Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Besetzung einer Notarstelle in A.
Der Kläger hat die zweite juristische Staatsprüfung am 15.12.2004 mit der Note "befriedigend" (6,55 Punkte) und die notarielle Fachprüfung am 16.9.2016 mit der Note "befriedigend" (6,76 Punkte) bestanden. Seit dem 3.1.2006 ist er als Rechtsanwalt zugelassen und war zunächst im Oberlandesgerichtsbezirk B tätig. Seit April 2009 ist der Kläger im Oberlandesgerichtsbezirk C zugelassen und übt seit dem 2.5.2016 die Anwaltstätigkeit im Amtsgerichtsbezirk A aus, nachdem er zuvor im benachbarten Amtsgerichtsbezirk D tätig gewesen war.
Der Kläger hat sich als einziger Bewerber auf eine am 15.5.2017 für den Bezirk des Amtsgerichts A ausgeschriebene Notarstelle beworben. Der Präsident des Landgerichts E hat in seinem Besetzungsbericht vom 4.7.2017 eine Ernennung des Klägers befürwortet, während der Vorstand der F Notarkammer mit Schreiben vom 20.9.2017 empfohlen hat, die Notarstelle nicht zu besetzen, da der Kläger die notwendige örtliche Wartezeit nicht erfülle. Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 13.12.2017, zugestellt am 20.12.2017, mitgeteilt, dass er nicht für eine Stellenbesetzung vorgesehen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Bescheid und die darin in Bezug genommene Besetzungsentscheidung vom 4.12.2017 (Bl. 4 ff. GA) verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer - vom Beklagten im Hinblick auf die Klageerhebung nicht mehr beschiedenen - Gegendarstellung vom 4.1.2018 (Bl. 13 ff. GA) und mit seiner am 10.1.2018 eingegangenen Klage. Der Kläger meint, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt habe, weil ein möglicher Ausnahmefall nicht geprüft worden sei. Der Kläger geht davon aus, dass er für das Notaramt besonders geeignet sei, und stellt die Berechtigung des Erfordernisses einer mindesten 3-jährigen örtlichen Wartezeit grundsätzlich in Frage. Der Kläger meint, dass die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die Situation mehrerer Bewerber betreffe, und auf den vorliegenden Fall, in dem er der einzige Bewerber war, nicht übertragbar sei. Die Einschränkung, dass ein Abweichen von der örtlichen Wartezeit nur in Betracht komme, wenn dies aus Gerechtigkeits- oder Bedarfsgründen zwingend notwendig erscheine, hält der Kläger für verfassungswidrig. Der Kläger beruft sich ferner darauf, dass er die mit dem Erfordernis einer mindestens 3-jährigen örtlichen Wartezeit verfolgten Zwecke erfülle, weil er hinreichend mit den Verhältnissen im Amtsgerichtsbezirk A vertraut sei, zumal er dort seit dem 24.2.2010 seinen privaten Wohnsitz habe und zuvor in einem benachbarten Amtsgerichtsbezirk tätig war, die wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle geschaffen habe sowie über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage verfüge. Der Kläger geht davon aus, dass er in den nächsten Jahren sowieso zum Notar bestellt werde, so dass die jetzige Ablehnung seines Erachtens lediglich zu einer Verzögerung führe, aufgrund derer er befürchtet, Mitarbeiter zu verlieren. Nach Meinung des Klägers könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass andere Rechtsanwälte mit bestandener notarieller Fachprüfung von einer Bewerbung möglicherweise abgesehen haben, weil sie die örtliche Wartezeit (ebenfalls) nicht erfüllen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 8.1.2018 und die darin in Bezug genommene Gegendarstellung vom 4.1.2018 (Bl. 13 ff. GA) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Besetzungsentscheidung vom 4.12.2017 für die ausgeschriebene Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk A neu zu entscheiden,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die ausgeschriebene Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk A mit dem Kläger zu besetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, dass bei seiner Besetzungsentscheidung das bestehende Ermessen in Anwendung der von der Rechtsprechung aufgezeigten Kriterien zutreffend ausgeübt worden sei. Danach komme ein Absehen von der Erfüllung der örtlichen Wartezeit nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, sofern der Zweck der örtlichen Wartezeit anderweitig sichergestellt ist, d.h. wenn der Bewerber mit den Verhältnissen im Bereich seines künftigen Amtsbereichs hinreichend vertraut ist sowie die wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle bereits geschaffen sind, und wenn zudem ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliegt, der ein Absehen von der Regelvoraussetzung aus Gerech...