Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 15.02.2006; Aktenzeichen 9 O 403/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.02.2006

  • a)

    dahin ergänzt, dass dem Beklagten vorbehalten wird, nach Erstattung von 500.000,00 EUR an die Masse seine Rechte gegen den Kläger zu verfolgen, wobei sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten,

  • b)

    sowie im Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die dieser zur Last fallen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T S GmbH & Co. KG Ansprüche gegen den Beklagten als früheren Geschäftsführer der Komplementärin der Schuldnerin, der T S Beteiligungs-GmbH, aus §§ 130a, 177a HGB geltend.

Der Beklagte war am 28.08.2001 zum Geschäftsführer bestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin bereits seit mehreren Monaten bilanziell überschuldet. Aufgrund eines Antrags des Beklagten vom 23.08.2002, zu diesem Zeitpunkt war er schon nicht mehr Geschäftsführer der Komplementärin, wurde das Insolvenzverfahren am 01.10.2002 eröffnet.

Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei seit Ende 2000 nicht nur bilanziell überschuldet gewesen, sondern auch tatsächlich, da es stille Reserven nicht gegeben habe. Außerdem habe seit dieser Zeit auch Zahlungsunfähigkeit vorgelegen, weil die Schuldnerin dauerhaft nicht in der Lage gewesen sei, ihre wesentlichen Verbindlichkeiten zeitnah zu erfüllen. Deshalb sei auch keine positive Fortführungsprognose möglich gewesen. Dennoch hätte der Beklagte nicht Insolvenz angemeldet, so dass die Schuldnerin in der Zeit zwischen dem 18.09.2001 bis zum 22.08.2002 noch Zahlung in Höhe von 3.490.834,89 EUR an verschiedene Gläubiger geleistet habe. Es handelt sich hierbei um insgesamt 1771 Buchungen zu Lasten der Konten der Schuldnerin; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 19 - 42 d. A.) Bezug genommen. Hiervon macht der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 500.000 EUR, geltend, den er auf die einzelnen Zahlungen in zeitlicher Reihenfolge, beginnend mit der ältesten stützt.

Der Beklagte behauptet, er habe unmittelbar nach seinem Amtsantritt eine Überschuldungsbilanz erstellen und in der Folgezeit fortschreiben lassen. Diese habe zu keinem Zeitpunkt eine Überschuldung ergeben. Bei seiner Ermittlung der Überschuldung habe der Kläger eigenkapitalersetzende Bürgschaften nicht berücksichtigt sowie den Umstand, dass es sich auch bei der Überlassung der Betriebsräume um eigenkapitalersetzende Leistungen gehandelt habe. Schließlich seien auch der Firmenwert sowie Rangrücktrittserklärungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Gegen die vom Kläger behauptete Zahlungsunfähigkeit spreche bereits der Umstand, dass die Schuldnerin gleichwohl noch Zahlungen in Höhe von über 3 Mio. EUR geleistet haben soll. Hierdurch sei der Schuldnerin jedenfalls kein Schaden entstanden, weil ihr entsprechende Gegenwerte zugeflossen seien. Schließlich seien die Zahlungen zumindest teilweise zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderlich gewesen.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 15.02.2006 gestützt auf § 64 Abs. 2 GmbHG antragsgemäß verurteilt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der Begründung Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil, § 64 Abs. 2 GmbHG sei nicht anwendbar und die Voraussetzungen der §§ 130a, 177a HGB seien nicht erfüllt. Insbesondere habe weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung der Schuldnerin vorgelegen.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin aufzuheben und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in I. Instanz dem Kläger aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Hilfsweise stützt er die Klage auf Einzahlungen auf ein debitorisches Konto der Schuldnerin in der Zeit zwischen dem 18.09.2001 und dem 31.07.2002 in einer Gesamthöhe von 3.208.772,66 EUR; die Einzelheiten ergeben sich aus der Aufstellung K 21 (Bl. 675 ff. d. A.).

Die Streithelferin ist in der Beru...

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