Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.02.2013; Aktenzeichen 20 O 360/12)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 27.2.2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln - 20 O 360/12 - auf die Berufung der Beklagten abgeändert.

Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird, beschränkt nach Maßgabe von Ziff. II. 4 der Entscheidungsgründe, zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein vom 25.3.2010 (GA 8 ff.). Einbezogen sind die VHB 2008 der Beklagten (GA 33 ff.). Am 21.12.2010 brachen unbekannte Täter in die versicherte Wohnung ein. Mit Schreiben vom 6.1.2011 (GA 20) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie "zur Erhaltung ihres Versicherungsschutzes" verpflichtet sei, der zuständigen Polizeibehörde "unverzüglich eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen einzureichen (Stehlgutliste)". Am 28.1.2011 übersandte die Klägerin der Polizei per Fax eine handschriftliche Aufstellung (GA 21) im Wesentlichen über abhanden gekommene Schmuckstücke. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich auf die von der Klägerin geltend Versicherungsleistung von 18.935 EUR einen Betrag von 10.779 EUR, wobei sie von einem Erstattungsbetrag i.H.v. 17.965 EUR ausging und hiervon einen Abzug von 40 % mit der Begründung vornahm, die Klägerin habe ihre Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei verletzt. Die Klägerin hat die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Zahlung restlicher Versicherungsleistungen i.H.v. 8.156 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1 an sie 8.165 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.1.2011 zu zahlen;

2 an sie weitere 661,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 27.2.2013 Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 7.186 EUR verurteilt und die Klage nur abgewiesen, soweit die Klägerin auch Ersatz für einen weiteren Ring und ein Paar Ohrstecker verlangt hat. Das LG hat festgestellt, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei berufen könne. Die Kammer hat ausdrücklich offen gelassen, ob die entsprechende Klausel in Teil B § 8 Ziff. 2a) ff VHB 2008 wirksam ist, und sich der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.9.2011 - 12 U 89/11 -, VersR 2011, 1560) angeschlossen, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Form des § 28 Abs. 4 VVG auf die fragliche (Aufklärungs-)Obliegenheit bzw. deren Folgen hinweisen müsse, an welcher es im Streitfall - unstreitig - fehlte. Soweit die Beklagte eine Teilregulierung unter Leistungskürzung vorgenommen hat, stelle diese ein deklaratorisches Anerkenntnis dar mit der Folge, dass sie mit einem Bestreiten von Entwendung und Wert der hiervon erfassten Sachen ausgeschlossen sei. Dies gelte indes nicht für die beiden weiteren Schmuckstücke, für welche noch kein Ersatz geleistet worden sei. Insoweit unterliege die Klage der Abweisung, weil die Klägerin für Entwendung und Wert von Ring und Ohrsteckern beweisfällig geblieben sei.

Hiergegen wenden sich im Umfang ihres Unterliegens beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den abgewiesenen Klageanspruch i.H.v. 970 EUR für Ring und Ohrstecker weiter. Sie meint, dass die Entwendung dieser Schmuckstücke infolge des feststehenden Einbruchs sowie deren Wert mangels Bestreitens der Beklagten unstreitig seien. Die Klägerin rügt ergänzend die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das LG gemäß Hinweis der Vorsitzenden vom 18.1.2013 (GA 93) noch von "aussagekräftigen Wertnachweisen" ausgegangen sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Köln vom 27.2.2013 zum Aktenzeichen 20 O 360/12 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 970 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.1.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil, soweit die Klage hinsichtlich des Wertersatzes für einen Ring abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der beanspruchten Versicherungsleistung für die Ohrstecker verweist sie nunmehr - unwidersprochen - darauf, dass sie diesen Anspru...

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