Normenkette
BGB § 242; VVG § 51
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 12 O 171/22) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das am 03.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 12 O 171/22 - unter Zurückweisungen der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.963,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, letzteres soweit nicht abgeändert, sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung der Beklagten, die ebenso wie die Berufung der Klägerin keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, bleibt weitestgehend ohne Erfolg. Erfolg hat sie lediglich hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung. Demgegenüber hat die Berufung der Klägerin bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen Erfolg. Dies führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Hierzu im Einzelnen:
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Dies hat der Senat in gleichgelagerten Fällen inzwischen vielfach entschieden, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten bekannten Senatsurteile vom 09.09.2022 (Az. 20 U 65/22 und 20 U 66/22), vom 15.03.2024 (Az. 20 U 292/23), vom 21.06.2024 (Az. 20 U 293/23) sowie den ihnen ebenfalls bekannten Hinweisbeschluss des Senats vom 14.11.2023 (Az. 20 U 269/23) verwiesen wird. In diesen hat sich der Senat bereits mit sämtlichen auch in diesem Verfahren vorgetragenen Argumenten der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt. Auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren erfolgten Vorbringens der Beklagten sieht der Senat für eine Änderung seiner Rechtsauffassung keinen Anlass. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe lediglich eine unvollständige Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und der H. GmbH vorgelegt, in der der Kaufpreis geschwärzt sei. Die Klägerin hat als Anlage K32 die vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und der H. GmbH vom 24./25.10.2017 vorgelegt. Die Regelung über den Kaufpreis in § 2 der Vereinbarung ist ungeschwärzt. Richtig ist zwar, dass die zur Vereinbarung gehörende Anlage nicht vollständig vorgelegt worden ist (vorgelegt sind nur 2 Seiten der Anlage). Dies ist aber unschädlich, weil die Bestimmungen des Kaufvertrages sich ersichtlich abschließend auf den vorgelegten Seiten 1 bis 3 befinden und ab Seite 4 die Anlage beginnt, in denen die vom Kaufvertrag erfassten Versicherungsverträge - alphabetisch nach Versicherungsgesellschaften geordnet - aufgelistet sind. Dass die streitgegenständlichen fünf Versicherungsverträge Gegenstand des Vertrages vom 24./25.10.2017 sind, ergibt sich aus den beiden Seiten der Anlage, die vorgelegt worden sind. Darin sind die fünf Verträge aufgeführt. Es kann danach nicht zweifelhaft sein, dass diese fünf Verträge Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sind.
In der Berufung führt die Beklagte erneut zu ihrer Auffassung aus, dass im Verhältnis der H. GmbH zu den ursprünglichen Versicherungsnehmern ein deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, weil nach der Auffassung der Beklagten für den Wert des Versicherungsvertrages bei Kündigung der Widerspruchswert maßgeblich sei. Auch mit diesem Argument hat sich der Senat wiederholt (jüngst etwa im Urteil vom 21.06.2024, Az. 20 U 293/23) auseinandergesetzt und dieses als nicht durchgreifend erachtet. Aspekte, die Anlass böten, dies bezüglich der hier streitgegenständlichen Verträge anders zu beurteilen, zeigt die Beklagte nicht auf.
Wie der Senat bereits in parallel gelagerten Verfahren entschieden hat, ist es konsequent, dass sich der Kaufpreis allein am Vertragsguthaben (abzüglich eines prozentual bestimmten Betrages) orientierte, weil die Versicherungsnehmer und die H. GmbH gerade die Verwertung eines bestehenden Vertrages durch Kündigung im Blick hatten (vgl. etwa Senatsurteil vom 21.06.2024, Az. 20 U 293/23).
Die Beklagte blendet auch weiterhin aus, dass der jeweilige Vertrag vor einem Widerspruch (noch) keinen weitergehenden wirtschaftlichen Wert als das Vertragsguthaben hatte. Die Beklagte, die meint, dass ein Widerspruch gegen keinen der fünf streitgegenständlichen Verträge noch möglich gewesen sei, geht ihrerseits davon aus, dass die Verträge zu keinem der in Rede stehenden Zeitpunkte einen weitergehenden Wert gehabt hätten. Dass demgegenüber die H. GmbH bezüglich der jeweiligen Verträge gewusst habe, dass ein Widerspruchsrecht fortbestand und noch wirksam ausgeübt werden könnte, lässt sich bere...