Entscheidungsstichwort (Thema)
verspätete Rückgabe. Mietsache
Leitsatz (amtlich)
Für das Zustandekommen eines Mietvertrages ist nicht erforderlich, daß der Mietzins in Geld entrichtet wird. Es genügt als Gegenleistung auch die Gewährung anderer Vorteile. Von dem Eintritt des Erwerbers in die Rechte des Voreigentümers gem. § 571 BGB werden insbesondere auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. § 557 BGB erfaßt. Ein Anspruch aus § 557 BGB ist immer dann begründet, wenn dem Vermieter seitens des bisherigen Mieters die Mietsache faktisch vorenthalten wird. Die Pflicht des Mieters zur Rückgabe erstreckt sich grundsätzlich auf die ganze Mietsache. Etwas anderes kann nur gelten, wenn nur einige wenige Sachen, an denen der Mieter erkennbar keinen Besitzwillen mehr äußert, in den Mieträumen verbleiben. § 326 Abs. 1 BGB findet nur auf im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflichten aus einem gegenseitigen Vertrag Anwendung. § 557 Abs. 1 BGB fällt als vertraglicher Anspruch besonderer Art schon deshalb nicht unter die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten aus dem Mietvertrag, weil er erst nach Vertragsbeendigung zum Tragen kommt.
Normenkette
BGB §§ 557, 571, 326
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 27.07.1995; Aktenzeichen 8 O 680/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.07.1995 – 8 O 680/92 – wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 350.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. § 557 Abs. 1 BGB geltend. Er ist Eigentümer eines mit Hallen bebauten Grundstücks in M. H.. Dieses Grundstück erwarb er durch notariellen Vertrag vom 26.07.1990. Er wurde am 08.11.1990 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Beklagten, die seinerzeit ebenfalls am Erwerb der Hallen interessiert waren, lagerten in die Hallen Nummer 20, 21, 22, 28, 31, 32 noch während der Vertragsverhandlungen mit dem früheren Eigentümer Kunststoffrohmaterialien und Abfälle sowie Maschinenteile ein.
Über das Vermögen des Voreigentümers der Hallen war zum damaligen Zeitpunkt das Konkursverfahren eröffnet.
Am 13./18.09.1990 schlossen der Konkursverwalter und die Beklagten eine schriftliche Vereinbarung, in der es unter anderen hieß:
- „Die Schuldner übertragen an den Konkursverwalter das Eigentum an vier Edelstahlsilos, die auf dem Fabrikgelände in M./H. lagern, sowie an der von ihnen in diesem Fabrikgelände installierten Beleuchtungsanlage. Die Parteien sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der Konkursverwalter ist bereits im Besitz der übereigneten Gegenstände…
- Die Schuldner verpflichten sich dem Nachtragsliquidator und Konkursverwalter gegenüber, aus dem Fabrikgelände M./H. mit Ausnahme der unter Ziffer 1 genannten übereigneten Sachen sämtliche Gegenstände bis spätestens 31.10.1990 zu entfernen, die die Schuldner oder Firmen eingebracht haben, an denen die Schuldner beteiligt sind. Die Räumung hat in der Weise zu erfolgen, daß zuerst sämtliche Kunststoffe und sonstigen Materialien zu räumen sind, erst dann Maschinen und Maschinenteile…„
Noch vor seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch trat der Kläger in die Beklagten wegen der Räumung der Hallen sowie einer zu zahlenden Nutzungsentschädigung heran. Mit Schreiben vom 23.09.1990, dem sie auf die Übereignung der Edelstahlsilos hinwiesen, reagierten die Beklagten wie folgt:
„Durch diese Übereignung begleichen wir unsere Mietschulden vertragsgemäß vollständig. Die nicht übereigneten Gegenstände dürfen wir also mit Recht bis zum 31.10.90 in Much lagern.„
Die eingelagerte Materialien wurden in der Folgezeit nicht fristgerecht entfernt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.11.1990 wurden die Beklagten aufgefordert, die gelagerten Gegenstände abzuholen. Ihnen wurde eine Nachfrist bis zum 22.11.1990 gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist angedroht, daß der Kläger die Sachen selbst entsorgt und verschrotten lassen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 57 d.A. Bezug genommen.
Obwohl diese gesetzte Frist verstrich wurden in der Folgezeit 22 LKW-Ladungen Kunsstoffe von den Beklagten abgeholt. Der Kläger verweigerte den Beklagten allerdings die Herausgabe von Maschinenteilen und Maschinen, solange noch Kunststoffabfälle auf dem Grundstück lagerten und die offene Forderung wegen Nutzungsentgelt nicht beglichen sei.
Der Kläger vermietete den Raum Nr. 21 ab 01.02.1991 zu einem Quadratmeter-Mietzins von 3,00 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) an den Zeugen Sch.. Ab dem 01.02.1994 sollte sich der Mietzins gem. § 3 des Mietvertrages auf 4,00 DM pro Qm erhöhen. Die Halle mit den Räumen 20 und 22 wurde ab 01.08.1991 an den Zeugen H....