Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftpflichtversicherung. Ausschluss. Vorsatz. Notwehr
Normenkette
AHB § 4 Nr. II.1. S. 1; StGB § 32
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 11.06.2006, Schaden-Nr. ##.###.###,#,###,##,#1 bedingungsgemäßen Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.383,42 € (i. W.: eintausenddreihundertdreiundachtzig 42/100 Euro) (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Haftpflichtversicherung in Anspruch, welcher die AHB 86 zugrundeliegen.
Am 11.06.2006 kam es gegen 1.45 Uhr nachts im Festzelt des Schützenfestes J zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen N und dem Kläger, welcher Linkshänder ist. Der Kläger hatte vor Beginn der Auseinandersetzung einen Bierkrug in der linken Hand. Er schlug den Zeugen N, wobei der Bierkrug - 0,3 l fassend und
bestehend aus Glas mittlerer Dicke - in dessen Gesicht zerbarst und dieser sich u.a. eine schwere Augenverletzung zuzog.
Die Untersuchung des Blutes des Klägers ergab für den Entnahmezeitpunkt 03.00 Uhr einen BAK-Wert von 1,44 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X (und für 03.32 Uhr einen BAK-Wert von 1,33 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X). Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wurde am 16.04.2007 gemäß § 47 Abs. 1 JGG vorläufig und sodann nach Erfüllung einer Auflage (80 Stunden Hilfsdienst) endgültig eingestellt.
Der Zeuge N nahm den Kläger zivilrechtlich in Anspruch, u.a. machte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 32.500,00 € geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten der geltend gemachten Ansprüche wird auf die Schreiben des Rechtsanwaltes des Zeugen N vom 29.04.2008 sowie 06. Februar 2008 (Anlagen K 6a, b zur Klageschrift) Bezug genommen. Daneben machte die gesetzliche Krankenversicherung des Zeugen N gegenüber dem Kläger Ansprüche aus übergegangenem Recht in Höhe von 4.252,23 € geltend. Wegen der Einzelheiten des Anspruchsschreibens wird auf die Anlage K 7 zur Klageschrift Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.04.2008 die Gewährung von Versicherungsschutz unter Berufung auf § 4 II. 1. AHB 86 (vorsätzliche Herbeiführung des Schadens) ab.
Der Kläger behauptet, der Zeuge N habe sich auf dem Schützenfest provokativ und aggressiv verhalten. Vor dem eigentlichen Vorfall habe der N etwa gegen 22.30 Uhr den Zeugen T blutig geschlagen.
Kurz vor dem streitgegenständlichen Vorfall habe der N seine Schwester, die Zeugin S, zur Seite geschubst und als Hure beschimpft. Dieses habe der Kläger zwar aus einer Entfernung von einigen Metern mit angesehen, sich dennoch nicht eingemischt, weil er in keinster Weise auf eine Auseinandersetzung mit dem Zeugen N aus gewesen sei. Der Zeuge N wiederum habe den Kläger in der Nähe gesehen und mit den Worten angepöbelt: "Willst du auch was auf die Fresse haben, ich ficke deine Mutter, du Hurensohn." Als der Zeuge N immer näher gekommen sei, hätten sich jedoch die Freunde des Klägers zwischen die Kontrahenten gestellt. Der Zeuge T2 habe N zurückgezogen. Der Kläger habe dem Zeugen N entgegnet: "Du bist einfach nur lächerlich mit dem, was du hier abziehst". Daraufhin habe er sich weggedreht, um in das Festzelt zu gehen, weil er dem Zeugen N aus dem Weg gehen wollte. Der Zeuge N habe daraufhin auf den Kläger losgehen wollen, sei jedoch von seinem Freund, dem Zeugen T2, aus dem Zelteingangsbereich gezogen und vor dem Zelt auf den Boden geworfen worden, damit er sich erst mal beruhige. Damit sei für den Kläger die Sache im Grunde erledigt gewesen. Er habe keinen Streit mit dem Zeugen N gewollt und sei ins Bierzelt gegangen, wo er mit seinen Freunden ein Bier getrunken habe. Erst nach geraumer Zeit habe er aus dem Augenwinkel gesehen, dass jemand mit gesenktem Kopf auf ihn zustürme und habe im letzten Augenblick den Zeugen N erkannt. In dem Augenblick, als er den Zeugen N erkannte, habe er seine Hand mit dem Bierglas gehoben, um den auf ihn Zustürmenden abzuwehren. Allerdings sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits ebenfalls erheblich alkoholisiert gewesen, so dass seine Reaktionen deutlich verlangsamt gewesen seien. Bevor der Kläger den Angriff habe abwehren können, habe der Zeuge N ihm bereits eine Kopfnuss verpasst. Die Abwehrreaktion mit der Hand, in der der Kläger das Bierglas hielt, sei unmittelbar - weil verlangsamt - darauf erfolgt. Der Zeuge N sei daraufhin erst 2 bis 3 Meter zurückgetaumelt, bevor er wieder auf den Kläger losgestürmt sei und diesen mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Kläger habe daraufhin noch zurückgeschlagen. Bevor der Zeuge N seinerseits wieder habe zurückschlagen können, sei er allerdings von seinem Freund, dem Zeugen T2, und einem anderen Bekannten von dem Kläger zurüc...