Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 28.04.2000; Aktenzeichen 42 O 159/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. April 2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 42 O 159/99 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der durch dieses Urteil begründeten Beschwer übersteigt 60.000,– DM nicht.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat Erfolg. Die Anschlußberufung ist unbegründet.
Die Klageforderung ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision für die Vermittlung des von der Beklagten durch Annahme des notariellen Angebots der früheren Grundstückseigentümer vom 29.4.1997 geschlossenen Kaufvertrags.
1.
Die Maklerprovision ist grundsätzlich nur dann verdient, wenn das vermittelte oder nachgewiesene Geschäft demjenigen Geschäft entspricht, von dessen Nachweis oder Vermittlung das Entstehen des Provisionsanspruchs abhangig sein soll. Dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich der schriftlichen Provisionsvereinbarung sollte die Beklagte an den Kläger eine Provision von 50.000,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer für die Vermittlung eines Kaufvertrages über die beiden vollständigen Grundstücke zahlen. Diese Grundstücke hatten unstreitig eine Gesamtflache von 22.955 qm. Zustande gekommen ist hingegen lediglich ein Kaufvertrag über eine Teilfläche von 10.000 qm. Das sind nur knapp 44 % der gesamten Grundstücksfläche. Nach dem notariellen Angebot der Verkäufer vom 22.2.1996 sollte der Kaufpreis für die Gesamtfläche 1.721.625,– DM betragen. Der Kaufpreis für die tatsächlich erworbene Teilfläche betrug 721.625,– DM.
Bestehen – wie hier – zwischen dem vermittelten oder nachgewiesenen und dem zu vermittelnden oder nachzuweisenden Geschäft Abweichungen, so entsteht grundsätzlich auch dann kein Anspruch auf Maklerprovision, wenn der tatsächliche Vertragsschluß in quantitativer Hinsicht hinter dem nach dem Maklervertrag herbeizuführenden Vertrag zurückbleibt. Die quantitative Abweichung führt also nicht etwa ohne weiteres zu einem Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Provision (vgl. BGH VersR 90, 88; BGH NJW 88, 967, 968). Abweichungen zwischen dem vermittelten oder nachgewiesenen Geschäft und dem Geschäft, von dessen Vermittlung oder Nachweis das Entstehen des Provisionsanspruchs abhängig sein soll, stehen dem Provisionsanspruch nur dann nicht entgegen, wenn die Parteien des Maklervertrages das zustande gekommene Geschäft als gleichwertig mit dem beabsichtigten Geschäftsabschluß ansehen (BGH NJW 82, 2662, 2663). Hiervon ist auszugehen, wenn der Kunde mit dem Geschäft wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt (BGH NJW 88, 967, 968). Die Frage der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Beklagte das wirtschaftliche Ziel, das sie mit dem Erwerb der Grundstücke erklärtermaßen erreichen wollte, auch mit dem Erwerb der erheblich geringeren Teilfläche erreichen konnte. Das kann indes schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht angenommen werden. Danach wünschte die Stadt S. die Ansiedlung eines Baumarkts. Verhandlungen der Beklagten mit der Stadt führten dazu, daß die Stadt damit einverstanden war, daß für den Fall der Errichtung eines Baumarkts zusätzlich auch ein Supermarkt errichtet wurde. Die Beklagte entschloß sich, auf den beiden Grundstücken im Rahmen eines einheitlichen Objekts einen Baumarkt, einen Discountmarkt und einen Fachmarkt zu errichten (Schriftsatz vom 9.2.2000, S. 4). Es gelang jedoch nicht, ein Unternehmen für das Baumarkt-Projekt zu gewinnen und einen Franchisenehmer für den Baumarkt zu finden (Berufungserwiderung, S. 7; Schriftsatz vom 9.2.2000, S. 4). Die Beklagte änderte daher ihre Planung und entschloß sich, nur eine Teilfläche zu kaufen und dort – mit dem nunmehr erzielten Einverständnis der Stadt – lediglich einen Supermarkt … anzusiedeln. Nach diesem Sachverhalt kann eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit des Vertrages, für dessen Vermittlung die Parteien die Provision vereinbarten, und des tatsächlich zustande gekommen Vertrages nicht angenommen werden. Vielmehr bleibt nicht nur die Größe der erworbenen Fläche, sondern auch der wirtschaftliche Erfolg des Erwerbs hinter dem zum Zeitpunkt der Provisionsvereinbarung angestrebten Ziel zurück.
Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit kann entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte – wie der Kläger vorträgt – die für 721.625,– DM erworbene Teilfläche kurze Zeit später unbebaut für 1,4 Mio. DM weiterverkaufte (vgl. Schriftsatz vom 19.12.2000, S. 4). Es ist unerheblich, ob und ggf. inwieweit der Maklerk...