Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 12.10.2010; Aktenzeichen 7 O 32/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Aachen vom 12.10.2010 - 7 O 32/06- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 58.357,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe der Ziffer II.C.2.a) und b) der Gründe dieses Urteils sämtlichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 11.08.2004, 15.45 Uhr, in I, zu erstatten.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von der Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten erster Instanz bezüglich der nicht anrechnungsfähigen Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.102,17 EUR frei zu stellen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.

Das vorliegende Urteil und das Urteil des LG sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall vom 11.08.2004 in I Schadensersatz, weiteres Schmerzensgeld, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden sowie die Erstattung nicht anrechnungsfähiger vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten.

Der Hergang des Unfalles ist dabei ebenso unstreitig wie die einhundertprozentige Ersatzpflicht der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach. Der Beklagte zu 1) war am Unfalltag mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, einem I2, damaliges amtliches Kennzeichen XX - XX 000, auf das vor einer roten Ampel stehende und von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug, einen P, aufgefahren. Am Pkw der Klägerin entstand ein Reparaturschaden in Höhe von 3.425,- EUR.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, in welchem Umfang die damals 44jährige Klägerin durch den Unfall verletzt wurde und welche weiteren Folgen sich aus diesen Verletzungen ergeben haben.

In erster Instanz war unstreitig, dass die Klägerin "eine harmlose Verletzung" -so die Klageerwiderung auf Seite 1- erlitten hat. In der vorprozessualen Korrespondenz, so z.B. im Schreiben der Beklagten zu 2) vom 25.10.2004, ist die Rede von einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule der Klägerin. Die Beklagte zu 2) zahlte dafür vorprozessual an die Klägerin in mehreren Teilbeträgen ein Schmerzensgeld von 2.200,00 EUR.

Die Klägerin war arbeitsunfähig vom 11.08.2004 bis zum 18.11.2004 sowie seit dem 13.01.2005 fortlaufend. Inzwischen ist sie verrentet und bezieht Rente wegen "voller Erwerbsminderung".

Nach dem Unfall begab die Klägerin sich wegen ihrer Beschwerden bei verschiedenen Ärzten und Einrichtungen in Behandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seiten 5 ff. der Klageschrift sowie auf die zur Akte gereichten Atteste und Arztberichte Bezug genommen.

Die im Anschluss an den Unfall eingeleiteten Straf- und Bußgeldverfahren wurden insgesamt eingestellt. Die Akte des Ordnungsamtes B (06.041201.4.3306) bzw. der Staatsanwaltschaft Aachen (408 Js 1502/04) liegt als Kopie der Gerichtsakte bei.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe durch den Unfall erhebliche Verletzungen erlitten, unter denen sie bis heute leide, nämlich vor allem

  • eine Verletzung der Ligamenta alaria,
  • eine Verletzung der Dens-Kapsel-Bursa,
  • eine Instabilität des Atlanto dento axialen Übergangs,
  • ein Myofascial-Syndrom des Nacken-/Schultergürtelbereiches,
  • ausgeprägte, chronische Muskelverspannungen,
  • Kiefersperre und Spasmus in der Muskulatur,
  • eine Stammhirnverletzung,
  • eine abnorme Aktivität des sympathischen Nervensystems und
  • ausgeprägte vegetative Störungen.

Sie hat weiter behauptet, diese Beschwerden seien sämtlich durch den Unfall verursacht. Die seitdem durchlaufenen Behandlungen seien dadurch erforderlich geworden. Vor dem Unfall sei sie beschwerdefrei gewesen. Die spätere Erwerbsunfähigkeit gehe ebenfalls auf die Unfallfolgen zurück.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagten schuldeten ihr daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000,- EUR.

Die Klägerin hat weiter behauptet, die andauernden Beschwerden machten ihr die Führung ihres Einpersonen-Haushaltes, die Teilnahme am öffentlichen Leben, die Wahrnehmung ihrer Hobbys und auch das Einkaufen gänzlich unmöglich.

Sie hat geltend gemacht, für die Jahre 2004 und 2005 stünde ihr ein fiktiver Haushaltsführungsschaden von 8.316,- EUR (97 + 365 = 462 Tage à 2 Stunden zu je...

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