Leitsatz (amtlich)
1. Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht. Die zur Haftung des Aufsichtspflichtigen entwickelten Kriterien können herangezogen werden.
2. Eine Pflegemutter kann für sich nicht den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen.
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 07.11.2014; Aktenzeichen 15 O 74/14) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.11.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Bonn - 15 O 74/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.1. Die am XX. XX. 2010 geborene Klägerin macht Ansprüche wegen eines Unfallereignisses geltend, das sich am 4.7.2011 auf dem Hausgrundstück der Beklagten ereignete. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester T in der Obhut des Jugendamtes H. Dieses brachte beide Kinder bis zum 10.10.2010 und nach Scheitern einer Mutter-Kind-Maßnahme erneut ab dem 25.11.2010 bis zum vorgenannten Unfall bei der Beklagten unter, die als Bereitschaftspflegerin tätig ist. Am Unfalltag befanden sich die Beklagte, deren damals 19-jährige Tochter T2 sowie die zu diesem Zeitpunkt 8 kg schwere Klägerin und deren Zwillingsschwester im Garten. Dort verfügte die Beklagte auch über einen Pool, der mit einer Tiefe von 105cm mit Wasser gefüllt war und einen Durchmesser von etwa drei Meter aufwies. Die Höhe der Poolwand betrug etwa 93cm. An der Wand war nach außen hin eine vierstufige Kunststoffleiter befestigt, über welche der Pool betreten werden konnte. Um den Kindern den Zugang zum Pool zu versperren, hatte die Beklagte eine Laminatplatte mit einer Höhe von 130 cm und einer Breite von 39cm und einem Gewicht von 3,9 kg gegen die Poolleiter gelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Unfallörtlichkeit am Unfalltag wird auf die Lichtbilder Blatt 11 bis 17 der Akte verwiesen.
Gegen 18.40 Uhr setzte die Beklagte die Klägerin und ihre Zwillingschwester in ein neben der Terrasse befindliches und mit Plastikbällen gefülltes Kinderplanschbecken (vgl. auch das obere Lichtbild Blatt 13 der Akte). Sie ging in die Küche, um das Abendessen zuzubereiten. Dabei hatte sie durch die an den Essbereich angrenzende Terrassentür auch von der Kochzeile aus eine ungestörte Sicht in den Garten des Hauses (vgl. die Lichtbilder auf Blatt 19 der Ermittlungsakte 782 Js 992/11 StA Bonn). Sie stellte zunächst den Brei für die Kinder fertig. Als sie hiernach den Tisch eindecken wollte, bemerkte sie bei einem erneuten Blick in den Garten, dass sich die Klägerin und ihre Zwillingsschwester nicht mehr im Bällebad befanden. Im Garten stellte sie fest, dass die Schwester der Klägerin vor der Poolleiter saß und das an die Poolleiter angelehnte Holzbrett verschoben war und die Klägerin sich reglos im Poolwasser befand. Nachdem es gelungen war, die Klägerin wiederzubeleben, wurde diese in eine Klinik verbracht. Dort kollabierten ihre Lungen. Die Klägerin musste bis zum 26.7.2011 intubiert werden. Hiernach musste zur Beatmung ein Luftröhrenschnitt vorgenommen werden. Nach ihrer Entlassung aus der Klinik am 4.8.2011 wurde die Klägerin bis zum 14.9.2012 in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt. Im Rahmen eines weiteren stationären Klinikaufenthaltes in der Zeit vom 30. April bis 2.5.2013 musste ihr als Folge der Intubierung ein Teil des Kehlkopfes entfernt werden.
Die Eltern der Klägerin sind der Ansicht gewesen, die Beklagte sei für das vorgenannte Unfallgeschehen verantwortlich. Sie habe die ihr obliegende Aufsichtspflicht verletzt, weil sie den Pool nicht hinreichend gesichert und die Klägerin über einen zu langen Zeitraum nicht beaufsichtigt habe. Die Klägerin müsse unbemerkt die Poolleiter erklommen haben und dann in den Pool gefallen sein. Angesichts der bei der Klägerin eingetretenen Unfallfolgen müsse diese sich über einen Zeitraum von mehreren Minuten im Wasser befunden haben. Nach ihren zum Unfallzeitpunkt ausgebildeten motorischen Fähigkeiten sei die Klägerin in der Lage gewesen, das an die Poolleiter angelehnte Brett zu verschieben und die Leiter hinaufzuklettern. Infolge des Unfallgeschehens sei sie in ihrer Entwicklung stark zurückgeworfen worden. Ihre Sprachentwicklung sei verzögert. Ihre motorischen Fähigkeiten seien eingeschränkt. Sie könne bis heute lediglich auf Zehenspitzen gehen. Überdies bestehe ein emotionales Defizit. Sie sei nicht in der Lage, eine vertrauensvolle und emotional betonte Beziehung zu ihren Eltern aufzubauen. Angemessen sei daher ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 80.000 EUR.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgel...