Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 17.01.2013; Aktenzeichen 31 O 302/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 17.1.2013 (Az. 31 O 302/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.313,15 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien schlossen aufgrund Auftrages des Klägers vom 29.11.2004 einen Vertrag (Kopie des Auftrages vom 29.11.2004, Anlage B 2, Bl. 148-150), kraft dessen die Beklagte dem Kläger einen DSL-Anschluss zum Tarif "Doppel. Flat 2 M DSL-ISDN" zur Verfügung stellte.
Bei Einwahl in das Internet wird dem Kläger jeweils eine dynamische IP Adresse zugewiesen, die die Beklagte jeweils speichert und vier Tage nach Beendigung der Verbindung löscht. Zur späteren Identifizierung des Anschlussinhabers speichert die Beklagte neben der IP Adresse auch den Nutzungszeitraum und die Kundennummer, ersatzweise den Kundennamen.
Wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung vom 9.11.2009, 2.24 Uhr, erließ das LG Köln (13 OH 356/09) nach einstweiligem Löschungsverbot vom 10.11.2009 auf Antrag am 16.12.2009 einen auf § 101 Abs. 9 UrhG gestützten Beschluss, mit dem der Beklagten die Bekanntgabe der Inhaber der vom dortigen Antragsteller mitgeteilten IP-Adressen aufgegeben wurde. Darunter befand sich auch die dem Kläger zur genannten Zeit zugeordnete IP-Adresse. Die Beklagte kam dem nach, woraufhin der Kläger unter dem 18.3.2010 abgemahnt wurde (Anlage MS2, Bl. 55-59 d.A.). Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Kläger vertreten durch seinen Rechtsanwalt unter dem 10.5.2010 ab (Anl. MS4, Bl. 76-78 d.A.).
Auf Aufforderung des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28.11.11 (Anlage MS 7, 88 f. d.A.), 21.12.2011 (Anlage MS 6, Bl. 84 f. d.A.) 17.1.2012 (Anlage MS 6 Bl. 86 f. d.A.) und 4.6.2012 (Anlage B 4, Bl. 155-159 d.A.) mit, welche Daten sie auf welcher Grundlage regelmäßig speichert, welche Daten sie weitergab und bestätigte die Löschung noch vorhandener Daten "soweit nicht ein zulässiger Grund oder eine Verpflichtung zur Speicherung bestehen sollte" (Bl. 89 d.A.).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 3 Satz 3 TKG, Art. 10 GG zur Speicherung von Verbindungsdaten nicht berechtigt sowie zur unverzüglichen Löschung verpflichtet. Die im Verfahren LG Köln 13 OH 356/09 ergangenen Beschlüsse seien rechtswidrig. Dies ergebe sich auch daraus, dass in den beim LG gestellten Anträgen der Download mehrerer Alben bzw. "Chart-Container"-Dateien gerügt worden sei, wogegen im Abmahnverfahren nur noch von einem Song ("Eine Chance/Zu Gangsta") die Rede gewesen sei. Auf dieser Grundlage könne kein gewerbliches Ausmaß angenommen werden. Die Speicherung könne nicht auf § 100 TKG gestützt werden. Der Kläger hat hierzu auch auf die Gefahr verwiesen, dass durch die Speicherung die Möglichkeit geschaffen werde, dass sich Dritte (Hacker-Gruppen) unberechtigt in den Besitz von Daten bringen könnten.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Erlaubnistatbestände der §§ 96 Abs. 1, 100 Abs. 1 TKG, 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG sowie aufgrund der Einwilligung des Klägers zur Datenspeicherung berechtigt gewesen zu sein. Die Auskunftsansprüche seien durch die vorgerichtlichen Schreiben an den Kläger erfüllt. Soweit es um gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Maßnahmen gehe, stehe § 113 Abs. 1 S. 4 TKG der Auskunftserteilung entgegen. Sie hat behauptet, die Datenspeicherung sei zur Gewährleistung der Netzsicherheit und zur Bearbeitung von Netzmissbrauchsbeschwerden erforderlich. Aufgrund der klägerseits im Rahmen der Auftragserteilung durch Unterschrift akzeptierten Datenschutzhinweise und AGB der Beklagten (Anlage B 1, B 2, B 3, Bl. 145-154 d.A.) sei von einer Einwilligung des Klägers in die Speicherung auszugehen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Datenweitergabe zu. Dem Anspruch aus §§ 44 Abs. 1, 96 Abs. 1 TKG stehe der Erlaubnistatbestand nach §§ 101 Abs. 2 Nr. 3 TKG, Abs. 3 Nr. 1 UrhG entgegen. Die landgerichtlichen Beschlüsse zur Genehmigung der Datenweitergabe seien rechtmäßig. Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß sei auch gegeben, wenn ein Chart-Container heruntergeladen wird, auf dem sich nur ein Stück des jeweiligen Urheberrechtsinhabers befindet.
Es bestehe auch kein Anspr...