Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 23.02.2007; Aktenzeichen 87 O 18/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen III ZR 224/08)

 

Tenor

Das angerufene OLG Köln ist funktionell zuständig.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.2.2007 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Köln (AZ.: 87 O 18/06) teilweise abgeändert und die Klage der Klägerin hinsichtlich des Klageantrages zu 3. abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von CD-ROM-gestützten Telefonverzeichnissen. Außerdem bietet sie telefonische Auskünfte und Internetauskünfte an. Die Beklagte ist als Teilnehmernetzbetreiber im Sprachtelefondienstbereich tätig. Des Weiteren betreibt sie den Auskunftsdienst XXX. Im Konzernverbund befindet sich die ESMedien GmbH (im Folgenden ESMedien), die in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit verschiedenen Fachverlagen verbunden ist, die in Print- und CD-ROM-Form Vmunikationsverzeichnisse veröffentlichen, mit einem darauf aufbauenden Suchservice im Internet. Zur Verwaltung und Pflege der eigenen Kundendaten hat die Beklagte die Kundendatenbank B angelegt, die sog. Basisdaten, zusätzliche Kundendaten und Vertragsdaten beinhaltet. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach dem Vmunikationsgesetz (TKG), teilnehmerbezogene Anteile der Kundendaten, für die ihre Kunden einen sog. Standardeintrag für Rufnummerverzeichnisse und Auskunftsdienste wünschen, nachfragenden Anbietern von Auskunftsdiensten und Verlegern von Telefonverzeichnissen zur Verfügung zu stellen, hat sie eine Datenbank mit dem Namen FT eingerichtet, in der die Daten für derartige Anbieter aus der Datenbank B übernommen und gespeichert werden, soweit die Kunden einem Standardeintrag nicht widersprochen haben. Außerdem befinden sich in der Datenbank FT die Kundendaten anderer Netzbetreiber, sog. Carrier, die keine eigene Datenbank aufgebaut haben, und ihrer nach § 21 TKG bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Zuverfügungstellung der Kundendaten zwecks Eintrag in Rufnummerverzeichnissen und für Auskunftsdienste nachkommen, indem sie diese Daten der Beklagten zur Verfügung stellen. In dieser Datenbank befinden sich zudem die sog. Verlegerdaten. Dabei handelt es sich um Daten über Unternehmen, Institutionen, Behörden u. Ä., die nicht von der Beklagten als Teilnehmernetzbetreiberin beschafft wurden, sondern von den Telefonbuchverlagen, um diese als werbende Einträge/Werbeanzeigen in den von ihnen verlegten Vmunikationsverzeichnissen abzudrucken. Die Partnerverlage stellen der Beklagten diese Daten zum Zwecke der Nutzung durch den Auskunftsdienst XXX zur Verfügung. Schließlich verfügt die Beklagte über die Datenbank OGJU. Mit dieser wird die Online-Suche für den eigenen Auskunftsdienst der Beklagten XXX durchgeführt. Dazu erhält sie die Daten der Datenbank FT, soweit sie auch den anderen Anbietern von Auskünften zur Verfügung gestellt werden und bezieht darüber hinaus als konzerninterne Leistung allerdings auch die sog. Verlegerdaten ein.

Die Parteien sind über einen Datenüberlassungsvertrag verbunden, der zuletzt am 11./20.8.2004 mit Wirkung ab 1.7.2004 (B2) geändert wurde. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der bei der Beklagten verfügbaren Teilnehmerdaten und derjenigen anderer Anbieter von Sprachkommunikationsleistungen, deren Weitergabe an die Beklagte zugestimmt oder nicht widersprochen wurde. Der Umfang der Standardleistungen ist in Anhängen aufgelistet. Im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2007 die Kündigung des Vertrages zum 31.3.2007 erklärt.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage, gestützt auf den Datenüberlassungsvertrag, die Herausgabe aller Teilnehmerdaten in der FT verlangt, einschließlich derjenigen Teilnehmerdaten, die in den gedruckten Telefonbüchern der Beklagten bzw. ihres Tochterunternehmens ESMedien als sog. gestaltete Einträge vorhanden sind und der Klägerin gleichwohl nicht zur Verfügung gestellt werden. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte filtere unberechtigt bei der Zuverfügungstellung der Teilnehmerdaten einzelne Datensätze heraus. Bei den gelöschten Daten handele es sich um Daten der Teilnehmer, die in den von der Beklagten unter Einschaltung ihrer Tochtergesellschaft ESMedien nebst Partnerverlagen herausgegebenen gedruckten Telefonteilnehmnerverzeichnissen "Das Telefonbuch" einen sog. gestalteten Eintrag geschaltet haben. So habe sie stichprobenartig 20 Ausgaben des Telefonteilnehmerverzeichnisses "Das Telefonbuch" überprüft. Von 404 Einträgen, die dort fettgedruckt oder sonst gestaltet vorhanden gewesen seien, hätten sich 94 Einträge nicht im Datenbestand der Klägerin gefunden. Dabei sei ohne Relevanz, ob die Verlegerdaten Teilnehmer beträfen, die Kunden der Beklagten und der anderer Anbieter seien. In jedem Fall speichere die Beklagte die Standardeinträge als quas...

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