Leitsatz (amtlich)
Ist ein den Gegenstand einer positiven Beschlussfeststellungsklage bildender Beschluss nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, können Einwände gegen dessen Rechtmäßigkeit nur von einem - dem Rechtsstreit ggf. als Nebenintervenient beitretenden - Gesellschafter, nicht aber von der beklagten Kapitalgesellschaft (hier: einer GmbH) geltend gemacht werden.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 91 O 51/16) |
Tatbestand
1. Der Kläger und der im Rechtsstreit als Organvertreter handelnde Geschäftsführer sind die Gesellschafter der beklagten GmbH. Beide sind am Stammkapital je zur Hälfte beteiligt. In der Gesellschafterversammlung hat der Kläger beantragt einen Beschluss zu erlassen, dem zufolge die Beklagte berechtigt sein sollte, gegen den Geschäftsführer Schadensersatzklage "wegen Schädigung des Gesellschaftsvermögens und treuwidrigem Verhalten in Höhe von bis zu 385.000 EUR" zu erheben. Er vertrat die Auffassung, der Mitgesellschafter unterliege einem Stimmverbot. Gleichwohl stimmte letzterer bei der Beschlussfassung mit. Der Kläger stimmte für, der Mitgesellschafter stimmte gegen den Antrag und stellte in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter fest, dass der Beschluss abgelehnt sei.
Der Kläger ficht den festgestellten Beschluss an und begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass an dessen Stelle der von ihm beantragte Beschluss gefasst wurde. Die Beklagte hat u.a. eingewendet, der nach Auffassung des Klägers gefasste Beschluss sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zulässig; bei seinem Erlass habe er auf Anfechtungsklage des Mitgesellschafters wieder aufgehoben werden müssen. Der Mitgesellschafter ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts der Klage stattgegeben.
2. Wird geltend gemacht, dass in einer Gesellschafterversammlung ein Antrag abgelehnt wurde, weil ein von der Abstimmung ausgeschlossener Gesellschafter dagegen gestimmt habe, kann die gegen den ablehnenden Beschluss erhobene kassatorische, auf Nichtigerklärung des Beschlusses gerichtete Anfechtungsklage mit dem Antrag auf Feststellung eines Beschlusses mit dem Inhalt, der Beschlussantrag sei angenommen worden, verbunden werden, wobei diese positive Beschlussfeststellungsklage ebenso wie die Anfechtungsklage alleine gegen die Gesellschaft zu richten ist (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, NJW 1986, 2051 ff., zitiert nach: juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 13.03.1980, Az.: II ZR 54/78, BGHZ 76, 191 ff., zitiert nach: juris, Rn. 27 ff.).
Der vom Kläger geltend gemachte Anfechtungsgrund greift durch. Der Mitgesellschafter hätte an der Beschlussfassung gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. GmbHG nicht mitwirken dürfen. Gegen das Verbot in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG verstoßende Stimmabgaben sind nichtig (Drescher in: MünchKomm zum GmbHG, 2. Auflage 2016, Bd. 2, § 47 Rn. 215; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, § 47 Rn. 104). Die in der Gesellschafterversammlung als beschlossen festgestellte Ablehnung des Antrags war auf die Anfechtung hin für nichtig zu erklären.
Die mit der Anfechtung verbundene positive Feststellungsklage ist ebenfalls begründet. Da die Stimmen des Mitgesellschafters nicht mitzuzählen sind, ist der Beschluss mit den Stimmen des Klägers zustande gekommen. Gründe, die der Feststellung entgegenstehen, sind nicht gegeben.
Das angerufene Gericht darf im Rahmen einer positiven Feststellungsklage grundsätzlich lediglich das Ergebnis einer tatsächlich erfolgten Willensbildung der Gesellschafterversammlung feststellen. Es darf nicht an Stelle der Gesellschafterversammlung entscheiden (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, Anhang nach § 47 Rn. 189). Etwaige Mängel des Beschlusses, dessen Feststellung im Wege der positiven Feststellungsklage begehrt wird, sind vom Gericht nur zu berücksichtigen, wenn diese zur Nichtigkeit des begehrten Beschlusses führen würden (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, Anhang nach § 47 Rn. 182). Denn die Nichtigkeit kann jedermann geltend machen, mithin auch die mit der Anfechtungsklage und der verbundenen positiven Beschlussfeststellungsklage in Anspruch genommene Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1980, II ZR 84/79, NJW 1980, 1527 f., zitiert nach: juris, Rn. 23). Mängel, die lediglich zur Anfechtbarkeit führen, hindern die positive Beschlussfeststellung hingegen nur, wenn eine anfechtungsberechtigte Person diese Anfechtungsgründe im Wege der Nebenintervention erfolgreich geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1980, Az.: II ZR 54/78, BGHZ 76, 191 ff., zitiert nach: juris, Rn. 34). Eine Berücksichtigung bloßer Anfechtungsgründe von Amts wegen, ohne dass diese von einem Anfechtungsbefugten geltend gemacht werden, scheidet daher aus. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen vom 31.05.2011 formuliert hat, der Beschluss, der an die Stelle des erfolgreich angefochtenen Beschlusses tret...