Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 12.07.1994; Aktenzeichen 5 O 112/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.07.1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 112/93 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin gegen eine Sicherheitsleistung von jeweils 40.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Im Jahre 1991 fand im Museum L. der Beklagten eine Ausstellung mit Werken des Bildhauers Hans A. (1886-1966) statt. Ausgestellt wurde auch die Skulptur „Großer Schalenbaum”, ein Bronzeguß. Diese Skulptur hatte der Künstler 1960 entworfen. Bis zu seinem Tod wurde hiervon nur ein Guß hergestellt, später folgten – plangemäß – noch zwei weitere für den Handel bestimmte Güsse. Diese drei Güsse tragen die Angabe „1/3”, „2/3” und „3/3”. Außerdem gibt es einen weiteren Guß mit der Kennzeichnung „0/3”, ein sogen. Künstlerexemplar, das dem Kläger gehört und vor dem Bahnhof R. aufgestellt ist. Dieses Exemplar wurde 1982 gegossen. Schließlich wurde 1983 im Auftrag des Klägers in Frankreich ein weiterer Guß mit der Angabe „00/3” angefertigt, den der Kläger für Ausstellungen zur Verfügung stellt, aber auch zum Kauf anbot. Aufgrund eines Leihvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 08./20.03.1991 stellte der Kläger für die o.a. Ausstellung verschiedene Skulpturen zur Verfügung, darunter auch den mit „00/3” gekennzeichneten Guß des „Großen Schalenbaums”. In einer Anlage zum Leihvertrag wurde der Wert dieser Skulptur mit 3,5 Millionen DM angegeben. Die Beklagte schloß mit der P. Feuerversicherung einen Ausstellungsversicherungsvertrag. Nach dem Abschluß der Ausstellung am 28.05.1991 sollte die Streithelferin der Beklagten die Skulptur zurücktransportieren. Beim Verpacken fiel die Skulptur zu Boden, wodurch an verschiedenen Stellen Verformungen entstanden.
Nach dem Schadensereignis kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie ihrer Ausstellungsversicherung zu Verhandlungen über den zu zahlenden Schadensersatz. Mit Schreiben vom 29.08.1991 teilte die P. Feuerversicherung dem Kläger mit, daß z.Zt. keine Hinderungsgründe erkennbar seien, die der Bestätigung ihrer Einstandspflicht entgegenstünden. Im gleichen Sinne äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 30.10.1991 an den Kläger. Meinungsverschiedenheiten bestanden weiterhin über die Höhe der geschuldeten Ersatzleistung. Die P. Feuerversicherung holte hierzu ein Gutachten der Sachverständigen Dr. S. P. vom 09.03.1992 ein (Bl. 85 ff. d. AH), das zu dem Ergebnis kam, der Wert der beschädigten Skulptur bestehe im Material- und Arbeitsaufwand für einen Neuguß und belaufe sich auf 89.550,00 DM zuzügl. Mehrwertsteuer. Die Versicherung teilte daraufhin mit Schreiben vom 11.03.1992 dem Kläger unter Übersendung des Sachverständigengutachtens mit, daß sich bei Anwendung des aktuellen Mehrwertsteuersatzes in Frankreich von 18,6 % die Regulierungssumme auf 106.206,30 DM belaufe (Bl. 84 d. AH). Dieser Betrag wurde anschließend an den Kläger überwiesen.
Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 20.03.1992 an den Kläger (Bl. 196 d. AH) ebenfalls auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. P. Bezug und erklärte die Anfechtung des zwischen den Parteien geschlossenen Leihvertrags, da es sich bei der beschädigten Skulptur nicht um einen legitimierten Guß handele. Zugleich teilte sie mit, daß wegen der Unwirksamkeit des Leihvertrags nicht der seinerzeit angegebene Wert von 3,5 Millionen DM zur Grundlage einer Schadensregulierung gemacht werden könne, sondern Schadensersatz bei Annahme eines Totalschadens nur in Höhe des festgestellten Wertes der Skulptur zu leisten sei.
In der Folgezeit setzte sich der Kläger durch die von ihm eingeschalteten Rechtsanwälte wiederholt telefonisch und schriftlich mit der Beklagten und ihrer Versicherung wegen einer Erhöhung der Schadensersatzleistung in Verbindung. Auf den mehrfach geäußerten Wunsch des Klägers nach einer Besprechung am „runden Tisch” kam es am 25.09.1992 im Rechtsamt der Beklagten zu einem Gespräch, an dem Bedienstete des Rechtsamts, Vertreter der Versicherung und zwei Anwälte des Klägers teilnahmen. Über den Inhalt des Gesprächs und seine Bewertung streiten die Parteien. Am 03.11.1992 und am 11.12.1992 erklärte die Beklagte, daß sie bis zum 31.12.1992 bzw. bis zum 31.03.1993 auf die Einrede der Verjährung verzichte, soweit Verjährung nicht bereits eingetreten sei.
Der Kläger hat vorgetragen, für die Schadensberechnung sei der in der Anlage zum Leihvertrag angegebene Wert der beschädigten Skulptur maßgebend, so daß die Beklagte Schadensersat...