Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche des Verleihers eines Kunstwerks bei dessen Beschädigung infolge Verletzung der Obhuts- u. Sicherungspflicht des Entleihers

 

Normenkette

BGB §§ 280, 598, 606; UrhG § 97

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 09.05.2006; Aktenzeichen 10 O 352/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Rostock - Az.: 10 O 352/05 - vom 9.5.2006 abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger Ersatz seines materiellen Schadens fordert.

Die Entscheidung zur Höhe des Anspruches und über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen der Zerstörung eines von ihm gefertigten Gipsmodells. Es handelt sich dabei um ein lebensgroßes Modell der Bronzestatue eines Knaben auf einem Pferd. Der Kläger hatte sie im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland erstellt, die im Rahmen der Organleihe durch die Oberfinanzdirektion R. (nachfolgend OFD) vertreten wurde. Das Gipsmodell wurde 1996 im Lichthof des Hauses 3 der ehemaligen Oberfinanzdirektion R., W.-straße, aufgestellt. Im November 2002 wurde es beschädigt, wobei die Umstände, die zu den Beschädigungen führten, zwischen den Parteien streitig sind. Zerstört oder beschädigt wurden drei Beine und der Schweif des Pferdes sowie Kopf, Arme und Füße des Reiters. Die Beschädigungen sind zwischen den Parteien unstreitig und wurden auch durch den Senat im Termin vom 29.1.2007 in Augenschein genommen.

Über die Beschädigungen des Modells wurde der Kläger noch im November 2002 unterrichtet und er besichtigte diese am Folgetag. Er machte mit Schreiben vom 13.12.2002 Ansprüche ggü. dem beklagten Land geltend, über die die Parteien zunächst korrespondierten. Spätestens mit Schreiben vom 7.10.2003 lehnte die OFD für das beklagte Land eine Regulierung ab. Mit Schreiben vom 2.9.2004 unternahm der nunmehr neue Bevollmächtigte des Klägers einen erneuten Regulierungsversuch, dem, so behauptete der Kläger, eine fernmündliche Unterredung vorangegangen sei.

Der Kläger behauptete, Herr T. von der OFD habe sich 1996 mit der Anfrage an ihn, den Kläger, gewandt, ob das Gipsmodell der Bronzefigur nicht in einem Lichthof der OFD aufgestellt werden könne. Der Kläger, der das Modell ansonsten in der Scheune seines Landhauses untergebracht hätte, habe dem zugestimmt. Für das Modell hätten weitere Verwertungsmöglichkeiten bestanden, sei es für weitere Abgüsse oder als Ausstellungsstück. Das Modell habe angesichts seines Rufes und seines beruflichen Erfolges einen Marktwert von mindestens 40.000 EUR besessen, die er jedenfalls durch die Fertigung und Veräußerung eines weiteren Bronzeabgusses hätte erzielen können.

Das Modell, so behauptete der Kläger, sei im Laufe von Umbauarbeiten in der OFD beschädigt worden, da diese keine geeigneten Schutzmaßnahmen für das Modell ergriffen habe. Insbesondere sei es trotz der Arbeiten im Lichthof nicht umgesetzt worden, wofür wegen des Gewichtes von ca. 500 kg etwa 6 Personen erforderlich gewesen wären.

Das beklagte Land wandte ein, die Aufstellung des Gipsmodells in der OFD sei nur aus Gefälligkeit erfolgt, weil der Kläger nicht gewusst habe, wo er es unterbringen sollte. Bei den Gesprächen hierzu habe der Zeuge T. den Kläger darauf hingewiesen, dass eine versicherungstechnische Absicherung nicht bestehe und eine Haftung nicht übernommen werde.

Das beklagte Land berief sich darauf, nicht passiv legitimiert zu sein, da die OFD auch bei der Zustimmung der Aufstellung des Modells im Lichthof des Hauses 3 der OFD nur in Organleihe für die Bundesrepublik Deutschland gehandelt habe. Dies gelte auch für die außergerichtlichen Verhandlungen nach der Feststellung der Beschädigungen, bei denen der nunmehr als Verhandlungspartner fungierende BBL-M/V für die BRD aufgetreten sei. Auch sei nicht der Kläger, sonderen die BRD als Auftraggeberin des Bronzegusses Eigentümer des Gipsmodells gewesen. Diese habe entsprechend den Wettbewerbsbedingungen auch das Eigentum an dem Gipsmodell erworben. Dem Kläger sei zudem kein Schaden entstanden, denn der Herstellung weiterer Abgüsse von dem Modell hätte die BRD nicht zugestimmt.

Das beklagte Land behauptete, während der Bauarbeiten dafür Sorge getragen zu haben, dass das Modell nicht beschädigt werde. Am 13.11.2002 hätten zwei Mitarbeiter das Modell in das Erdgeschoss des Hauses 2 umgesetzt. Am 14.11.2002 seien die Beschädigungen festgestellt worden, deren Ursache nicht bekannt sei.

Das beklagte Land erhob die Einrede der Verjährung. Wegen des weiter gehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

Mit Urteil vom 9.5.2006 - 10 O 352/05 - wies das LG Rostock die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass es dahinstehen könne, ob es sich vorliegend um ein Leih- oder ein Gefälligkeitsverhältnis handele, denn in beiden Fällen sei die Forderung des Klägers verjährt. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger Eigentümer des Gipsmodells sei. Vertragspartn...

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