Leitsatz (amtlich)
Reklaratorisches Schuldanerkenntnis; Verjährung.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 14.01.2005; Aktenzeichen 3 O 2529/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.1.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Osnabrück geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger hatte im Jahre 1991 für die Beklagten Bauhandwerkerleistungen erbracht. Er verlangt aus einem von den Beklagten unterzeichneten Schuldanerkenntnis vom 15.12.1993, mit dem diese "rechtsverbindlich erklärten, der Fa. L. D. aus dem Werkvertrag vom 12.6.1991 (Sanitärarbeiten) und vom 25.6.1991 (Heizungsarbeiten) für erbrachte Handwerkerleistungen und den sich daraus ergebenen Zahlungsbedingungen einen Betrag in Höhe 169.553,44 DM zzgl. Zinsen (lt. § 16 VOB/B) seit dem 2.9.1991 zu schulden", einen Teilbetrag von 25.000 EUR. Gleichzeitig hatten die Beklagten in diesem Schuldanerkenntnis den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt.
Die Beklagten haben sich danach auf den Eintritt der Verjährung berufen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 25.000 EUR nebst 4 % Zinsen vom 2.9.1991 bis Rechtshängigkeit und i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen:
Der Kläger habe lediglich Abwasserleitungen verlegt. Sie hätten das Schuldanerkenntnis auf Bitte des Klägers unterschrieben, damit dieser gegenüber seiner Bank belegen könne, dass das Bauvorhaben wie vertraglich vereinbart realisiert werde. Nachdem sie das Objekt an ein anderes Unternehmen weitergegeben hätten, habe der Kläger ihnen zugesagt, das Schuldanerkenntnis zu vernichten.
Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des LG Osnabrück hat nach Beweiserhebung mit seinem am 14.1.2005 verkündeten Urteil der Klage mit der Begründung stattgegeben, einem wirksamen deklaratorischen Schuldanerkenntnis stehe die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten, das LG habe rechtsfehlerhaft den Eintritt der Verjährung verneint.
Sie beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten führt in der Sache zum Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung nach Maßgabe der §§ 513, 546 ZPO. Zwar hat das LG zutreffend das Schuldanerkenntnis vom 15.12.1993 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB eingeordnet. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft den darauf gestützten Zahlungsanspruch des Klägers als nicht verjährt behandelt.
Bei dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen (Staudinger/Marburger, BGB, 12. Aufl., § 781 Rz. 8 m.w.N.). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen und keine neue begründen; - rechtlich ist es als Schuldbestätigungsvertrag einzuordnen (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 781, Rz. 3). Kennzeichnend dafür ist, dass die Vertragschließenden miteinander für die Zukunft auf eine verlässliche Basis kommen wollen. Im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis hebt der Vertrag den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage, sondern verstärkt ihn dadurch, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners entzieht (BGH v. 27.1.1988 - IVb ZR 82/86, MDR 1988, 655 = NJW-RR 1988, 962/963). In diesem Sinne ist der Schuldbestätigungsvertrag dem Vergleich ähnlich (BGHZ, NJW 1976, 1259; BGH v. 10.1.1984 - VI ZR 64/82, MDR 1984, 567 = NJW 1984, 799).
Forderungen aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses verjähren nach denselben Grundsätzen wie die bereits bestehende Schuld, die durch das deklaratorischen Schuldanerkenntnis bestätigt werden soll. Unter Berücksichtigung der nach altem Recht gem. § 208 BGB bestehenden Unterbrechungswirkung des Anerkenntnisses wäre die zweijährige Verjährung nach den §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB a.F. bei regulärem Verlauf Ende 1995 eingetreten.
Soweit der Kläger das Schuldanerkenntnis vom 15.12.1993 nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern abweichend davon als ein konstitutives bewertet, welches eine neue Schuld habe begründen sol...