Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer Werbung mit Konsumententests
Leitsatz (amtlich)
1. Von einer Werbung mit einem Konsumententest erwartet das Publikum, dass dessen Ergebnis der Erwähnung wert ist, nämlich seriös gewonnen wurde und als repräsentativ gelten kann. Je nach Fragestellung kann das Ergebnis zwar auch subjektive Einschätzungen der Verbraucher widerspiegeln, doch zum einen muss dann das subjektive Element des Tests in der Werbung deutlich gemacht werden und zum anderen darf die Bewertung nicht auf anderen Einflüssen als den getesteten Eigenschaften des Produkts beruhen.
2. Der verständige und aufmerksame Werbeadressat erwartet nicht, dass dem mitgeteilten Verbraucherurteil "sehr gut" eine Fragestellung zugrunde liegt, die nur ein Ja oder Nein ohne jede Möglichkeit der schulnotenähnlichen Abstufung vorsieht.
3. Die Seriösität einer Konsumentenumfrage leidet auch darunter, dass als Basis des im Blickfang mitgeteilten Prozentsatzes nicht die Zahl der in einer Vorbefragung ermittelten Teilnehmer, denen das Produkt gratis zu Testzwecken überlassen worden war, sondern nur die Zahl der zurückgeschickten Fragebogen genommen wurde.
Normenkette
UWG § 5 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, § 5a Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 14.7.2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 96/10 - wird zurückgewiesen mit der Klarstellung, dass die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 198/10 - vom 26.4.2010 zu Nr. 1 damit in folgender Fassung bestätigt worden ist:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Geschirrspültabs unter Hinweis auf eine Verbraucherbefragung mit nachfolgend wiedergegebenem Inhalt
(Abbildungen entfernt)
a) zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben
(Abbildung entfernt)
und/oder
b) in einem TV-Spot in Bezug auf das Produkt "Finish Quantum" mit der Aussage zu werben "Auch 91 % der Verbraucher bewerten die Reinigungsleistung mit sehr gut", wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgend eingeblendete Storyboard beschriebenen Fernsehspot.
(Abbildung entfernt)
Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Beide Parteien bieten Geschirrspültabs an. Aus einem Anfang März 2010 von der Stiftung Warentest veröffentlichten Test ging ein Produkt der Antragstellerin mit "GUT (2,1)" als Sieger hervor, während zwei Produkte der Antragsgegnerin deutlich schlechter abschnitten. Im April 2010 warb die Antragsgegnerin (nach einer den Gegenstand des Verfügungsverfahrens 31 O 141/10 = 81 O 38/10 LG Köln = 6 U 112/10 OLG Köln bildenden anderen Werbung) für ihr nicht in den Test einbezogenes Produkt "Finish Quantum" mit dem oben wiedergegebenen elliptischen Logo, dessen Beschriftung lautet: "Von Verbrauchern zu Hause getestet: 91 % der Verbraucher bewerten: Reinigungsleistung SEHR GUT - Quelle: www f.inish.de". Unter der angegebenen Internetadresse war der oben wiedergegebene Bericht über den Verbrauchertest eines Marktforschungsinstituts einsehbar, die zu der Aussage "Die Reinigungsleistung des Produkts ist sehr gut" die Antwortmöglichkeiten "Stimme zu" oder "Stimme nicht zu" vorgab. Auch eine Fernsehwerbung der Antragsgegnerin zeigte das Logo und enthielt den Sprechtext, wonach 91 % der Verbraucher die Reinigungsleistung mit sehr gut bewerteten.
Das LG hat der Antragsgegnerin die Werbung durch einstweilige Verfügung untersagt; ihr Widerspruch ist erfolglos geblieben. Im Berufungsrechtszug verfolgt sie ihren Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag weiter; die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg; die der Urteilsformel zugrunde liegende Neufassung des Verfügungsantrags in der Berufungsverhandlung stellt lediglich eine Klarstellung des erkennbar von Anfang an verfolgten Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin dar und enthält keine, jedenfalls keine für die Verteilung der Verfahrenskosten ins Gewicht fallende Beschränkung ihres Rechtsschutzziels.
1. Zu Recht hat das LG die Werbung der Antragsgegnerin in den beiden konkret angegriffenen Verletzungsformen als irreführend (§§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 5a Abs. 1 und 2 UWG) angesehen, denn sie vermittelt den Werbeadressaten einen grob unrichtigen Eindruck von der Aussagekraft des werblich hervorgehobenen Ergebnisses der Verbraucherumfrage. Wie der Senat bereits in seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urt. v. 10.12.2010 - 6 U 112/10 - zum Ausdruck gebracht hat, erwartet das Publikum von einer solchen Werbung mit einem Konsumententest, dass dessen Ergebnis der Erwähnung wert ist, nämlich seriös gewonnen wurde und als repräsentativ gelten kann. Je nach Fragestellung kann das Ergebnis zwar auch subjektive Einschätzungen der Verb...