Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 28.09.2006; Aktenzeichen 24 O 589/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.09.2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 589/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I)
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht als Bauschadens- und Haftpflichtversicherer der Firma L. T. GmbH & Co KG (im folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen im Juni 1998 angeblich fehlerhaft durchgeführter Sondierungsbohrungen unter dem Fliegerheim auf dem Grundstück des ehemaligen Flugplatzes Bad A.-S. in Anspruch. Die Bohrarbeiten wurden von der Streithelferin als Subunternehmerin der Versicherungsnehmerin ausgeführt. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fiel noch im Jahre 1998 in Konkurs.
Mit Schreiben vom 01.11.2001 trat der Konkursverwalter der Versicherungsnehmerin die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte betreffend den streitigen Schaden an die Klägerin ab.
Vor dem Landgericht Köln hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 55.085,11 DM (28.164,57 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 24.12.1998 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz begehrt. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin in erster Instanz einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 28.09.2006 (Bl. 294 - 301 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das auch im übrigen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten der Versicherungsnehmerin der Beklagten, das einen Haftpflichttatbestand erfüllen könnte, nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellbar sei. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass die Klägerin den geltend gemachten Schaden allein zu verantworten habe.
Die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin, der Kausalität der Bohrungen für die Schäden, der Schadenshöhe, der Verjährung und auch der von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung hat das Landgericht offen gelassen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel in prozessordnungsgemäßer Form begründet.
Mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt und vertieft, macht die Klägerin geltend, die Klageabweisung des Landgerichts sei überraschend, da sie auf einen neuen, von den Parteien nicht vorgetragenen Sachverhalt gestützt sei, den das Landgericht aus einer fehlerhaften Interpretation der Zeugenaussagen hergeleitet habe. Die Annahme, dass sie, die Klägerin, das bei Durchführung der Bohrungen mittels des sog. Lufthebeverfahrens bestehende Risiko bewusst eingegangen sei bzw. verdrängt habe, sei unzutreffend. Vielmehr habe bei ihr ursprünglich bereits keine Kenntnis davon bestanden, dass das Lufthebeverfahren eingesetzt werde. Vor Ort sei dies zwar dann erkennbar gewesen; allerdings seien ihr die dadurch bestehenden Gefahren nicht bekannt gewesen. Insoweit komme auch eine Wissenszurechnung nicht in Frage.
Im Hinblick auf ihre Aktivlegitimation vertritt die Klägerin weiterhin die Ansicht, die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB sei treuwidrig.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.164,57 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.12.1998 bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
hilfsweise
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in Ansehung etwaiger Schadensersatzansprüche, die der Klägerin gegen Firma L. T. Kampfmittelbergung GmbH & Co KG aus fehlerhaft durchgeführten Tiefensondierungsarbeiten (Bohrleistung) an dem Bauvorhaben Fliegerheim des ehemaligen Flugplatzes Bad A.-S. - zustehen könnten, Deckungsschutz zu gewähren,
(sinngemäß)
soweit der Senat keine Sachentscheidung treffe,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Beruf...