicht öffentlich zu thematisieren, wobei wegen der Einzelheiten auf Anlage K 4 (Bl. 12 f. AH) Bezug genommen wird. Die Alkoholkrankheit des Herrn C B wurde weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch in dessen Urteil erwähnt. Zu Lebzeiten hatten Herr C B und seine Familie die Alkoholkrankheit ebenfalls nicht bekannt gemacht. Es gibt keine öffentliche Stellungnahme der Klägerin über den Gesundheitszustand des verstorbenen Herrn C B, noch war dieser Umstand allgemein bekannt.
Der innerfamiliäre Streit zwischen den B-Familienmitgliedern nach dem Tod des Herrn C B wurde in verschiedenen Medien thematisiert, wobei wegen der Einzelheiten auf die Berichterstattungen in Anlagenkonvolut B1, Bl. 20 ff. AH Bezug genommen wird. Am 19.11.2016 erschienen auf www.C2.de und am 20.11.2016 in der Zeitung "C2B" Artikel, die den Verwaltungsgerichtsprozess und die dort vorgetragene Alkoholkrankheit des Herrn C B thematisierten. Unter Bezugnahme darauf veröffentlichte die Beklagte am 20.11.2016 auf www.G.de den streitgegenständlichen Artikel, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Anlage K1 (Bl. 1 ff. AH) Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 50 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.09.2017 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf den verstorbenen Herrn C B zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
a) "Witwe von B2-Erbe C: Er war nicht geschäftsfähig - dann tötete ihn der Alkohol"
und/oder
b) "der Alkohol habe ihn zuerst geschäftsunfähig gemacht - und dann getötet."
und/oder
c) "Grund sei 'seine schwere Alkohol-Krankheit' gewesen, die ihm letztendlich auch das Leben gekostet habe. Die Witwe weiter: 'Todesursache war ein durch die Alkoholkrankheit hervorgerufenes multiples Organversagen.'"
und/oder
d) "hohe Dosis von Alkohol und Beruhigungsmitteln"
und/oder
e) "'Mein Mann, der krankheitsbedingt nachts kaum schlafen ...