Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 08.12.2004; Aktenzeichen 10 O 46/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.12.2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Bonn - 10 O 46/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger, der Eigentümer mehrerer Pferde ist, unterhielt bei der Beklagten eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AHB zugrunde. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Freistellung und Feststellung von Haftpflichtversicherungsschutz wegen eines Reitunfalls in Anspruch.
Am 29.8.1999 unternahmen die damals 11 Jahre alten Schülerinnen O.I. und E.N., eine Nichte des Klägers, auf dessen Anwesen in C. einen gemeinsamen Ausritt mit Pferden des Klägers. Auf einem Feldweg außerhalb der Weide rutschte der von der Schülerin I. nur locker befestigte Sattel seitlich nach unten weg und riss die Reiterin mit. Das Pferd trat nach hinten aus und verletzte die Reiterin im Bauchraum. Auf Grund der dadurch erlittenen schweren Verletzungen musste sich die Schülerin in der Folgezeit zahlreichen operativen Eingriffen und ambulanten Behandlungen unterziehen.
In der von ihm unterzeichneten Schadenanzeige vom 5.10.1999 (vgl. Hülle Bl. 52a GA) gab der Kläger u.a. an. "Ohne Wissen von VN hat O.I. das Pferd vom Hof genommen + ist ein Stück ausgeritten + dabei vom Pferd gefallen. Als sie auf dem Boden lag, muss Pferd auf sie getreten sein" sowie "Kind hat ohne Wissen von VN sich Pferd genommen".
In dem Formular "Allgemeine Haftpflicht-Schadenanzeige" befindet sich oben unter "Wichtiger Hinweis" eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung "... Wir weisen besonders darauf hin, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann, wenn sie nicht in betrügerischer Absicht gemacht worden sind, die Schadenermittlung dadurch nicht beeinträchtigt wurde und keine für uns nachteiligen Folgen eingetreten sind ...."
Am 31.3.2000 nahm der Außenregulierer der Beklagten, Herr P., ein vom Kläger und B.N., der Mutter der E., unterschriebenes Schadenprotokoll (Hülle Bl. 52a GA) auf, in dem es u.a. heißt. "Unrichtig ist, dass Herr A.E.N. sowie O.I. gestattet hat, die Pferde zu satteln und zu reiten. Richtig ist, dass E.N. ihren Onkel fragte, ob sie reiten dürfen. Dieser hat dies mit dem Hinweis auf das Fest abgelehnt ...". In einem weiteren vom Kläger und B. N unterschriebenes Schadenprotokoll vom 31.3.2000 (Hülle Bl. 52a GA) heißt es u.a.: "E.N. bestätigt, dass ihr Onkel Q keine Genehmigung zum Reiten gab. Sie fragte daraufhin ihre Mutter, aber die lehnte ab. Sie nahm daraufhin die Autoschlüssel aus der Jackentasche ihrer Mutter u. nahm die beiden Sättel zusammen mit O.I. aus dem Kofferraum. Jeder sattelte sein Pferd selbst und dann ritten beide los ..."
In einem am 8.6.2000 von dem Schadenssachbearbeiter der Beklagten, Herrn T., erstellten Gedächtnisprotokoll, dass der Kläger, E.N., und deren Mutter B.N. unterschrieben, heißt es u.a.:... " E.N. gibt an, am Schadentag ihren Onkel (Q.A.) gefragt zu haben, ob sie und O. sich 2 Pferde nehmen dürfen, um auszureiten. Ihr Onkel hat hierfür ausdrücklich die Erlaubnis verweigert. O.I. war bei diesem Gespräch nicht unmittelbar zugegen, stand aber in der Nähe. E hat O. mitgeteilt, dass ihr Onkel ihnen verboten hat zu reiten. Da E. und O. aber trotzdem reiten wollten, hat E. ihre Mutter, Frau B.N., dann gefragt, wo sich die Sättel befinden würden. Ihre Mutter hat daraufhin geantwortet, dass sich die Sättel im Kofferraum des Autos befinden würden. E. gibt an, ihr Mutter lediglich nach den Sätteln gefragt zu haben, nicht um Erlaubnis zu reiten. Ihre Mutter wusste auch nicht, dass Herr Q.A. E. und O. verboten hatte zu reiten. Da E. wusste, dass sich die Jacke ihrer Mutter in der auf dem Hof gelegenen Metzgerei befindet und in dieser die Fahrzeugschlüssel aufbewahrt wurden, gingen E. und O. in die Metzgerei, nahmen sich die Schlüssel und konnten somit die Sättel aus dem Kofferraum holen ..."
Daraufhin lehnte die Beklagte eine Regulierung der von O.I. erhobenen Schadensersatzansprüche ab, weil sich die Verletzte über das erteilte Ausrittverbot hinweggesetzt habe (vgl. Bl. 62 BA). Es kam dann vor dem LG Bonn zu einem Haftpflichtprozess, in dem die Geschädigter I. den Kläger auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch nahm (LG Bonn - 18 O 250/02 = OLG Köln - 15 U 142/03).
Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19.11.2002 in jenem Rechtsstreit (Bl. 73 R BA) erklärte der Kläger unter Bezugnahme auf Angaben der Geschädigten auf Nachfrage des Gerichts, dass es richtig sei, dass er beim zweiten Mal zu den Mädchen gesagt habe, sie könnten die Pferde etwas auf der Weide b...