Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.09.1990; Aktenzeichen XI ZR 94/89)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. August 1988 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 606/87 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet, wobei die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen kann.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1917 geborene Kläger war seit 1944 an der B. GmbH, die ein Unternehmen im Eisen- und Stahlbereich betrieb, beteiligt. Dabei betrug das Stimmrecht rund 29 % und erhöhte sich im Jahre 1974 durch Erbfolge nach einer Mitgesellschafterin auf rund 59 % Ab 08.12.1975 reduzierte sich die Beteiligung des Klägers auf 47,81 % dadurch, daß er je 5,98 % Anteile auf seine beiden Söhne übertrug.

Zum 01.01.1973 wurde eine weitere B. GmbH (im folgenden Betriebsgesellschaft genannt) gegründet. Die ursprüngliche B. GmbH führt seitdem die Bezeichnung B. Verwaltungs GmbH (im folgenden Verwaltungsgesellschaft genannt). An der neu gegründeten Betriebsgesellschaft war der Kläger zunächst mit 29,7 % beteiligt und übernahm im Jahre 1974 wiederum in Erbfolge nach einer Mitgesellschafterin weitere 29,9 %. Nach einer im Dezember 1974 erfolgten Erhöhung des Stammkapitals, die von der Verwaltungsgesellschaft übernommen wurde, verblieb dem Kläger ein Anteil von 2,38 %. Nach einer erneuten, wiederum von der Verwaltungsgesellschaft übernommenen Kapitalerhöhung im Jahre 1979 verblieben dem Kläger Anteile von 1,92 %, während die Verwaltungsgesellschaft 96,78 % hielt.

Der Kläger ist seit 1952 Geschäftsführer der damaligen B. GmbH und jetzigen Verwaltungsgesellschaft. Gemäß §§ 2 und 5 eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 02.03./22.04.1953 ist dem Kläger für die Zeit seines Ruhestandes nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf Lebenszeit ein Ruhegehalt in Höhe von 65 % des Monatsgehalts, das ihm zustehen würde, wenn er noch im Dienst wäre, zugesagt.

Seit deren Gründung ist der Kläger auch Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft.

Am 02.01.1973 haben die Verwaltungsgesellschaft und die neugegründete Betriebsgesellschaft einen Pachtvertrag sowie einen Übernahmevertrag geschlossen. Danach verpachtete die Verwaltungsgesellschaft ihr gesamtes Anlagevermögen an die Betriebsgesellschaft. Weiterhin übertrug sie ihr gesamtes Umlaufvermögen, darunter „sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Belegschaft aus Versorgungszusagen und aus Urlaubsansprüchen”. Nach dem weiteren Inhalt des Übernahmevertrages trat die Pächterin in die laufenden Verträge der Verpächterin ein, unter anderem

„1. mit den Arbeitnehmern und Vertretern (seien es Arbeits-, Dienst- oder Vertreterverträge).

4. überhaupt in alle Verträge, die die Verpächterin mit Dritten abgeschlossen hat und die den Betrieb des Fabrikationsunternehmens, den Einkauf, Dienstleistungen sowie die Produktion und den Absatz der Erzeugnisse betreffen.”

Der Kläger erhielt in der Folgezeit Vergütungszahlungen von der Betriebsgesellschaft. Diese tätigte auch die Rückstellungen für die bestehende Versorgungszusage.

Am 29.06.1984 wurde über das Vermögen der Betriebsgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.

Mit der Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Zahlung eines Ruhegehalts in Höhe von 65 % eines monatlichen Vergütungsbetrages von 15.553,00 DM, nämlich 10.109,45 DM für den Zeitraum von Oktober 1984 bis einschließlich Dezember 1985 zuzüglich jeweils einer weiteren Monatszahlung für Dezember 1984 und Dezember 1985. Er macht geltend, die in Konkurs gegangene Gesellschaft habe die von der Verwaltungsgesellschaft dem Kläger gemachten Zusagen übernommen. Dies ergebe sich aus den geschlossenen Verträgen sowie aus der seit 1973 geübten Praxis. Gehaltszahlungen seien seit dem nur durch die Betriebsgesellschaft erfolgt. Diese habe die jährlichen Rückstellungen für die Pensionsverpflichtung gebildet. Die entsprechenden Bilanzen seien jährlich genehmigt worden.

Der Kläger meint, eine Übernahme sei hiernach auch dann anzunehmen, wenn sie bezüglich des Klägers nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt worden sei. Der Kläger sei zwar weiterhin Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft geblieben, seine Arbeitskraft habe er aber für die neue Betriebsgesellschaft eingesetzt.

Der Beklagte hat eingewandt, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, für dessen Versorgungsansprüche der Beklagte einzustehen habe. Dies ergebe sich aus der Geschäftsführer-Stellung des Klägers und seiner Beteiligung an den Gesellschaften. Eine Inanspruchnahme des Beklagten scheitere auch daran, daß die Versorgungszusage gegenüber dem Kläger von der Betriebsgesellschaft nicht wirksam übernommen ...

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