Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 22.12.2005; Aktenzeichen 24 O 288/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Dezember 2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 288/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer X**-**********-*) für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 2004 (Az: 20 O 8814/02) bedingungsgemäßen Rechtsschutz zu gewähren hat.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen dem Kläger und dem H. L. besteht eine im Urteilstenor konkretisierte Rechtsschutzversicherung, auf die die ARB 94 Anwendung finden. Die Beklagte ist für den Versicherer als Schadensabwicklungsunternehmen tätig.
Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Deckungszusage für einen Rechtsstreit, den er vor dem Landgericht München I (Aktenzeichen 20 O 8814/02) gegen Herrn C. T., Frau J. C. und die D. AG führte. Er nahm die dortigen Beklagten auf Ersatz von 288.013,54 EUR in Anspruch, weil er einen entsprechenden Schaden durch den Erwerb bzw. durch den späteren Verkauf von Aktien der Firma D. AG erlitten hatte. Nachdem das Landgericht München I mit Urteil vom 14. Mai 2004 die Klage abgewiesen hatte, verneinte die Beklagte ihre Einstandspflicht für die vom Kläger beabsichtigte Berufung mit der Begründung, der Aktienerwerb sei als ein Spekulationsgeschäft zu werten. Die dennoch vom Kläger durchgeführte Berufung hatte Erfolg. Die Eheleute C. und die D. AG wurden als Gesamtschuldner zu Schadensersatz in der beantragten Höhe verurteilt (Urteil des OLG München vom 28. April 2005 - 23 U 4675/04 -, GA 28 ff), die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer X**-**********-*) für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Herrn C. T., Frau J. C. und die D. AG u. a. wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien der D. AG am 25.4.2001 bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und einen Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 2 f ARB 94 bejaht, weil der Aktienerwerb hier als ein einem Termingeschäft vergleichbares Spekulationsgeschäft anzusehen sei. Wegen der Einzelheiten und der übrigen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung greift der Kläger die Entscheidung und die Annahme der Voraussetzungen des fraglichen Risikoausschlusses an.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des am 22. Dezember 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 24 O 288/05, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer X**-**********-*) für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Herrn C. T., Frau J. C. und die D. AG unter anderem wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien der D. AG am 25. April 2001 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sein Antrag sich nur auf das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München bezieht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil eine (endgültige) Kostenausgleichung der durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten noch nicht stattgefunden hat.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte ist zur Gewährung von Rechtsschutz für das vor dem Oberlandesgericht München geführte Berufungsverfahren verpflichtet, §§ 1, 2 a ARB 94. Der Kläger nimmt entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 158 l Abs. 2 VVG zutreffend nicht den Rechtsschutzversicherer, sondern die Beklagte als das für den Versicherer tätige Schadensabwicklungsunternehmen in Anspruch.
Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf einen Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 2 f ARB 94. Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften". Darüber, dass der Aktienerwerb, durch den das Vermögen des Kläg...