Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 25.06.2015; Aktenzeichen 2 O 358/14) |
Tenor
- 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bonn vom 25.06.2015 (Az. 2 O 358/14) wird zurückgewiesen.
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
- 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
- 4. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
- 5. Die Revision wird zugelassen.
- 6. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird einheitlich auf bis 140.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage aus eigenem und abgetretenem Recht Rückabwicklungsansprüche aufgrund des Widerrufs eines Darlehensvertrages geltend. Er ist der Auffassung, die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen und habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, so dass die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung auch nach einvernehmlicher vorzeitiger Beendigung noch habe widerrufen werden können.
Das LG, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen. Es hat im Kern ausgeführt, der Widerruf des Darlehensvertrages sei verfristet gewesen. Zwar könne sich die Beklagte nicht erfolgreich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil sie die seinerzeit gültige Musterbelehrung nicht vollständig übernommen habe. Die Widerrufsbelehrung habe aber gleichwohl den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt, da die Darlehensnehmer in einer den Anforderungen des § 355 BGB a.F. genügenden Weise belehrt worden seien.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags und unter Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte geltend macht, das LG habe die Widerrufsbelehrung zu Unrecht für wirksam erachtet. Die Belehrung genügt aus mehreren Gründen nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F.:
Die Darlehensnehmer seien nicht in der gebotenen Weise über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden. Es sei darauf abzustellen, ob die Belehrung bei abstrakter Betrachtung falsch gewesen sei, da jede andere Betrachtung auf ein Hinterfragen der Kausalität zwischen falscher Widerrufsbelehrung und Abschluss des Vertrages hinauslaufe (GA Bl. 218). Auf letzteres stelle § 355 BGB a.F. indessen nicht ab. Dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns nicht ausreichend sei, sei durch das Urteil des BGH vom 10.3.2009 - XI ZR 33/08 - bereits höchstrichterlich festgestellt.
Infolge der Verwendung der Fußnote 1 sei die Belehrung auch im Hinblick auf die Dauer des Widerrufsrechts nicht ausreichend, da nur eine der beiden Fristen zutreffend sein könne und die Auswahl der Darlehensgeber, nicht aber der Darlehensnehmer zu treffen habe (GA 218). Dies gelte umso mehr, als in der von der Beklagten verwandten Fußnote durch die Aufnahme des Zusatzes "bzw. werden kann" von der gesetzlichen Bestimmung abgewichen worden sei. Der Zusatz führe zu einer zusätzlichen Verunklarung (GA 219).
Auch seien die Darlehensnehmer nur über ihre Verpflichtungen belehrt worden, nicht aber über ihre Rechte, insbesondere nicht über die für die Bank geltende Frist zur Erstattung von Zahlungen. Selbst wenn eine Verpflichtung zur Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht bestanden haben sollte, müsse eine erteilte Belehrung zutreffend sein. Dies sei bei einer einseitigen Belehrung über die aus einem Widerruf folgenden Pflichten indessen nicht der Fall (GA Bl. 217 f.)
Fehlerhaft sei die Widerrufsbelehrung auch insoweit, als sie auch einen Passus über finanzierte Geschäfte enthalte, obwohl vorliegend - unstreitig - kein verbundenes Geschäft vorlag. Die Belehrung zu finanzierten Geschäften sei inhaltlich fehlerhaft, da sie die Belehrungen zu zwei Belehrungsalternativen, nämlich zu einem einfachen finanzierten Geschäft und zum finanzierten Erwerb eines Grundstückes, miteinander vermische.
Schließlich seien die Angaben zu den Möglichkeiten der Widerrufserklärung insoweit fehlerhaft, als auch die Internetseite der Beklagten aufgeführt worden sei. Unmittelbar auf der Internetseite der Beklagten sei ein Widerruf indessen nicht möglich (GA Bl. 220). Dies sei nicht nur heute so, sondern bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so gewesen.
Fehlerhaft sei die Wertung des LG, eine Haustürwiderrufssituation habe nicht vorgelegen. Eine Überrumpelungssituation habe insoweit vorgelegen, als sich die Beklagte eine zuvor nicht abgesprochene Gesprächsnotiz (K 12 GA 163) habe abzeichnen lassen (GA 220).
Eine Verwirkung des Widerrufsrechts liege nicht vor, weil weder Zeit- noch Umstandsmoment erfüllt seien. Auch stelle sich die Ausübung d...