Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 2 O 272/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 272/02 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Steuerberaterhonorar i.H.v. 30.937,20 DM (15.817,94 Euro) gem. seiner Gebührenrechnung vom 12.12.2001 (Bl. 15 GA) in Anspruch.

Die Beklagte suchte am 1.4.1999 das Büro des Klägers auf und übergab dort Unterlagen. Außerdem unterzeichnete sie eine schriftliche Vollmacht zur "Vertretung in allen Steuerangelegenheiten" (Bl. 46 GA); in welchem Umfang die Vollmachtsurkunde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits ausgefüllt war, ist zwischen den Parteien streitig. Am 1.10.1999 fand eine Besprechung im Büro des Klägers statt. In der Folgezeit beauftragte die Beklagte einen anderen steuerlichen Berater mit der Fortführung des Mandats und zahlte an den Kläger den Betrag von 4.640 DM (2.372,39 Euro), den dieser mit Rechnung vom 6.10.1999 von ihr gefordert hatte.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn mit der Erstattung einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung im Zeitraum 1988 bis 1997 sowie mit der Erstellung der entsprechenden Erklärungen beauftragt. Er habe diese Arbeiten auch vor dem Mandatswechsel bereits erbracht gehabt; die hierfür abgerechneten Gebühren seien angemessen.

Die Beklagte hat behauptet, am 1.4.1999 den Kläger nur deshalb aufgesucht zu haben, weil der Sachbearbeiterin des zuständigen Finanzamts das Fehlen von Kapitaleinkünften in den Steuererklärungen der Eheleute L aufgefallen sei und sie - die Beklagte - zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Es sei ihr deshalb zunächst nur um eine Sichtung und Aufarbeitung der im Büro des Klägers übergebenen Unterlagen gegangen. Nachdem der Kläger am 1.4.1999 bei ihrer Vorsprache im Büro nicht anwesend gewesen sei, habe sie irritiert und enttäuscht die Unterlagen dort zurückgelassen und auf die Mitteilung eines neuen Besprechungstermins gewartet. Ein solcher Termin sei indes auch in den Folgemonaten mit ihr nicht vereinbart worden. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger die im Prozess vorgelegten Erklärungen und sonstigen Schriftstücke vor der Mandatsbeendigung gefertigt und - mit Ausnahme eines einzigen Schreibens - beim Finanzamt oder anderen Stellen eingereicht habe. Anlässlich der Besprechung am 1.10.1999 habe der Kläger eingeräumt, dass die bis dahin von seinem Büro erstellten Unterlagen unvollständig und fehlerhaft gewesen seien. Sie habe sich daraufhin zur Beauftragung eines anderen steuerlichen Beraters entschlossen. Alle vom Kläger vorgelegten schriftlichen Unterlagen seien zu reinen Prozesszwecken nachgefertigt worden. Schließlich hat die Beklagte behauptet, der Kläger verschweige auch im vorliegenden Rechtsstreit die Honorarzahlung von 4.640 DM.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Kläger mit ihrer Vertretung im Verfahren der Selbstanzeige beauftragt; das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten sei prozessual unbeachtlich. Die Beklagte könne sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger sei nicht für sie tätig geworden. Dem Kläger stehe aber für die abgerechneten Leistungen lediglich ein Honorar in Höhe eines Betrages von 3.222,48 DM (1.668,40 Euro) zu, so dass er unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorprozessual gezahlten Summe von 4.640 DM (2.372,39 Euro) bereits überzahlt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des LG wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 224-235 GA) Bezug genommen

Die Beklagte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel auch rechtzeitig begründet. Sie wendet sich gegen die Feststellungen des LG, sie habe den Kläger am 1.4.1999 insb. mit der Erstattung einer Selbstanzeige sowie mit der Erstellung verschiedener Steuererklärungen beauftragt und der Kläger habe die mit der streitgegenständlichen Rechnung abgerechneten Tätigkeiten auch honorarpflichtig erbracht. Ein Zahlungsanspruch stehe dem Kläger daher bereits dem Grunde nach nicht zu. Das LG habe ferner übersehen, dass die vom Kläger mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 12.12.2001 geltend gemachten Leistung bereits in die Rechnungen vom 29.10.1999 eingeflossen seien, die der Kläger zum Gegenstand des Parallelrechtsstreits 8 U 8/04 gemacht habe. Schließlich habe das LG die Zahlung von 4.640 DM gem. der "1. Abschlagsrechnung" des Klägers vom 6.10.1999 zu Unrecht in der vorliegenden Sache berücksichtigt. Dieser Betrag könne allenfalls auf die älteren Rechnungen vom 29.10.1999, die Gegenstand des Parallelrechtsstreits 2 O 311/02 LG Köln (8 U 8/94 OLG Köln) sind, verrechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheite...

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