Normenkette
BGB §§ 823, 852
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen 8 O 364/00) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 20.1.2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Köln - 8 O 364/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1) zu 8 %, der Klägerin zu 2) zu 13 %, dem Kläger zu 5) und der Klägerin zu 6) zu 28 %, dem Kläger zu 7) zu 11 %, dem Kläger zu 8) zu 8 %, dem Kläger zu 9) zu 5 % und dem Kläger zu 10) und der Klägerin zu 11) zu 27 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger nehmen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte war Alleinaktionär und Vorstand der E. Capital-Treuhand AG (im Folgenden: E.), die mit einem Grundkapital i.H.v. 500.000 DM ausgestattet war. Die E. wirkte in den Jahren 1982 bis 1986 bundesweit als Vertriebsgesellschaft bei Immobilien-Anlageprojekten mit. Die Anlagenobjekte waren große, meist in den sechziger oder siebziger Jahren errichtete Wohnanlagen, die jeweils von einem Zwischenerwerber angekauft und nach Aufteilung in Eigentumswohnungen an die einzelnen Anleger veräußert wurden. Eigenkapital brauchten die Anleger nicht aufzubringen. Für jedes Objekt wurde ein Kreditinstitut gewonnen, das den Erwerbspreis einschließlich Kosten und Gebühren (sog. Gesamtaufwand) regelmäßig zu 111 % - bei einem Disagio von 10 % - finanzierte. Außerdem wurden für mehrere Jahre Mieteinnahmen in bestimmter Höhe garantiert.
Ab dem Jahr 1988 wurden die E., der Beklagte als deren Vorstand und Alleinaktionär und weitere Beteiligte, namentlich Banken und Treuhandgesellschaften, von zahlreichen Anlegern wegen angeblicher Überteuerung der Wohnungen und Rückkaufzusagen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nachdem der Senat und ihm folgend der BGH eine Haftung der anderen Beteiligten verneint hatten, haben die Anleger nur noch Ansprüche gegen die E. und deren Vorstand, den Beklagten, geltend gemacht. Dabei wurden sie durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vertreten. Der Senat hat die Verfahren gegen den Beklagten jeweils wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens 110 Js 24/88 StA Köln abgetrennt und ausgesetzt. Hinsichtlich der Ansprüche gegen die E. hat der Senat Beweis erhoben über die behaupteten Rückkaufszusagen. Je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat die Klagen gegen die E. zugesprochen oder abgewiesen. Nachdem die E. die Klageforderungen - soweit zugesprochen - ausgeglichen hatte, wurden die gegen den Beklagten gerichteten Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Ab dem Jahr 1992 hat es eine zweite Prozessrunde gegen die E. gegeben, an der auch die Kläger des vorliegenden Verfahrens beteiligt waren. Die Klagen richteten sich hierbei ausschließlich gegen die E.. Der Beklagte persönlich wurde wegen des Kostenrisikos nicht in Anspruch genommen, weil er neben den Rechtsanwälten der E. eigene Anwälte eingeschaltet hatte.
In den vorgenannten Verfahren haben sämtliche Kläger gegen die E. rechtskräftige Zahlungs- und Kostentitel erwirkt, auf die lediglich 20.000 DM - an den Kläger zu 1) - gezahlt wurden. Wegen der Einzelheiten - insb. der Höhe der titulierten Beträge - wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU 5-8) verwiesen.
Mit der vorliegenden, am 14.9.2000 bzw. im Falle der Kläger zu 5) bis 9) am 20.11.2000 und im Falle der Kläger zu 10) und 11) am 27.12.2002 bei Gericht eingegangenen Klage nehmen die Kläger nunmehr den Beklagten persönlich in Anspruch.
Beginnend mit dem Jahr 1986 hat die Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beklagten wegen Betruges ermittelt. Sie hat am 1.9.1994 Anklage erhoben.
Über diese im Jahr 1994 im Wesentlichen zugelassene Anklage hat das LG Köln in der Zeit von Januar bis Oktober 1999 verhandelt und nach 45 Verhandlungstagen das Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer durch Urteil eingestellt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG Bonn verwiesen. Dieses hat den Beklagten schließlich nach 43 Verhandlungstagen und der Vernehmung zahlreicher Zeugen in der Sitzung vom 30.11.2001 freigesprochen. Auf die Gründe des Urteils wird verwiesen (Bl. 343-379 d.A.).
Die Kläger stützen die persönliche Inanspruchnahme des Beklagten auf unerlaubte Handlung, Durchgriffshaftung nach den Grundsätzen des qualifiziert faktischen Konzerns, auf c.i.c. unter dem Gesichtspunkt der Eigenhaftung des Vertreters, auf gepfändete Ansprüche der E. gegen den Beklagten sowie auf Insolvenzverschleppung, Bilanzfälschung und Vollstreckungsvereitelung. Sie tragen vor, der Beklagte habe das Revermarktungssystem konzipiert, eingeführt und bei Schulungsveranstaltungen ggü. den Anlagevermittlern p...