Leitsatz (amtlich)
1) Wird in einer GmbH u. CoKG der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vorübergehend als persönlich haftender Gesellschafter ohne eigene Geschäftsführungsbefugnis aufgenommen, um die Übernahme seines Namens durch die KG zu ermöglichen, so besteht für die Dauer der Gesellschafterstellung kein Schutz nach § 17 BetrAVG. trotz fortbestehender Stellung als Geschäftsführer der Komplementär GmbH
2) Ein solcher Gesellschafter haftet nicht für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, die später als 5 Jahre nach seinem Ausscheiden aus der KG fällig werden.
Normenkette
BetrAVG § 17; HGB § 159
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Januar 1988 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 96/87 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
1.
41.615,70 DM nebst 4 % Zinsen von 5.201,96 DM seit dem 31.07.1986,
von weiteren 5.201,96 DM seit dem 31.08.1986,
von weiteren 5.201,96 DM seit dem 30.09.1986,
von weiteren 5.201,96 DM seit dem 31.10.1986,
von weiteren 5.201,96 DM seit dem 30.11.1986,
von weiteren 5.201,96 DM seit dem 31.12.1986,
von weiteren 5.201,96 DM seit dem 31.01.1987,
von weiteren 5.201,96 DM seit dem 28.02.1987.
2.
Ab dem 01.03.1987 monatlich – nachträglich am Ende eines jeden Monats – einen Bruchteil von 155/162 von 65 % des jeweiligen Grundgehalts eines Ministerialdirigenten im Lande Nordrhein-Westfalen (Besoldungsgruppe B 6).
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5 %, der Beklagte 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 DM – auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder von West-Berlin ansässigen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse – abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der im Jahre 1917 geborene Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der G. Maschinen KG, eines im Jahre 1910 gegründeten und seit 1959 als Kommanditgesellschaft geführten Unternehmens, dessen weitere Kommanditisten die Mutter und eine Schwester des Klägers waren.
Durch Gesellschafterbeschluß der KG vom 19.04.1969 wurde im Hinblick auf eine beabsichtigte Fusion mit der K. Trieurfabrik und Fabrik gelochter Bleche M. & C. eine Kapitalerhöhung vorgenommen, und zwar einmal durch Erhöhung der Einlagen der Gesellschafter und darüber hinaus durch eine neu gebildete Kommanditeinlage in Höhe von 750.000,00 DM, welche die K. Trieurfabrik und Fabrik gelochter Bleche M. & C. übernehmen sollte. Durch Gesellschafterbeschluß der M. & C. vom 21.04.1969 wurde ebenfalls eine Kapitalerhöhung dieser Gesellschaft um 750.000,00 DM durch Neubildung einer von der G. KG zu übernehmenden Kommanditeinlage vorgenommen. Sodann wurde durch Vertrag zwischen den beiden Gesellschaften vom 21.04.1969 eine Gewinnverteilung im Verhältnis 20:80 entsprechend einer 20 % igen Beteiligung der G. KG an der M. & C. und einer 80 % igen Beteiligung der M. & C. an der G. KG vereinbart, weiterhin die Fusion der beiden Gesellschaften zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt.
Am 25.06.1971 beschlossen die Gesellschafter der G. KG, daß diese KG mit Wirkung zum 01.01.1971 mit der K. Trieurfabrik und Fabrik gelochter Bleche M. & G. vereinigt werde. Gemäß Einbringungs- und Übertragungsvertrag vom 25.06.1971 zwischen der M. & C. einerseits und dem Kläger, dessen Mutter und Schwester andererseits wurden sodann die Anteile der Familienmitglieder G. an der G. KG auf die M. & C. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an dieser Gesellschaft übertragen.
Im Zusammenhang mit dem wechselseitigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen der G. KG und der M. & C. KG wurde der Kläger gemäß Vertrag vom 21.04.1969 zum Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung der K. Trieurfabrik, der alleinigen persönlich haftenden Gesellschafterin der K. Trieurfabrik und Fabrik gelochter Bleche M. & C. KG, bestellt. Dabei wurde dem Kläger auch ein Ruhegehalt für den Fall der Vollendung des 65. Lebensjahres oder vorheriger Dienstunfähigkeit zugesagt. Dieses monatlich nachträglich zu zahlende Ruhegehalt sollte jeweils dem Grundgehalt eines Ministerialdirigenten im Lande Nordrhein-Westfalen Besoldungsgruppe B 6 entsprechen.
Die K. Trieurfabrik und Fabrik gelochter Bleche M. & C. firmierte ab 1971 als E. G. KG Trieure-Maschinen-Lochbleche und ab 1976 als E. G. GmbH & Co. Trieure-Maschinen-Lochbleche. In der Zeit vom 01.12.1971 bis 19.06.1972 war der Kläger persönlich haftender Gesellschafter der KG, wobei er von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen blieb. Im übrigen war er gemäß dem Anstellungsvertrag vom 21.04.1969 als Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft bis 30.06.1986 tätig.
Am 03.07.1984 haben sowohl Verwaltungsgesellschaft als KG Antrag auf Erö...