Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 324/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.01.2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 324/16 - hinsichtlich der Ziffern I.2 und II unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland

ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen "Herr Antje" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Molkerei- und Molkereiersatzprodukten zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen, die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

((Abbildungen))

2. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I.1 beschriebenen Waren seit dem 01.01.2016 zu erteilen, insbesondere in tabellarischer Form chronologisch geordnet jeweils Angaben zu machen über

a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie jeweils bestimmt waren, und

b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren jeweils gezahlt wurden,

soweit sich der Anspruch nicht auf vor dem 01.01.2016 durch die Beklagte in Verkehr gebrachte Waren bezieht.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden seit dem 01.01.2016 zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird, soweit die Beklagte die Waren nach dem 01.01.2016 in Verkehr gebracht hat, soweit sich der Anspruch nicht auf vor dem 01.01.2016 durch die Beklagte in Verkehr gebrachte Waren bezieht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, eine verwirkte Vertragsstrafe aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 16.02.2016 in Höhe von 5.001 EUR an die Klägerin zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung in Höhe von 200.000 EUR, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine im Jahr 1950 gegründete niederländische Stiftung mit dem Zweck, im In- und Ausland die Verwendung von Milch und Milch- und Molkereiprodukten im weitesten Sinne zu fördern. Sie ist zugleich Inhaberin der für die europäische Gemeinschaft eingetragenen IR-Wortmarke Nr. 1043963 "Frau Antje", der für die europäische Gemeinschaft eingetragene IR-Wort-Bildmarke Nr. 1054592:

((Abbildung))

und der deutschen Wortmarke Nr. 1019516 "Frau Antje", die jeweils u.a. für Molkereiprodukte eingetragen ist.

Die Beklagte vertreibt als Herstellerin pflanzlicher Lebensmittel auch einen auf Pflanzenbasis hergestellten Käse, den sie Ende 2014 erstmalig unter dem Namen "Herr Antje" in den im Antrag abgebildeten Verpackungen in Verkehr brachte.

Wegen dieser Namensgebung erhob die Klägerin am 04.05.2015 Klage beim Landgericht Köln (Az.: 31 O 170/15). Dieses Verfahren wurde durch einen am 01.10.2015 geschlossenen Vergleich beendet. Dieser Vergleich hatte folgenden Wortlaut:

"1. S. verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland

a) ohne Zustimmung von F. das Zeichen "Herr Antje" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Molkerei- und Molkereiersatzprodukten zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu br...

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