Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 04.07.1996; Aktenzeichen 7 O 134/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04. Juli 1996 – 7 O 134/96 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, Schalldämmaßnahmen betreffend die im Keller des Hausgrundstücks R.straße 1, K., installierte Druckerhöhungsanlage durchzuführen, die gewährleisten, daß die zulässigen Immissionswerte der TA -Lärm vom 16.07.1968 i.V.m. der VDI-Richtlinie 2058 in den Wohnräumen des Hauses nicht überschritten werden. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 18/95 LG Bonn hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.
1.
Die Klägerin hat einen auf §§ 1090, 1020 BGB i.V.m. §§ 823 I, 1004 BGB beruhenden Anspruch darauf, daß die Beklagte die mit der Klage verlangten Schalldämmaßnahmen an der im Keller ihres Hausgrundstücks installierten Druckerhöhungsanlage auf eigene Kosten durchführt.
a.)
Die Vorschrift des § 1020 BGB ist auf die Rechtsbeziehungen der Parteien anwendbar, denn die Beklagte ist anstelle der Stadt K. (Stadtwasserwerk) als der ursprünglichen Inhaberin der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit berechtigt, die Druckerhöhungsanlage im Keller des Wohnhauses der Klägerin zu betreiben. Die Dienstbarkeit ist gem. § 1092 Abs.2 BGB i.V.m. § 1059a Nr. 2 BGB auf die Beklagte übertragen worden. Die Umschreibung auf die Beklagte erfolgte, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Grundbuchauszug ergibt, am 17.12.1990.
b.)
Gemäß § 1020 S. 1 BGB hat der Berechtigte bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers dies erfordert (S. 2). In der gegenwärtigen Form widerspricht indessen der Betrieb der von der Beklagten im Hause der Klägerin unterhaltenen Druckerhöhungslage eindeutig diesen Obliegenheiten. Von der Anlage gehen Lärmeinwirkungen auf die Wohnräume der Klägerin aus, die das Maß einer vom Grundstückseigentümer grundsätzlich hinzunehmenden unerheblichen Beeinträchtigung weit übersteigen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T., die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden, ergibt sich schon beim Betrieb nur der kleineren Pumpe der Druckerhöhungsanlage bei Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 dB(A) für den auffälligen und in seiner Frequenz schwankenden Einzelton ein Beurteilungspegel von 38 dB(A) in dem darüberliegenden Aufenthaltsraum. Der Pegel liegt damit selbst bei Außerachtlassung des Zuschlags für Auffälligkeit noch erheblich über dem zulässigen Wert. Wie der Gutachter ausgeführt hat, beträgt nach der als sachverständige Ergänzung zur TA-Lärm anzusehenden VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, Nr. 3.32, bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden der Richtwert für Wohnräume nachts nur 25 dB(A).
c.)
Angesichts der unzumutbaren Lärmbelastungen steht der Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte zu. Dieser ist darauf gerichtet, daß die Beklagte Schalldämmaßnahmen durchführt, die gewährleisten, daß die zulässigen Immissionswerte der TA-Lärm vom 16.07.1968 i.V.m. der VDI-Richtlinie 2058 in den Wohnräumen des Hauses nicht überschritten werden.
Dem Beseitigungsanspruch der Klägerin läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, es komme einer inhaltlichen Aushöhlung der Dienstbarkeit gleich, wenn die Beklagte gezwungen werde, erhebliche finanzielle Aufwendungen in bezug auf die Ausübung der Dienstbarkeit zu machen, die bei Erwerb des Rechts nicht absehbar gewesen und nur deshalb notwendig geworden seien, weil die Klägerin die ursprünglich für öffentliche Veranstaltungen genutzten Räume in Wohnräume umgewandelt habe. Durch die Einräumung einer Dienstbarkeit wird der Grundstückseigentümer in keiner Weise gehindert, sein Grundstück in der ihm jeweils richtig erscheinenden Weise zu nutzen, solange nicht die Ausübung der Dienstbarkeit dadurch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die von der Klägerin vorgenommene Nutzungsänderung tangiert die Ausübung der Dienstbarkeit in keiner Beziehung. Dahingegen ist die Ausübung der Dienstbarkeit durch § 1020 BGB von Anfang an inhaltlich dahin begrenzt, daß der Eigentümer des belasteten Grundstücks in dessen Benutzung nur soweit eingeschränkt werden soll, als es zur sachgemäßen Rechtsausübung notwendig ist (vgl. Palandt-Bassenge,a.a.O., Rn. 2). § 1020 BGB ist ein Anwendungsfall des § 242 BGB. Wie im Nachbarrecht, so besteht auch auf dem diesem nahe verwandten Gebiet der Dienstbarkeiten eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Diese gilt auch fort, wenn sich die Nutzung des Grundstücks ändert (vgl. BGH MDR 1959,476 = BGH LM N...