Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 15.03.2012; Aktenzeichen 4 O 92/11) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 15.3.2012 - 4 O 92/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer körperlichen Auseinandersetzung vom 1.5.2010 in der "U" - Eventhalle in U2 aus dem
Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch.
An diesem Tag war der Kläger mit seiner Ehefrau und weiteren Personen zum Tanz in den Mai in der Halle. Gegen 1.00 Uhr kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, deren genaue Umstände streitig sind.
Unstreitig versetzte der Beklagte dem Kläger einen Faustschlag gegen das Gesicht, worauf dieser zu Boden fiel. Der Beklagte flüchtete sodann aus dem Lokal. Der Zeuge N L half dem Kläger wieder auf und führte ihn nach draußen. Dort stellte er eine Augenverletzung bei dem Kläger fest. Auf dem geschlossenen linken Augenlid befand sich ein Glassplitter, den der Zeuge L herauszog. Der Kläger wurde in die Universitäts-Augenklinik in C gebracht, wo noch einige Splitter aus dem Auge entfernt wurden. Der Kläger erlitt an dem linken Auge eine perforierende Augenverletzung, die operativ in der Klinik behandelt wurde. Bisher musste der Kläger acht Mal operiert werden. Infolge der Verletzung ist der als selbständiger Mineralölunternehmer tätige Kläger auf dem linken Auge dauerhaft erblindet. Sein rechtes Auge war wegen Fehlsichtigkeit von sechs Dioptrien beeinträchtigt.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Ehefrau angesprochen. Da dies seiner Frau unangenehm gewesen sei, sei er an den Beklagten herangetreten und habe diesem auf die Schulter getippt. Er habe dem Beklagten erklärt, dass seine Frau die Annäherungsversuche nicht wolle und der Beklagte sich entfernen möge. Daraufhin habe ihm der Beklagte unvermittelt gegen den Kopf geschlagen, worauf der Kläger zu Boden gegangen sei. Angesichts der Schnittverletzungen im Auge müsse der Beklagte den Schlag mit einem Bierglas in der Hand geführt haben. Der Kläger hat weiter behauptet, er sei vom 1.5.2010 bis zum 22.8.2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und danach nur eingeschränkt belastbar. Zur Erledigung der Aufträge in seinem Unternehmen habe er den Zeugen T als Ersatzfahrer eingestellt und mit insgesamt 8.900 EUR netto bezahlt. Zudem habe er Aufträge weitergereicht an die Firmen G und L, welche Auslieferungen übernommen und ihm in Rechnung gestellt hätten. Im Übrigen wird auf die Schadensberechnungen Bezug genommen (Bl. 42 ff., 347 ff., 358).
Der Kläger hat - nach teilweiser Klagerücknahme - zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 21.515,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 1.5.2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
3. festzustellen, dass die in den Ziff. 1. und 2. ausgeurteilten Forderungen durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung begründet sind.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe die Veranstaltung verlassen wollen. In diesem Moment sei der Kläger aggressiv auf ihn zugekommen. Die Frau des Klägers habe noch zu beruhigen versucht. Der Kläger habe seine Frau zur Seite gestoßen und dem Beklagten bedeutet, er solle auf ihn zukommen. Dies habe er auch getan. Dann habe ihm der Kläger eine Kopfnuss versetzt, während der Zeuge L ihn von hinten traktiert habe. Er habe dem Kläger daraufhin einen Faustschlag versetzt, woraufhin beide zu Boden gestürzt seien. Sodann habe er die Flucht ergriffen. Anschließend sei er selbst ins Krankenhaus gegangen, wo er sich wegen Verletzungen an den Händen habe behandeln lassen.
Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T2 B, N2 W, T3 X, B2 C2 sowie der Zeugen N L, G2 L, D G und B3 T (Bl. 305 ff. und 377 ff.). Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.
Sodann hat das LG im Wesentlichen der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 79.547,73 EUR nebst Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden nach näherer Maßgabe zu erset...