Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 16.03.2011; Aktenzeichen 28 O 505/10)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 505/10 - werden zurückgewiesen.

Die im Berufungsrechtsstreit wie auch die - insofern klarstellend - im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 2/3. Die Beklagten tragen die ihnen jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten in erster Linie auf ordnungsmittelbewehrte Unterlassung der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung von Bildern, die ihn beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen und die von dem durch den Kläger in dem beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 318/10 des Landgerichts Köln = 15 U 105/10 des erkennenden Senats erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommenen Herrn W heimlich aus einem in der Nähe der JVA Mannheim befindlichen Hochhaus unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite im Auftrag der Beklagten zu 1) am 00.00.0000 aufgenommen worden waren, in Anspruch, und zwar die Beklagte zu 1) wegen zwei in der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 13 GA) wiedergegebenen und nach Maßgabe des mit der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht. Hat L ihr die Ehe versprochen?" in der Zeitung "C1" vom 00.00.0000 erschienenen Artikels (Anlage K 8 zur Klageschrift = Bl. 42 GA) und die Beklagte zu 2) wegen zwei Bildberichterstattungen, und zwar zum Einen hinsichtlich des aus der Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 14 - 16 GA) wiedergegebenen und nach Maßgabe des unter der Überschrift "Hat L ihr die Ehe versprochen?" stehenden, unter der Internetadresse www.c1.de am 00.00.0000 veröffentlichten Artikels (Anlage K 13 zur Klageschrift = Bl. 53 - 57 GA) und zum Anderen hinsichtlich drei gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 17 GA) wiedergegebenen und nach Maßgabe des unter der Überschrift "16 Grad, Wind von Nordost - L genießt die Sonne im Gefängnishof" unter derselben Webseite am 00.00.0000 stehenden veröffentlichten Beitrags (Anlage K 18 zur Klageschrift = Bl. 75 f. GA).

Ferner hat der Kläger die Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen, und zwar die Beklagte zu 1) in Höhe von 512,70 € und die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.025,40 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung der Klageschrift jeweils am 22.08.2010).

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Landgericht verhandelten Anträge wird auf das im Tenor näher bezeichnete Urteil vom 16.03.2011 (Bl. 280 ff. GA) Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht den Unterlassungsbegehren und teilweise auch den Zahlungsanträgen entsprochen, indem es die zur Freistellung verlangten Hauptforderungsbeträge zuerkannt und die Klage wegen des Verzinsungsverlangens abgewiesen hat, und hat die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 1) zu 1/3 und der Beklagten zu 2) zu 2/3 auferlegt. Wegen des Rechtsfolgenausspruchs im Einzelnen und dessen Rechtfertigung wird ebenfalls auf das Urteil vom 16.03.2011 (Bl. 280 ff. GA) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufungen mit dem jeweiligen Ziel der teilweisen Urteilsabänderung und Klageabweisung.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Landgericht habe den Begriff des "zeitgeschichtlichen Ereignisses" verkannt und keine den Anforderungen des Artikel 5 Abs. 1 GG genügende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen. Die zeitgeschichtliche Relevanz ihrer Bildberichterstattungen folge bereits aus dem Eindruckswert der betroffenen Bilder, jedenfalls aber in Verbindung mit deren Beschriftung und in jedem Fall in Verbindung mit dem jeweiligen Text der betroffenen Artikel. Die betroffenen Bilder belegten, dass sich der Kläger tatsächlich in Untersuchungshaft befindet und in seiner Haftzeit keine Privilegien oder Sonderbehandlungen genossen habe. Eine Berichterstattung könne nicht erst dann zulässig sein, wenn ein etwaiger Missstand bereits aufgedeckt worden sei. Es sei fehlerhaft, das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses von einem "aktuellem Anlass" abhängig zu machen. Das Landgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger schon vor dem gegen ihn geführten Strafverfahren im Blickfeld der Öffentlichkeit gestanden habe und sodann durchgehend während der Dauer des gegen ihn durchgeführten Ermittlungs- und Strafverfahrens, aus deren Verfahrensakten Details bekannt geworden seien, insbesondere betreffend Beziehungen des Klägers zu verschie...

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