Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsstrafenregelung im AGB

 

Leitsatz (amtlich)

1) Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz findet auch bei im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr verwendeten Vertragsstrafenklauseln statt.

2) Zur Frage, ob eine in Form eines zeitlich beschränkten Wettbewerbsverbots geregelte nachvertragliche Kundenschutzklausel den Vertragspartner des Klauselverwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

3) Eine in Höhe von 50.000,00 DM formularmäßig ausbedungene Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung ihrer Druckfunktion nicht unangemessen hoch, wenn der Klauselverwender ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, daß der von ihm zur Erledigung eines Auftrags als Subunternehmer eingeschaltete Vertragspartner den Kunden, bei dem weitere Großprojekte anstehen, nicht abwirbt. Der Eintritt eines konkreten Wettbewerbsnachteils muß nicht Voraussetzung für die Verwirkung der Vertragsstrafe sein.

4) § 343 BGB ist auf Individualvereinbarungen, nicht dagegen auf Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugeschnitten, die der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,– DM nebst Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit an die Klägerin verurteilt. Der Anspruch ergibt sich aus § 339 Satz 2 BGB i. V. m. § 10 Ziffern 1 und 4 des Subunternehmervertrages vom 13./27.06.1994 und Ziffern 6.2. und 7. der von den Parteien am 29.01./02.02.1996 unterzeichneten Anlage A zu diesem Vertrag.

1. Die in den genannten Vertragsbestimmungen enthaltene Vertragsstrafenklausel ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes unwirksam.

a) Es ist davon auszugehen, daß es sich bei den maßgeblichen Bestimmungen im Subunternehmervertrag und der ergänzenden Anlage A um von der Klägerin bei Vertragsschluß gestellte und für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGB-Gesetz. Dies stellt sie auch nicht in Abrede. Es ist nicht ersichtlich, daß auch die Beklagte hinsichtlich des Vertragsinhalts Gestaltungsspielraum zur Wahrung eigener berechtigter Interessen gehabt hätte, es ihr also möglich gewesen wäre, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der Vertragsstrafe, zu beeinflussen (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1977, 624, 625; BGHZ 85, 305, 308).

b) Da die Parteien als Handelsgesellschaften gem. § 6 Abs. 1 HGB Vollkaufleute sind und der Subunternehmervertrag nebst ergänzender Anlage A zum Betrieb ihres jeweiligen Handelsgewerbes gehörte, beurteilt sich die Frage der Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel nicht nach § 11 Nr. 6 AGB-Gesetz (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGB-Gesetz). Die Klausel unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz. Denn eine solche Kontrolle findet auch bei im kaufmännischen Geschäftsverkehr verwendeten Vertragsstrafenklauseln statt, wird insbesondere nicht durch §§ 348, 351 HGB verdrängt, wonach eine Vertragsstrafe, die von einem (Voll-)Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist, nicht aufgrund der Vorschriften des § 343 BGB herabgesetzt werden kann (§ 24 Satz 2 AGB-Gesetz; vgl. hierzu BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m. N.; WM 1992, 2104, 2108; Canaris, Handelsrecht, 22. Aufl., § 24 Anm. I 1. a); Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 348 Rdnr. 5, 7).

Eine im Sinne von § 9 AGB-Gesetz gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders kann dabei auch in der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen (vgl. BGH NJW 1988, 1373, 1374; BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m. w. N.).

c) Im vorliegenden Fall ist die mit 50.000,– DM vereinbarte Vertragsstrafe jedoch weder unangemessen hoch noch benachteiligen die mit ihr im Zusammenhang stehenden einschlägigen Kundenschutzbestimmungen die Beklagte in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben.

aa) Gemäß § 10 Ziffer 1 des als Rahmenvertrag ausgestalteten Subunternehmervertrages war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gemäß Ziffer 6 der Anlage A Kundenschutz einzuräumen. Die maßgebliche Kundenschutzklausel, auf die die Klägerin ihr Zahlungsbegehren im Ausgangspunkt stützen kann, findet sich in Ziffer 6.2. der Anlage A. Danach war die Beklagte verpflichtet, für die Dauer von 9 Monaten nach Beendigung des auf die speziell auf die B. AG bezogenen Einzel Subunternehmerauftrags keine Projekte und keine Tätigkeit für diese Firma zu übernehmen bzw. aufzunehmen; dies galt sowohl für mittelbare als auch für unmittelbare, den Geschäftskreis der B. AG betreffende Aktivitäten. Diese Regelung stellt sich ihrem Inhalt nach als nachvertragliche Kundenschutzklausel in Form eines zeitlich beschränkten Wettbewerbsverbots dar. Sie benachteiligt die Beklagte nicht in unangemessener Weise entgegen den G...

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