rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerrecht. Keine Beurkundungspflicht von Maklerverträgen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher für wichtige Verträge, wie sie etwa Sicherungsabreden über die Bestellung einer Grundschuld in aller Regel darstellen, eine Beurkundungsvereinbarung im Sinne von § 154 Abs. 2 BGB vermutet wird (BGH NJW 1990, 576), ist auf Maklerverträge nicht anwendbar.
2. Für die inhaltliche Identität des zustandegekommenen mit dem vom Makler nachgewiesenen Geschäft ist entscheidend, ob der vom Auftraggeber erstrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt. Sie besteht deshalb grundsätzlich auch dann, wenn das Interesse des Auftraggebers von vornherein darauf gerichtet ist, ein Einkaufszentrum erst nach Durchführung umfangreicher Erweiterungsmaßnahmen zu erwerben, und sich der nur vorläufig kalkulierte Kaufpreis hierdurch wesentlich erhöht.
3. Die Mehrwertsteuer als Teil des Kaufpreises ist in die Berechnungsgrundlage der Maklerprovision einzubeziehen.
Normenkette
BGB §§ 652, 134; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1; StBerG § 4
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 24.11.1999; Aktenzeichen 91 O 14/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. November 1999 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 91 O 14/99 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Streithelferinnen auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 6.850.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Maklerprovision im Zusammenhang mit dem Erwerb des Einkaufszentrums „H.” in Anspruch.
In den 70iger Jahren hatte ein Herr E.R. ein in H. gelegenes Einkaufszentrum unter dem Namen „H.” errichtet. Eigentümerin des Objekts wurde die Firma I. Planungsgesellschaft für Einkaufszentren mbH & Co. KG – die Streithelferin zu 1) –, deren Anteile den Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn R. gehörten. Diese beauftragten Anfang 1988 Herrn L., den von ihnen beabsichtigten Verkauf ihrer Anteile zu vermitteln. Auf der Suche nach Kaufinteressenten schaltete Herr L. seinerseits den Kläger, einen Immobilienmakler, ein, mit dem er die Teilung einer etwaigen Käuferprovision vereinbarte. Mit Schreiben vom 22. April 1988 (Bl. 9 d.A.) bot der Kläger das Objekt der Beklagten an, die in Immobilien investiert und für die er schon früher als Makler tätig gewesen war. In diesem Schreiben wies er auf seine Geschäftsbedingungen hin, die auf der Rückseite abgedruckt waren.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die vorgesehene Veräußerung zu einer hohen Steuerlast führen würde, entschloss sich Herr L., das Objekt – zumindest vorübergehend – selbst zu erwerben und es sodann zu erweitern. Das geänderte Konzept stellte der Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 1988 der Beklagten unter Hinweis darauf vor, dass Herr L. „dann das Objekt H. problemlos” an die Beklagte verkaufen könne (Bl. 11 d.A.). In einem weiteren Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 7. Mai 1988 (Bl. 15 d.A.) heißt es:
„In Ergänzung meines Schreibens vom 6. Mai 1988 möchte ich noch anmerken, dass ich den Ihnen zugesagten Provisionsanteil von Herrn L. in Höhe von 50 % der Gesamtprovision von der Käuferprovision in Abzug bringen werde, die durch die Vermittlung des Objektes an Sie von Ihnen an mich zu zahlen sind.”
Mit Antwortschreiben vom 10. Mai 1988 (Bl. 13 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit:
„Wir danken für Ihr Schreiben vom 06.05.1988. Wir sind grundsätzlich bereit, den von Ihnen aufgezeigten Weg mitzuverfolgen, um den H. dem GRUNDWERT-FONDS 1 zuzuführen. Dabei gehen wir allerdings davon aus, dass sich am Ergebnis Ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung, wie sie Ihrem Schreiben vom 22.04.1988 beigefügt war, nichts mehr ändert. Wir erwarten nunmehr die von Ihnen angekündigten detaillierten Objektdaten, um in die nähere Prüfung einsteigen zu können.”
Am 24. Mai 1988 erwiderte der Kläger (Bl. 383 d.A.) u.a.:
„Nach zwischenzeitlich erfolgter Besprechung mit dem Objektmanager, Herrn K., komme ich zu dem Ergebnis, dass das Objekt gem. meinem Vorschlag abgewickelt werden kann, da das Ergebnis meiner Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 24.04.1988 mehr als erhalten bleibt … Gemäß meinen Schreiben vom 06. und 07.05.1988 habe ich die Hälfte der von Herrn L. für die Beschaffung des notariellen Kaufangebotes zugesagte Provision in Abzug gebracht. Dies führt zu einer Einsparung bei Ihnen von DM 2,4 Mio. und zu einer dementsprechenden Renditeverbesserung … Die Herrn L. bereits heute vorliegende Finanzierungszusage seiner Bank wird damit verbindlich, so dass Herr L. dann den...