Leitsatz (amtlich)

Der Vollstreckbarerklärung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Schiedsklage nicht rechtzeitig eingereicht hat.

Zur (nicht greifenden) Rüge, ein Schriftsatz sei unter Verletzung rechtlichen Gehörs nicht berücksichtigt worden und eines daraus hergeleiteten Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 1 Nr. 1d) bzw. Nr. 2b) ZPO, wenn aus einem Schreiben des Schiedsgerichts eindeutig zu erkennen ist, dass dieses innerhalb von etwa vier Wochen nach Herstellung der Entscheidungsreife eine Entscheidung treffen wolle und auch zu erkennen gibt, dass die Entscheidungsreife nur noch davon abhängt, dass der Antragsteller einen unbezifferten, unbestimmten Zahlungsantrag im Hinblick auf die Aufrechnung der Schiedsbeklagten für erledigt erklärt.

Ein Aufhebungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die für das Schiedsverfahren anfallenden "Gebühren" aus Sicht der Antragsgegner überhöht sind. Die Frage der Angemessenheit der "Gebühren" betrifft die Vergütungsansprüche des Schiedsgerichts und ist keine Frage, die im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zu entscheiden ist.

Eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Das Verbot der révision au fond, wonach auch Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts hinzunehmen sind, gehört zu den grundlegenden Prinzipien dieses Verfahrens. Anderes gilt nur, wenn die Entscheidung den ordre public verletzen würde.

 

Normenkette

ZPO §§ 1059-1060, 1046, 1048

 

Tenor

Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am LG M (Vorsitzender), Rechtsanwalt Dr. L und Rechtsanwalt Dr. T vom 10.6.2011 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

a) 63.742,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.780 EUR seit dem 1.10.2006 und aus 56.812,50 EUR seit dem 1.6.2007;

b) weitere 55.085,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.228,37 EUR seit dem 1.10.2006, aus 38.567,85 EUR seit dem 28.7.2007 und aus 5.289,46 EUR seit dem 1.3.2009;

c) weitere 1.000 EUR.

2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer mit Schreiben vom 24.1.2011 überreichten unterzeichneten Gewinn- und Verlustrechnung betreffend die von ihnen betriebene Rechtsanwaltskanzlei unter der Anschrift X für die Jahre 2004 bis 2007 an Eides Statt zu versichern.

6. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 83 %.

Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Antragsgegener.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beantragt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der am 10.6.2011 durch die Schiedsrichter Vorsitzender Richter am LG Dr. M (Vorsitzender), Rechtsanwalt Dr. L und Rechtsanwalt Dr. T ergangen ist.

Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Beklagten im Jahre 2003 einen Praxiskauf- und Darlehensvertrag geschlossen hatten, der den Verkauf der ursprünglich vom Antragsteller betriebenen Rechtsanwaltskanzlei in der X1 zum Gegenstand hatte. Der Vertrag enthielt u.a. eine Klausel mit folgendem Wortlaut:

"Die Parteien regeln Unstimmigkeiten und Unvollständigkeiten dieses Vertrages partnerschaftlich und im Einvernehmen, notfalls durch Mediation eines einvernehmlich bestellten Rechtsanwalts. Danach verbleibende Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Anwaltsschiedsgericht entschieden, dessen Zusammensetzung und Verfahren sich nach den Regeln der Rechtsanwaltskammer Köln bestimmen."

Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller die Entscheidung eines Schiedsgerichts begehrt, das über noch ausstehende Zahlungen aus dem Praxiskauf- und Darlehensvertrag entscheiden sollte. Die Beklagten waren mit der Einsetzung eines Schiedsgerichts nicht einverstanden, weil sie der Ansicht waren, einer wirksamen Schiedsgerichtsklausel bestehe nicht. Der Antragsteller benannte daraufhin Herrn Rechtsanwalt Dr. T aus L1 zum Schiedsrichter und forderte die Antragsgegner erfolglos auf, innerhalb der gesetzlichen Frist ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Da sie dies nicht taten, bestellte das OLG mit Beschl. v. 26.11.2009 - 19 Sch H 29/09 - Herrn Rechtsanwalt Dr. S L aus L1 zum weiteren Schiedsrichter (2. Beisitzer). Die beiden Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. T und Rechtsanwalt Dr. L bestellten sodann Herrn Vorsitzenden Richter am LG H M zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

Vor diesem Schiedsgericht begehrte der Antragsteller von den Antragsgegnern die Zahlung eines noch offenstehenden Darlehensbetrages i.H.v. 64.625 EUR und eines in der Vereinbarung vom 23.6.2006 aufgenommenen rückständigen Honorars über 6.930 EUR. Darüber hinaus machte er Auskunfts- und Zahlungsansprüche im Hinblick auf vorzulegende Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2004 bis 2007 und eine daraus zu ermittelnde Vergütung geltend. Des...

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