Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 O 82/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. September 1998 – 29 O 82/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. –
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die geltend gemachte Schadensersatzforderung ist nicht mehr durchsetzbar, da verjährt, § 222 Abs. 1 BGB.
Es gilt – auch für den gemäß § 99 LBG NW übergegangenen Anspruch – die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, die in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Verletzte – in einem Fall wie diesem: Der mit der Vorbereitung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraute Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde (BGHZ 134, 343, 346 m.w.N.) – von dem Schaden und der Person des ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers soll dieser Zeitpunkt auf den 25.06.1993 zu datieren sein, weil erst mit Zugang der Meldung des Geschädigten vom 23.06.1993 bei dem zuständigen Referat diesem die Person des Schädigers bekannt geworden sei.
Davon ausgehend, ist die Erklärung vom 30.10.1995 (Bl. 49 GA), auf die Einrede der Verjährung zunächst bis zum 31.12.1997 zu verzichten, in unverjährter Zeit abgegeben worden. In Ansehung des § 225 Satz 1 BGB konnte dadurch kein gültiger Verzicht bewirkt, sondern lediglich die Rechtsfolge ausgelöst werden, dass einer gleichwohl während dieses Zeitraumes erhobenen Verjährungseinrede der Arglisteinwand hätte entgegengesetzt werden können. Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe die Reichweite dieser Verzichtserklärung verkannt, geht fehl. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung hindert der ungültige Verzicht nicht die Vollendung der Verjährung, was Voraussetzung dafür wäre, dass die namens des Beklagten am 29.01.1997, also nach Ablauf der vom 25.06.1993 an berechneten 3-Jahres-Frist, abgegebene Erklärung (Bl. 36 f. GA) den Fristenlauf noch gemäß § 208 BGB hätte unterbrechen können.
Die gegenteilige Rechtsansicht des Klägers, die darauf hinausläuft, den wegen § 225 Satz 1 BGB unwirksamen Einredeverzicht mit Unterbrechungs- oder Hemmungswirkung zu versehen, findet im Gesetz keine Stütze; ebensowenig lässt sie sich an richterrechtlich herausgebildeten Grundsätzen festmachen. Die zu diesem Problemkreis ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung besagt lediglich, dassnach Eintritt der Verjährung der auf dem Einredeverzicht beruhende Vertrauensschutz des Gläubigers solange gerechtfertigt bleibe, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andauern (vgl. etwa BGH NJW 1998, 902, 903; NJW 1979, 866, 867). Dafür, dass der unwirksame Einredeverzicht den Fristenlauf als solchen beeinflusse, lässt sich diesen Entscheidungen nichts entnehmen.
Das für die Richtigkeit seines Standpunktes vorgebrachte Argument des Klägers, er dürfe im Interesse einer möglichst einfachen und kostensparenden Schadensabwicklung nicht zu einer Klageerhebung genötigt werden, verfängt nicht. Es ist ihm unbenommen, nach Eintritt der Verjährung bei noch fortbestehender Geltung des (unwirksamen) Einredeverzichts und seines darauf gründenden Vertrauensschutzes einen dann von Rechts wegen zulässigen Einredeverzicht des Anspruchsgegners zu erbitten oder seine Forderung durch ein außergerichtliches konstitutives Schuldanerkenntnis auf eine neue Basis zu stellen. Nur wenn weder die eine noch die andere Erklärung abgegeben wird, ist er gehalten, alsbald nach Auslaufen seines Vertrauensschutzes gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Eben das hätte hier früher als geschehen erfolgen müssen, weil das Anwaltsschreiben vom 29.01.1997 weder einen wirksamen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede noch ein konstitutives Schuldanerkenntnis beinhaltete.
Der Anerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB fordert ein Einvernehmen der Parteien darüber, dass unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen werden soll. Das im Gesamtkontext zu lesende Schreiben vom 29.01.1997 konnte jedoch von dem Kläger nicht im Sinne eines Angebotes zum Abschluss eines derartigen Vertrages verstanden werden, weil sich ihm keinerlei Anhaltspunkte für einen auf eine Auswechslung des Schuldgrundes gerichteten Willen des Beklagten entnehmen ließen. Erkennbar ging es ihm allein darum, mit dem Kläger in Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung einzutreten, was von diesem auch so verstanden worden ist, wie die in den Schreiben vom 26.02./15.04.1997 (Bl. 51 f. GA) zum Ausdruck kommende Reaktion darauf zeigt.
Ein nicht den Anforderungen des § 781 BGB genügendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB, von dem zugunsten des Klägers ausgegangen werden mag, kann aber – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – unter Umständ...