Normenkette
DS-GVO Art. 15; VVG § 203
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 488/20) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az. 9 O 488/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger im Hinblick auf die ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und im Hinblick auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage des Bestehens und des Inhalts des Auskunftsanspruchs zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer X1 bestehenden privaten Krankenversicherung des Klägers und ein damit zusammenhängendes Auskunftsbegehren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Erhöhungen
- in dem für den Kläger bestehenden Tarif A zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2020 in Höhe von 43,29 EUR,
- in dem für Frau B C bestehenden Tarif D zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2019 in Höhe von 4,80 EUR
- und in dem für Herrn E C bestehenden Tarif F zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 in Höhe von 20,22 EUR
unwirksam gewesen seien und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet gewesen sei. Ferner hat es die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 1.916,28 EUR nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die sie bis zum 11.02.2021 aus dem Prämienanteil gezogen habe, den der Kläger auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlt habe. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommen habe durch Vorlage der dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zu den Versicherungsscheinen der Jahre 2011 bis 2016. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Soweit für die Berufung noch relevant hat das Landgericht zur Begründung Folgendes ausgeführt:
Die zum 01.04.2017 erfolgten Beitragsanpassungen seien formell unwirksam. Das Belehrungsschreiben nebst Begleitunterlagen genüge nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Dieses belasse es bei der Mitteilung, dass der wichtigste Grund für die Beitragsänderung die gestiegenen Gesundheitskosten seien. Zwar lasse dies einen Bezug zur Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" vermuten, indes werde dies nur als der wichtigste Grund genannt. Damit werde dem Versicherungsnehmer nicht ausreichend deutlich gemacht, dass es gerade die "Gesundheitskosten" gewesen seien, deren Veränderung das Verfahren zur Überprüfung der Prämienhöhe alleine angestoßen habe. Darüber hinaus vermittle die Passage nicht das erforderliche Verständnis, dass nicht jede beliebige Veränderung einer Rechnungsgrundlage eine solche Erhöhung rechtfertige, sondern tatsächlich eine nach den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen relevante Veränderung vorliegen müsse. Demgegenüber werde der übernächste Absatz des Begleitschreibens zwar deutlicher, indem nunmehr ausgeführt werde, dass im Jahresvergleich im Tarif G - die weiteren Tarifen seien schon namentlich nicht wiederzufinden - die Versicherungsleistungen besonders stark gestiegen seien. Auch hier fehle aber eine Bindung an einen vorgegebenen Schwellenwert. Weitergehende Informationen in der beschriebenen Art und Weise ergäben sich auch aus dem weiteren Inhalt des Begleitschreibens sowie unter Berücksichtigung der weiteren Beilagen nicht. Diesen fehle es bereits an einem hinreichend konkreten Bezug zum Fall des hiesigen Klägers.
Ein Zahlungsanspruch ergebe sich i.H.v. 1.916,70 EUR. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der durch diese Erhöhungen bewirkte Prämienbetrag nur bis zur nächsten Prämienanpassung gezahlt wurde, die ab dann Grundlage für die zu zahlende Prämie gewesen sei. Dem Kläger stehe ferner ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus § 818 Abs. 1 BGB zu, beschränkt auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung.
Der Kläger habe gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Übersendung der im Zusammenhang mit entsprechenden Beitragserhöhungen stehenden Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011 bis 2016 gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Danach schulde die Beklagte als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO gegenüber dem Kläger als ihrem Vertragspartner und betroffener Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO die Zurverfügungstellung einer Kopie der von ihr ...