Leitsatz (amtlich)
Kündigt im Falle der mittelbaren Beteiligung von Anlegern an einem geschlossenen Imoblienfond in Form einer KG der Treuhänder den Treuhandvertrag mit dem Anleger wegen Zahlungsverzuges und ist für diesen Fall vorgesehen, dass ein anderer den für den bisherigen Anleger gehaltenen Kommanditanteil des Treuhänders gegen Zahlung einer Abfindung übernimmt, so kann der Anleger (Treugeber) den Abfindungsanspruch im eigenen Namen gegen den Übernehmenden geltend machen und muss sich nicht allein an seinen Treuhänder halten.
Normenkette
BGB § 328
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 25 O 60/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.9.2001 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln – 25 O 60/01 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Mit Zeichnungsschein vom 24.8./7.12.1987 beteiligte sich der Kläger über eine Treuhandkommanditistin, die T. Treuhand- Organisations- und Prüfungsgesellschaft mbH (nachstehend: T.), an dem D. Sparfonds 801, indem er eine Einlage von 35 Anteilen á 14.400 DM an der I., Handels- und Verwaltungsgesellschaft & Co. DR. KG (nachstehend: I. … DR. KG) zeichnete. Er verpflichtete sich, die Kommanditeinlage in monatlichen Raten á 3.500 DM beginnend mit dem 1.9.1987 zu zahlen. Gleichzeitig beauftragte er die T. mit der treuhänderischen Übernahme seiner Beteiligung nach Maßgabe des Treuhandvertrages. Den in dem Prospekt dargestellten Treuhandvertrag sowie den Gesellschaftsvertrag zwischen der T. und der I. … DR. KG erkannte er als für sich verbindlich an. Unter der Rubrik „Die Partner” sind im Prospekt als „Prospektherausgeber, Fonds-Gesellschaft” die I. … DR. KG, als Komplementärin eine Frau H. und als Geschäftsbesorger die Beklagte aufgeführt. In § 12 des Gesellschaftsvertrags ist für den Fall eines Zahlungsverzugs des Treugebers und einer deswegen ausgesprochenen fristlosen Kündigung seitens der Treuhänderin eine abgestufte Abfindungsregelung enthalten, die im Falle des Ausscheidens ab dem 10. Jahr eine Rückzahlung von 75 % der Bareinlage vorsieht. Ferner heißt es unter § 4 Ziff. 4 Abs. 2 des Treuhandvertrages:
„Kommt der Treugeber mit 3 Monatsraten in Verzug, so ist der Treuhänder berechtigt und gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, das Treuhandverhältnis fristlos zu kündigen. in diesem Fall tritt die I., Handels- und Verwaltungsgesellschaft mbH (Beklagte) gem. gesondertem Garantievertrag gegen Übernahme der restlichen Einzahlungsverpflichtungen und der Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung entsprechend § 12 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages in die Rechtsstellung des ausscheidenden Treugebers ein. Die I. ist außerdem berechtigt, einen Dritten zu benennen, der mit allen Rechten und Pflichten den Anteil des ausgeschiedenen Treugebers übernimmt. Im einzelnen gelten für das Ausscheiden eines Treugebers ergänzend die Bestimmungen in § 12 des Kommanditvertrages.”
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein (GA 15), sowie den Prospektauszug (GA 16) nebst Gesellschaftsvertrag (GA 17 f.) und Treuhandvertrag (GA 19f) verwiesen.
Die Beklagte kündigte – wie in erster Instanz unstreitig war – Einlagen des Klägers und übertrug dessen Anteile mit allen Rechten und Pflichten mit Übertragungsverträgen vom 28.10./3.11.1997 (GA 44 f.), 11.2.1998 (GA 48 f.) und 6.3.1998 (GA 46f) auf die unter der gleichen Anschrift firmierende Fa. DU Dienstleistungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (nachstehend: DU). Die DU zahlte in der Folgezeit an den Kläger für 6 Anteile das Abfindungsguthaben von jeweils 8.625 DM (= 75 % der Bareinlage) aus. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung die Abfindung aus den restlichen 29 Anteilen.
Der Kläger hat in erster Instanz unter teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250.125 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.3.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und gemeint, sie sei wegen der Übertragung ihrer Rechte und Pflichten auf die DU nicht passivlegitimiert.
Das LG hat diesen Einwand nicht für durchgreifend erachtet, weil eine Zustimmung des Klägers zum Austausch der Schuldnerin des Abfindungsguthabens nicht festgestellt werden könne, sich diese insbesondere nicht § 4 Ziffer 4 des Treuhandvertrages entnehmen lasse, und hat deshalb mit Urt. v. 5.9.2001, auf das verwiesen wird, der Klage stattgegeben.
Gegen das am 13.9.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am Montag, dem 15.10.2001 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 15.12.2001 mit einem am Montag, dem 17.12.2001 eingereichten weiteren Schriftsatz begründet.
Die Beklagte bestreitet Kündigungen ausgesprochen zu haben und macht im Übrigen gel...