Leitsatz (amtlich)

„Topangebote” in Form von „Verkaufspaketen”, bestehend aus einem Punto-Fiat, einem MZ Motorroller, einem Lexmark Color-Drucker, einer Spiegelreflex-Kamera und einem Nokia Handy bzw. einem Fiat-Punto, einem Notebook Amilo, einem Nokia Card Phone und einer Kodak Digital Kamera, jeweils verbunden mit einer Reise nach Berlin zu einem „Paketpreis” sind als unzulässige Kopplungsangebote jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn die angesprochenen Verkehrskreise wegen Art und Anzahl der angebotenen Einzelprodukte, die hierzu in der Werbung gemachten Angaben sowie der begrenzten Laufzeit des Angebotes (hier: 25 Tage) faktisch keine Möglichkeit haben, die Einzelpreise einigermaßen zuverlässig oder näherungsweise in Erfahrung zu bringen.

 

Normenkette

PreisAngVO § 1; UWG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 315/01)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 30.8.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 315/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die streitgegenständliche, nachfolgend wiedergegebene Internet-Werbung der Antragsgegnerin z.B. deshalb gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung i.V.m. § 1 UWG und/oder § 3 UWG verstößt, weil sie blickfangmäßíg den Paketpreis von 24.500 DM herausstellt, ohne dass dort die Überführungskosten des Kraftfahrzeugs i.H.v. 850 DM angegeben sind, oder ob sie deshalb irreführend i.S.d. § 3 UWG ist, weil die Antragsgegnerin in ihrer Werbung verschweigt, dass es sich bei dem im Top-Angebot 1 beworbenen Color-Drucker L. Z 52 um ein Auslaufmodell handelt. Auch ist es nicht entscheidungsrelevant, ob die streitgegenständliche Werbung deshalb als gegen § 3 UWG verstoßend zu beanstanden ist, weil die für die beiden beworbenen „Top-Angebote” geforderten Preise die Summe der für die gekoppelten Waren auf dem Markt zu zahlenden Einzelpreise möglicherweise übersteigen. Denn das LG hat der Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Verfügung unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, wie nachstehend wiedergegeben für den Verkauf von zwei Verkaufspaketen zu werben, weil es sich bei dem konkreten Angebot der Antragsgegnerin – und nur dieses steht zur Beurteilung – um ein i.S.d. § 1 UWG unzulässiges und deshalb zu unterlassendes verdecktes Kopplungsangebot handelt:

Top-Angebot 1:

1 F. P., 1,2 8 V SX 60 PS, 1 MZ Motorroller, 1 L. Color-Drucker Z 52, 1 M. Spiegelreflex-Kamera, 1 N. Handy 7110

Top-Angebot 2:

1 F. P. 1,2 8V, SX 60 PS, 1 F. S. Notebook A. (Produktneuheit), 1 N. Card Phone, 1 K. Digital Kamera

Auch die Begründung des LG, warum es sich im Streitfall ausnahmsweise um ein unzulässiges Kopplungsangebot handelt, überzeugt. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des LG zur Vermeidung von Wiederholungen vorab in Bezug und fasst nachfolgend zusammen, warum ihm namentlich das Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin keine Veranlassung gibt, den Streitfall anders zu beurteilen, als das LG es getan hat:

Nach st. Rspr. des BGH (vgl. u.a.: BGH v. 30.11.1995 – I ZR 233/93, GRUR 1996, 363 f. = MDR 1996, 930 „Saustarke Angebote”) sind Angebote, bei denen – wie im Streitfall – unterschiedliche Waren zu einem Gesamtpreis angeboten werden, ohne dass die Einzelpreise genannt werden oder sonstwie ersichtlich sind, aus wettbewerbsrechtlichen Aspekten allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn im allgemeinen kann es nicht als Verstoß gegen die Grundsätze des Leistungswettbewerbs angesehen werden, Qualität und Preiswürdigkeit des Angebots durch die Attraktivität eines Gesamtangebots auch verschiedener Waren hervorzuheben (BGH v. 30.11.1995 – I ZR 233/93, GRUR 1996, 363 [364] = MDR 1996, 930 „Saustarke Angebote”; GRUR 1962, 415 [418] „Glockenpackung”). Das wiederum hat seinen Grund darin, dass ein Kaufmann schon mit Rücksicht auf die in Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte gewerbliche Handlungsfreiheit frei entscheiden können muss, ob er seine Waren einzeln oder nur zusammen oder nur gekoppelt zu einem Preis anbieten will. Dieser Grundsatz, dass es einem Gewerbetreibenden unbenommen sein muss, mehr als eine Ware zu einem Preis anzubieten, gilt indes nicht ausnahmslos. Denn im Wettbewerbsrecht gibt es auch den Grundsatz, dass Preisangaben stets so transparent gehalten sein müssen, dass dem Verbraucher eine eigene Überprüfung der Preiswürdigkeit des vorliegenden Angebots anhand von Konkurrenzangeboten ermöglicht wird (BGH v. 30.11.1995 – I ZR 233/93, GRUR 1996, 363 [364] = MDR 1996, 930 „Saustarke Angebote”; GRUR 1971, 582 [584] „Koppelung im Kaffeehandel”). Deshalb sind Kopplungsangebote nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dann wettbewerbswidrig, wenn die Einzelpreise nicht bekannt sind und der Käufer sie trotz län...

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