Entscheidungsstichwort (Thema)
Bankenhaftung bei im sog. Strukturvertrieb vermittelter Immobilien
Leitsatz (amtlich)
Das Wissen der Bank, dass Objekt- und Finanzierungsvermittlung in einer Hand liegen, ändert auch bei fehlendem persönlichen Kontakt zwischen der Bank und dem Immobilienerwerber/Kreditnehmer nichts daran, dass sich die Bank Aufklärungspflichtverletzungen des Anlage- und Finanzierungsvermittlers nur zurechnen lassen muss, soweit sie den Kreditvertrag betreffen (haftungsrechtliche Trennung nach Pflichtenkreisen); aus dem die Finanzierungsvermittlung einschließenden „Komplettangebot” des Immobilienvertriebs lässt sich auch kein Einwendungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag herleiten (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, zuletzt zusammengefasst im Urt. v. 21.3.2001 – 13 U 124/00, OLGReport Köln, 2001, 382 = ZIP 2001, 1808 = WM 2002, 118, bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH v. 29.1.2002 – XI ZR 162/01).
Normenkette
BGB §§ 276, 278, 607
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG A. vom 27.3.2001 – 12 O 487/00 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit notariellem Kaufvertrag vom 2.7.1993 erwarb der Kläger, vertreten durch die von ihm hierzu mit notarieller Urkunde vom 21.6.1993 bevollmächtigte „R.R.I. Vermögensberatungs GmbH”, von der „I. Immobilien Handel & Verwaltungs-Gesellschaft mbH” eine Eigentumswohnung in dem Objekt S./T. Straße 299 in A. zum Kaufpreis von 84.600 DM. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm der Kläger bei der Beklagten unter Vermittlung eines Herrn K. E., der ihm auch das Anlageobjekt angedient hatte, zwei Darlehen auf.
Der Kläger hat behauptet, die Eigentumswohnung sei ihm von Herrn E. zusammen mit der Finanzierung durch die Beklagte als saniertes Anlageobjekt empfohlen worden; tatsächlich habe es sich jedoch um eine unsanierte, in diesem Zustand kaum vermietbare Altbauwohnung gehandelt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Vermittlers sowie darauf, dass die Beklagte die Werthaltigkeit des Objekts geprüft habe, habe er die Kreditanträge blanko unterzeichnet.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihm gegenüber bestehende Aufklärungspflichten verletzt und müsse sich das Verhalten des Anlage- und Kreditvermittlers zurechnen lassen, mit der Folge, dass die abgeschlossenen Darlehensverträge unwirksam seien und die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen aus der fehlenden Beratung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge Nr. und Nr. unwirksam sind,
2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz sämtlichen, aus einer fehlenden Beratung bezüglich des Erwerbs der Eigentumswohnung Nr. 110, T. Straße 299, A., entstandenen Schadens verpflichtet ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die R. GmbH und deren Untervermittler E. seien im Rahmen der Finanzierungsvermittlung als Erfüllungsgehilfen des Klägers anzusehen; jedenfalls seien ihr etwaige falsche Angaben des Vermittlers zum Anlageobjekt im Rahmen der Finanzierungsvermittlung nicht zuzurechnen.
Mit Urt. v. 27.3.2001, auf das Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Er meint, eine Haftung der Beklagten ergebe sich bereits daraus, dass sie unter Verzicht auf eine persönliche Kontaktaufnahme die gesamte Anbahnung der Darlehensverträge dem Kredit- und Anlagevermittler überlassen und damit in „kollusivem Zusammenwirken” mit dem Vermittler den Immobilienerwerb und dessen Finanzierung als Gesamtpaket offeriert habe.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen,
1. dass die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge Nr. und Nr. unwirksam sind,
2. dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz sämtlichen aus einer fehlenden Beratung bezüglich des Erwerbes der Eigentumswohnung Nr. 110, T. Straße 299, A., entstandenen Schadens verpflichtet ist.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
2. hilfsweise ihr zu gestatten, eine gem. § 711 ZPO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zulässige Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.
Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Da der Kläger mit der Berufung i...