Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.05.2015; Aktenzeichen 89 O 14/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 29.5.2015 (89 O 14/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.145,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % vom 1.4.2014 bis 9.3.2015 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Versicherungsvertreter der Beklagten.
Der Kläger war seit dem 1.7.1981 bei der Beklagten angestellt, bevor er ab dem 1.1.2003 bis zum 31.3.2013 als Versicherungsvertreter für sie tätig wurde. Der Vertretervertrag datiert vom 13.12.2008 (Anlage K 1). Die Beklagte errechnete mit Schreiben vom 3.5.2013 (Anlage K 2) einen dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruch für die verschiedenen Versicherungssparten in Höhe von insgesamt 174.299,03 EUR und zahlte diesen Betrag an den Kläger. Dabei wurden - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit relevant - nach den "Grundsätzen Sach" von 50 % des durchschnittlichen Provisionsaufkommens für den Bereich SHUR (unstreitig 79.335,25 EUR) 43,82 % als selbst geworbener Bestand voll (34.764,71 EUR) und der Rest als übertragener Bestand zu 33,33 % (14.855,36 EUR) sowie ein Faktor von 3 für eine Tätigkeitsdauer von bis zu 14 Jahren berücksichtigt. Daraus ergab sich für den Bereich SHUR ein zwischen den Parteien streitiger Betrag von 148.860,20 EUR. Dem Kläger zustehende Beträge von 35.051,96 EUR für den Bereich Kfz und 7.432,86 EUR für den Bereich Leben sind ebenso unstreitig wie ein Abzug von 17.046,00 EUR für die betriebliche Altersversorgung.
Der Kläger hat in erster Instanz eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von (weiteren) 327.151,30 EUR nebst Zinsen beantragt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass für den Bereich SHUR der Bestand voll und ein Tätigkeitsfaktor von 6 unter Berücksichtigung der früheren Angestelltentätigkeit zu berücksichtigen seien, so dass sich ein Betrag von 476.011,50 EUR ergebe. Hierzu hat der Kläger behauptet, dass er von der Beklagten keine Bestandslisten erhalten habe, hat die Richtigkeit des von der Beklagten berücksichtigten Anteils der Provisionszahlungen in den letzten fünf Jahren aus übertragenem Bestand bestritten und einen Abzug nicht für gerechtfertigt gehalten. Die von der Beklagten angewandte Bruttodifferenzmethode sei fehlerhaft. Ferner sei nach dem Schreiben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft vom 14.11.1972 an die Vorstände der Mitgliedsunternehmen und Mitgliederverbände seine Angestelltentätigkeit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs voll zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ihre vorprozessuale Berechnung verteidigt. Hierzu hat sie gemeint, dass der Kläger konkret darlegen müsse, welche Provisionen ihm in den letzten fünf Jahren aus übertragenem Bestand zugeflossen sind, und hat die pauschalisierende Ausgleichsberechnung nach den "Grundsätzen Sach" zur Vereinfachung als zulässig und zutreffend erachtet. Ferner hat die Beklagte gemeint, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Angestelltentätigkeit des Klägers nicht erfüllt seien und dem o.g. Schreiben vom 14.11.1972 nur unverbindlicher Empfehlungscharakter zukomme.
Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 208.148,41 EUR nebst Zinsen verurteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs für den Bereich SHUR hat das LG keinen Abzug wegen des übernommenen Bestands vorgenommen, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast für in den letzten fünf Jahren aus dem übertragenen Bestand gezahlte Provisionen nicht nachgekommen sei. Den Tätigkeitsfaktor hat das LG mit 4,5 berücksichtigt und dabei im Hinblick auf das o.g. Schreiben vom 14.11.1972 aus Billigkeitsgründen die Angestelltentätigkeit des Klägers zu 50 % einbezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des LG wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 29.5.2015 (Bl. 86 ff. GA) Bezug genommen.
Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgen sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholen, vertiefen und ergänzen:
Der Kläger meint, dass ein Abzug w...