Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 91 O 51/16) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 06.02.2018 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Der Beklagten werden die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1. Der Kläger ficht einen Beschluss an, mit dem ein Antrag in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 11.08.2016 abgelehnt wurde, und begehrt die Feststellung, dass an dessen Stelle ein anderer Beschluss gefasst wurde.
Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Einziger weiterer Gesellschafter der Beklagten ist der diese im hiesigen Rechtsstreit vertretende Geschäftsführer Herr T (im Folgenden: Mitgesellschafter). Beide Gesellschafter sind je zur Hälfte am Stammkapital der Beklagten beteiligt, das 25.000,00 EUR beträgt.
Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 6 Gesellschafterversammlung
(...)
7.) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 51% aller Stimmen vertreten sind.
Ist eine Gesellschafterversammlung hiernach nicht beschlußfähig, kann eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung binnen einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen einberufen werden; (...)
(...)
§ 7 Gesellschafterbeschlüsse
(...)
2.) Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jede EUR 50,- (in Worten: Euro fünfzig) eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme, ohne Rücksicht auf die Höhe der jeweiligen Einzahlung.
(...)
5.) Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur innerhalb von sechs Wochen geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tage der betreffenden Gesellschafterversammlung (...)."
Mit Einschreiben vom 01.07.2016 lud der Kläger den Mitgesellschafter zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf den 28.07.2016 in die Geschäftsräume des Notars C in L ein. Die Einladung (Anlage K2, Bl. 16 ff. GA) enthielt unter anderem als Tagesordnungspunkt 12 die Ankündigung einer Beschlussfassung, wonach die Beklagte berechtigt sein sollte, gegen den Geschäftsführer T Schadensersatzklage "wegen Schädigung des Gesellschaftsvermögens und treuwidrigem Verhalten in Höhe von bis zu 385.000 EUR" zu erheben.
Die Einladung enthielt keine gesonderte Begründung zu Tagesordnungspunkt 12. Vielmehr erfolgte eine Begründung zu den Tagesordnungspunkten 9 bis 12 gemeinsam, wobei die Tagesordnungspunkte 9 bis 11 u.a. die Abberufung des Mitgesellschafters als Geschäftsführer und die Kündigung dessen Geschäftsführeranstellungsvertrages zum Gegenstand hatten. In der Sammelbegründung wurden dem Mitgesellschafter verschiedene Fehlverhalten vorgeworfen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Ein konkreter Bezug zu der in Tagesordnungspunkt 12 genannten Schadenssumme von 385.000,00 EUR ergab sich weder aus einem einzelnen noch aus einer Kombination der vorgeworfenen Lebenssachverhalte.
Am 28.07.2016 erschien der Mitgesellschafter nicht, so dass am 11.08.2016 eine Folgeversammlung stattfand, die gemäß § 6 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages einberufen worden war und in der beide Gesellschafter anwesend waren. Der Mitgesellschafter übernahm als der Lebensältere die Versammlungsleitung, wie dies § 6 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages vorsieht.
Zu Tagesordnungspunkt 12 vertrat der Kläger in der Versammlung am 11.08.2016 die bereits im Einladungsschreiben geäußerte die Auffassung, der Mitgesellschafter unterliege einem Stimmverbot. Gleichwohl stimmte der Mitgesellschafter bei der Beschlussfassung mit. Der Kläger stimmte mit seinen Stimmen für den Antrag. Der Mitgesellschafter stimmte gegen den Antrag und stellte in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter fest, dass der Beschluss abgelehnt sei. Dies wurde in der notariellen Niederschrift über die Gesellschafterversammlung protokolliert.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der festgestellte Beschluss darüber, dass der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 12 abgelehnt wurde, sei nichtig, weil der Mitgesellschafter als derjenige, gegen den die Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei. Bei richtiger Zählung, ohne Berücksichtigung der Stimmen des Mitgesellschafters, habe der Versammlungsleiter das Zustandekommen des Beschlusses feststellen müssen. Der Gesellschaft stehe gegen den Mitgesellschafter als Geschäftsführer ein Schadensersatzanspruch von mindestens 100.000,00 EUR zu, den dieser aufgrund eigenmächtiger Maßnahmen verursacht habe.
Die Klage ist am...