Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 26.05.1994; Aktenzeichen 13 O 106/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Mai 1994 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 106/94 – wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.443,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 79 %, der Kläger zu 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 519 ZPO). In der Sache war ein. Teil-Versäumnisurteil gegen den Kläger insoweit zu erlassen, als er eine Entschädigung für die beim Einbruch in sein Lebensmittelgeschäft entwendete Elektronikwaage (2.250,– DM) begehrt. Im übrigen war die Berufung mangels Erheblichkeit des Vorbringens der Beklagten durch streitiges Endurteil (Schlußurteil) zurückzuweisen (§ 542 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Soweit der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag die Zahlung einer Entschädigung für die Beschädigung der Tür (215,80 DM) sowie den Verlust von Lebensmitteln, Spirituosen, Zigaretten und Feuerzeugen in Höhe von insgesamt 8.227,50 DM begehrt, rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten eine Klageabweisung nicht.
Hinsichtlich des Verlustes der vorgenannten Waren ist die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung nicht mangels Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei gemäß der §§ 13 Abs. 1 b, 2 AERB 87 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG freigeworden. Zwar liegt sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nach § 13 Abs. 1 b AERB 87 vor, der nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet wird. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt eine Stehlgutliste bei der Polizei vorgelegt. Die Obliegenheitsverletzung des Klägers war jedoch nach Lage der Dinge weder generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden, noch ist sie für die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der von der Beklagten zu leistenden Entschädigung kausal geworden. Die Vorlage einer Stehlgutliste wäre nach der Lebenserfahrung für den Fahndungserfolg der Polizei ohne Einfluß gewesen, weil es sich bei den vorgenannten Waren – im Gegensatz zu der Elektronikvraage – um nicht individualisierbare Massenwaren des alltäglichen Lebensbedarfs handelt, die, wenn sie im Zuge polizeilicher Fahndung entdeckt worden wären, auch dann dem konkreten Diebstahl nicht zuverlässig hätten zugeordnet werden können, wenn sie gemeinsam mit der Elektronikwaage aufgefunden worden wären. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei soll zwar nicht nur den Fahndungserfolg der Polizei ermöglichen, sondern darüberhinaus auch die Hemmschwelle für die Vortäuschung von Versicherungsfällen und die nachträgliche Aufbauschung des Schadens erhöhen. Diese sogenannte Vertragsgefahr hat sich vorliegend aber ebenfalls nicht verwirklicht, da der Kläger bereits mit Schadenanzeige vom 26. April 1993 zeitnah zu dem Versicherungsfall der Beklagten eine Schadenaufstellung hat zukommen lassen und diese zudem die Schadenhöhe im vorliegenden Verfahren nicht bestreitet.
Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich in dem zuerkannten Umfang gemäß der §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 2 und 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: |
10.693,30 DM |
Wert der Beschwer für den Kläger: |
2.250,– DM. |
Wert der Beschwer für die Beklagte: |
8.443,30 DM |
Unterschriften
Dr. Schrübbers, Münstermann, Appel-Hamm
Fundstellen