rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorababtretung von Schadensersatzansprüchen durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber
Leitsatz (amtlich)
Die in den AGB eines Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug enthaltene Regelung, wonach der Leasingnehmer dem Leasinggeber die (zukünftigen) Ersatzansprüche gegen Dritte abtritt, verstößt nicht gegen § 9 AGBG, wenn der Leasinggeber verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Befriedigung seines Ausgleichsanspruches bzw. nach Instandsetzung des Fahrzeuges etwaige Ansprüche gegen Dritte- bis auf den bei ihm als Eigentümer verbleibenden merkantilen Minderwert- an den Leasingnehmer abzutreten.
Durch die Abtretung der Ansprüche wird der Leasinggeber dagegen abgesichert, daß der Leasingnehmer, der die Sachgefahr trägt, die Ansprüche gegen Dritte geltend macht, ohne die erlangte Leistung zur Wiederherstellung des Fahrzeuges oder zur Begleichung der Ausgleichsforderung des Leasinggebers zu verwenden. Außerdem führt die Abtretung zur Koordinierung der nebeneinander möglichen Ansprüche des Leasingnehmer und des Leasinggebers gegen Dritte und damit zu einer klaren Regelung der Aktivlegitimation.
Die Interessen des Leasinggebers werden durch die Rückabtretung der Ansprüche Zug um Zug gegen Befriedigung der Ansprüche des Leasinggebers gewahrt.
Normenkette
AGBG § 9
Nachgehend
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.
Das gegen sie ergangene, die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil war auf den zulässigen Einspruch hin insoweit aufzuheben.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung Ersatz weiterer Mietwagenkosten wegen Beschädigung eines Leasingfahrzeuges durch den Beklagten zu 1). Die Klägerin ist aktivlegitimiert, nachdem ihr die Firma L. KG als Leasinggeberin die ihr abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte zurückabgetreten hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die in § 10 Nr. 4 des Leasingvertrages enthaltene Vorababtretung aller Schadensersatzansprüche durch die Leasingnehmerin an die Leasingeberin wirksam, verstieß insbesondere nicht gegen § 9 AGB Gesetz. Diese Vorababtretung der Schadenersatzansprüche durch den Leasingnehmer an dem Leasinggeber ist in Leasingverträgen vielfach üblich und ist – soweit ersichtlich- von Rechtsprechung und Literatur bisher nicht als Verstoß gegen § 9 AGB Gesetz angesehen worden. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen offenbar von der Wirksamkeit entsprechender Klauseln aus (vgl. BGH VersR 1976, 943; NJW 1992, 683; s.a. Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rn. 692; Wolf/ Horn/Lindacher, Kommentar zum AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Leasingverträge Rn L 94).
Eine unbillige Regelung kann hierin auch nicht gesehen werden. Nach § 9 Nr. 1 des Vertrages trägt der Leasingnehmer die Sachgefahr. Der Leasingnehmer bleibt danach bei Verlust oder Beschädigung der Sache zur Fortzahlung der Raten verpflichtet, allerdings steht ihm ein Kündigungsrecht zu. Im Falle der vorzeitigen Kündigung hat der Leasingeber Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Nach § 10 Nr. 1 ist der Leasingnehmer verpflichtet, die Sache gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und die Ansprüche aus der Versicherung an den Leasinggeber abzutreten. Die Versicherungssumme ist auf die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer anzurechnen, bis auf die beim Leasinggeber als Eigentümer verbleibende Wertminderung. Im Falle der Reparatur durch den Leasingnehmer muß der Leasinggeber die Versicherungssumme hierfür zur Verfügung stellen (BGH NJW 1985, 1537,1538). Ferner tritt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die (zukünftigen) Ansprüche gegen Dritte ab. Diese Abtretung erfaßt – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht nur Ansprüche wegen Nutzungsausfalles, sondern alle dem Leasingnehmer zustehenden Ansprüche, wozu im Falle der Beschädigung auch Ansprüche wegen des unmittelbaren Sachschadens gehören können (sogenannter Haftungsschaden – vgl. BGH VersR 1976, 943; s. a. Hohloch, Schadensersatzprobleme bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen, NZV 1992,1,9). Durch die Abtretung der Ansprüche wird der Leasinggeber dagegen gesichert, daß der Leasingnehmer seine Ansprüche gegen Dritte oder aus der Versicherung geltend macht, ohne die erlangte Leistung zur Wiederherstellung der Leasingsache oder zur Begleichung der Forderung des Leasinggebers zu verwenden. Außerdem führt die Abtretung zur Koordinierung der nebeneinander möglichen Ansprüche des Leasingnehmers und des Leasinggebers gegen den Dritten und zu einer klaren Regelung der Aktivlegitimation.
Dennoch ist der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, insbesondere trägt er im Falle der Reparatur neben der Sachgefahr nicht den Nutzungsschaden, wie das Landgericht meint. Nach § 9 Nr. 4 ist der Leasinggeber nämlich verpflichtet, Zug zum Zug gegen Befriedigung seines Ausgleichsanspruchs bzw. nach Instandsetzung der Sache etwaige Ansprüche gegen Dritte bis auf einen etwaig verbleibenden merkantilen Minderwert, der beim Leasinggeber...