Leitsatz (amtlich)
1. Konkludenter Abschluss eines Maklervertrages.
2. Die Maklervergütung bemisst sich, wenn die im Kaufpreis enthaltene Versicherungssumme, die dem Veräußerer wegen eines Brandes der Immobilie gegen die Versicherung zusteht, mitverkauft und an den Erwerber abgetreten wird, nur am Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und der Versicherungsleistung.
Normenkette
BGB §§ 652-653
Verfahrensgang
LG Hechingen (Urteil vom 10.06.2009; Aktenzeichen 2 O 375/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Hechingen vom 10.6.2009 - 2 O 375/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
A. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.885,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.2.2006 zu bezahlen.
B. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert des Berufungsverfahres: 29.928 EUR.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen E. H., der die Beklagte auf Zahlung einer Maklerprovision i.H.v. 29.928 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.2.2006 in Anspruch genommen hat.
Im Dezember 2003 beauftragte die Beklagte den Immobilienmakler H. damit, einen Käufer für die in ihrem Eigentum stehende Immobilie H. straße ... in Ü. (Hotel "...") zu finden. Weil die Bemühungen von Herrn H. zunächst ohne Erfolg blieben, schaltete er zusätzlich das Maklerbüro K. in M.-D. ein, welches das Objekt im Internet zum Verkauf anbot.
Nach einem Brandschaden im Oktober 2004 meldete sich der Interessent H. bei der Maklerin K. weshalb am 21.4.2005 unter Einschaltung des Maklers H. ein Besichtigungstermin durchgeführt wurde, an dem Herr H., der Interessent H., die Zeugin M.-M. in Vertretung der Maklerin K. sowie der spätere Käufer S. M. teilnahmen. Ein weiterer Besichtigungstermin fand am 2.2.2005 in Anwesenheit der nämlichen Personen statt.
Die Interessenten H. und M. legten am 25.5.2005 ein gemeinsames Kaufangebot über 785.000 EUR vor (Anlage K 10, Bl. 31 f. d.A.). Der weitere Kaufinteressent Dr. A. übermittelte der Beklagten in der weiteren Folge den Entwurf eines Grundstückskauf-Vorvertrages vom 6.6.2005 mit einem Kaufpreis von 850.000 EUR (Bl. 70 d.A.).
Mit notariellem Kaufvertrag vom 8.7.2005 verkaufte die Beklagte die Immobilie an Herrn M. zu einem Preis von 860.000 EUR (Bl. 227/236 d.A.). Laut § 1 des Vertrages wurde die im Kaufpreis enthaltene Versicherungssumme i.H.v. 489.740,08 EUR, die dem Veräußerer wegen des Brandes gegen die S.-Versicherung zusteht, mitverkauft und an den Erwerber abgetreten, der die Versicherungsleistung zum Wiederaufbau der beschädigten Immobilie zu verwenden hat (vgl. Anlage 2 zum Kaufvertrag, Bl. 238 d.A.).
Der ursprüngliche Kläger H. hat die Beklagte auf Zahlung von 29.928 EUR zzgl. Zinsen in Anspruch genommen und im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere vorgetragen, im Rahmen des ersten Besichtigungstermins die Beklagte darauf hingewiesen zu haben, dass er für die Vermittlung eine Maklerprovision i.H.v. 3 % zzgl. Mehrwertsteuer verlange. Ein Provisionsverlangen habe zusätzlich sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 25.5.2005 (Anlage 8, Bl. 29 d.A.) enthalten, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage 9, Bl. 30 d.A.) beigefügt gewesen seien.
Durch Beschluss vom 19.11.2008 wurde über den Nachlass des inzwischen verstorbenen Maklers H. das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 101/102 d.A.).
Die Beklagte ist dem Begehren vor allem mit der Behauptung entgegengetreten, sie habe im Frühjahr 2005 mit den weiteren Kaufinteressenten F., K., Dr. A. und Dr. A. in Vertragsverhandlungen gestanden und habe Herrn H., der sich im Mai 2005 unaufgefordert gemeldet habe, um ihr weitere Interessenten zuzuführen, am Telefon erklärt, sie sei mit einer Besichtigung nur dann einverstanden, wenn er von ihr keine Verkäuferprovision beanspruche. Dies sei von Herrn H. ausdrücklich zugesagt worden.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie des sonstigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil vom 10.6.2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat durch dieses Urteil nach Vernehmung der Zeugen M.-M. und L. der Klage in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, zwischen den Parteien sei ein Maklervertrag i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB geschlossen worden. Die Ze...