Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 24.02.2015; Aktenzeichen 89 O 51/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 24.02.2015 - 89 O 51/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199.414,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % für die Zeit vom 01.01.2014 bis 12.06.2014 und i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 3.137,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014, abzüglich am 23.03.2015 gezahlter 12.000,00 EUR und am 01.08.2015 gezahlter 7.313,71 EUR. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte den Ausgleich gem. § 89b HGB geltend.
Der Kläger war vom 01.05.1973 bis zum 31.12.1996 als angestellter Außendienstmitarbeiter und seit dem 01.01.1997 als hauptberuflich selbständiger Ausschließlichkeitsvertreter für die Beklagte tätig, wobei er bis zum 31.12.2008 als Agenturleiter und ab dem 01.01.2009 als Agenturvertreter tätig war. Im Jahr 2009 kam es zu einer Umstellung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages auf das sog. "Agenturmodell 2009". Im Zuge dieser Umstellung gab der Kläger seine Bestände an eine andere Agentur ab, mit der er sodann als unechter Untervertreter zusammenarbeitete. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger von der Beklagten zugesagt, dass ihm hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs insoweit keine Nachteile entstehen sollten. In einem entsprechenden Schreiben der Beklagten vom 22.12.2008, das mit "Vereinbarung zum Vertretervertrag Agenturmodell 2009" überschrieben ist, heißt es:
"Hiermit wird Herrn H bestätigt, dass ihm alle Ansprüche bezüglich seines Ausgleichsanspruchs aus seiner Tätigkeit bei der E erhalten bleiben und ihm durch die Änderungen bezüglich des Agenturmodells 2009 keine Nachteile entstehen."
In dem von den Parteien anschließend geschlossenen Vertretervertrag (Anl. K2, Bl. 2 AH) ist in Ziff. 12 geregelt, dass der Vertrag ohne Kündigung mit Ablauf des Kalendermonats erlischt, in dem der Vertreter das 65. Lebensjahr vollendet. Unter Ziff. 13 ist vereinbart, dass sich der Ausgleichsanspruch nach den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" (im Folgenden: "Grundsätze Sach") ermittelt. Das Vertragsverhältnis endete am 31.12.2013, da der Kläger im Dezember 2013 sein 65. Lebensjahr vollendete.
Nachfolgend berechnete die Beklagte den Ausgleichsanspruch des Klägers mit 14.166,01 EUR. Sie nahm die Berechnung getrennt für den Zeitraum bis zum 31.12.2008 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 vor. Dabei ist der im Rahmen der Berechnung wegen betrieblicher Altersvorsorgeaufwendungen der Beklagten vorzunehmende Abzug in Höhe von 101.590,00 EUR zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die von der Beklagten zugrunde gelegten Jahresdurchschnittsprovisionen. Die Beklagte berücksichtigte sodann Tätigkeitsfaktoren, die sie für die jeweiligen Zeiträume unterschiedlich angab. Weiterhin machte sie Abzüge, die sie damit begründete, dass dem Kläger Bestände übertragen worden seien. Dabei ging sie in ihrer Abrechnung wie folgt vor: Von dem im maßgeblichen Berechnungszeitraum aktuell vorhandenen Bestand des Klägers zog sie den nach ihrem Vortrag ursprünglich übertragenen Bestand unabhängig davon ab, ob er im Berechnungszeitraum noch vorhanden war. Den verbleibenden Bestand berücksichtigte sie mit 100 %, den zunächst abgezogenen Bestand teilweise gar nicht, teilweise mit unterschiedlichen Quoten (sog. Bruttodifferenzmethode).
Der Kläger hat gemeint, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung aufgrund des falschen Tätigkeitszeitraums falsche Faktoren in die Berechnung eingestellt habe. Richtigerweise seien für den Bereich SHUR der Faktor 6 und für den Bereich KFZ der Faktor 2 zugrunde zu legen. Weiterhin hat der Kläger den Umfang der beklagtenseits behaupteten Bestandübertragungen für den Bereich SHUR bestritten. Er hat zudem die Ansicht vertreten, dass die von der Beklagten angewandte sog. Bruttodifferenzmethode nicht zu einer richtigen Berechnung entsprechend der "Grundsätze Sach" führe. Übertragene Bestände könnten vielmehr nur dann abgezogen werden, wenn sie in dem für die Berechnung maßgeblichen Zeitraum noch vorhanden sind. Dazu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für den Umfang der Abzugsfähigkeit von übertragenen Beständen d...